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Kryptowährungen wie der Bitcoin ermöglichen dezentralisierte fälschungssichere Transaktionen und eröffnen spekulationsfreudigen Anlegern vergleichsweise hohe Renditepotenziale. Gleichzeitig werfen sie eine ganze Reihe rechtlicher Fragestellungen auf, die nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Damit Ihre steuerliche Veranlagung von Kryptowährungen bestmöglich abläuft, bieten wir Ihnen unsere volle Unterstützung an. 

Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen
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Bei der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen steht die Abgrenzung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln im Fokus. Anders als bei Euro, US-Dollar und Pfund unterliegen Verkäufer hier keiner gesetzlichen Verpflichtung, sie im Austausch gegen Waren und Dienstleistungen zu akzeptieren. Die Entscheidung, Transaktionen zuzulassen, können die Verkäufer im eigenen Ermessen fällen.

Ebenso handelt es sich bei Kryptowährungen nicht um klassisches E-Geld, da die Miner nicht als Emittenten gelten. Dies wirkt sich wiederum auf die steuerliche Behandlung von Bitcoin, Ether, Ripple & Co. aus. Im Ertragssteuerrecht werden sie als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet. Weiter ist ihre steuerliche Behandlung davon abhängig, ob Transaktionen im privaten oder geschäftlichen Bereich abgewickelt werden.

Besteuerung von Krypto-Währungen bei Privatanlegern
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Wer als Privatperson mit Krypto-Währungen handelt, muss sich in erster Linie mit der Versteuerung bei der Veräußerung auseinandersetzen. Das gilt einerseits für den Verkauf auf Handelsplattformen, andererseits aber auch für das Bezahlen von Waren. In beiden Fällen handelt es sich um private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG), sofern die Tokens vorher angeschafft wurden. Der Aspekt der Anschaffung ist dabei von besonderer Bedeutung – vor allem, wenn die Krypto-Währungen vorher länger als ein Jahr gehalten wurden.

Durch die Einstufung als Spekulationsobjekt ist nämlich geregelt, dass Gewinne aus Veräußerungen nach einem Jahr vollständig steuerfrei sind. Da es sich jedoch in vielen Fällen nicht im eigentlichen Sinne um Anschaffungen handelt und möglicherweise sogar ein gewerblicher Handel vorliegen kann, ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG zur Anwendung kommt. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Zu Unseren Leistungen Gehören:

  • Beratung zur Wahl der FiFo- oder LiFo-Methode
  • Beratung bei allen unklaren Sachverhalten
  • Abgabe der Einkommensteuererklärung
  • Übernahme der Kommunikation mit dem Finanzamt
Besteuerung von Krypto-Währungen bei Unternehmen
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Anders als Privatanleger können Unternehmen und gewerblich tätige Personen keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Stattdessen führen Geschäfte mit im Betriebsvermögen befindlichen Bitcoins zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EstG). Auch gibt es in diesem Fall keine Mindesthaltedauer, deren Ablauf zur Steuerbefreiung eines realisierten Gewinns führen könnte. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die erzielten Einkünfte dann der Einkommens- oder der Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer.

Über die ertragsteuerlichen Folgen von Krypto-Transaktionen hinaus ist der umsatzsteuerliche Aspekt von zentraler Bedeutung. Hier hat der Europäische Gerichtshof 2015 sein Urteil in der Sache Hedqvist gefällt, wonach der gewerbsmäßig erfolgende Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Eine Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema liegt bislang nicht vor. Insofern besteht bei der steuerlichen Behandlung von Bitcoin/Kryptowährungen im Unternehmenskontext immer noch eine gewisse Unsicherheit.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Aktivitäten des Unternehmens genau zu prüfen und Klarheit über den Aspekt der Steuerpflicht zu erlangen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und beraten Sie zu allen offenen Fragen.

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