Goldstein Consulting - Sondernewsletter Grundsteuer ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Sondernewsletter Grundsteuer

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wir möchten Sie heute über die neue Grundsteuerreform informieren. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu vollkommen veralteten Grundstückswerten sind sämtliche Grundsteuerbescheide zum 1. Januar 2025 neu zu berechnen. Die Weichen hierfür werden aber schon in diesem Jahr gestellt, denn bereits 2022 sind die Finanzämter angewiesen, bundesweit den kompletten deutschen Grundbesitz neu zu bewerten und die neuen Grundsteuermessbeträge festzusetzen. Dies betrifft alle 35 Millionen Grundstücke bundesweit.

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Sondernewsletter-Grundsteuer
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Die neue Grundsteuer kommt – die Anmeldungen sind bis spätestens 31. Oktober 2022 vorzunehmen!

Was bedeutet das für Sie konkret?

Alle Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt zu übermitteln. Dies erfolgt ausschließlich digital, Wertermittlungsstichtag ist der 1. Januar 2022. Betroffen sind alle Grundstücke, egal ob selbst genutzt oder vermietet, Land-und Forstwirtschaft oder Betriebsgrundstück, Erbbaurecht oder Teileigentum.

Das Besteuerungsverfahren ist ausschließlich digital vorgesehen. Zukünftig sind alle sieben Jahre aktualisierte Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes vorgesehen. Da die Erklärungen nur in einem sehr engen Zeitkorridor von lediglich 4 Monaten abgegeben werden können, ist es wichtig, rechtzeitig aktiv zu werden und die relevanten Daten zusammenzustellen.

Alle (!) Grundstücke sind betroffen:

  • unbebaute Grundstücke (Brachland, Bauland, Wiesen, Acker, Wald etc.),
  • Ein-oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Bungalows etc.
  • Erbbauberechtigte (hier nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Berechtigte),
  • Geschäftsgrundstücke, Betriebsgrundstücke, Produktionshallen etc.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Die neuen Grundsteuerwerte basieren auf einer pauschalierten Listenmiete für die Wohn- und Nutzfläche, die in Abhängigkeit von der Gemeinde, der Wohnungsgröße und dem Baujahr des Gebäudes unterschiedlich hoch ausfallen wird. Der tatsächliche bauliche Zustand, auf dem Grundstück ruhende Lasten oder andere individuelle Faktoren spielen dagegen keine Rolle.

Über die konkret erforderlichen Unterlagen und Daten werden wir Sie in Abhängigkeit von der Art Ihres Grundstücks gesondert informieren. Sofern Sie uns mit dieser Meldung beauftragen möchten, bitten wir Sie, bereits jetzt zumindest die folgenden Unterlagen zusammenzustellen:

  • letzter Einheitswertbescheid,
  • Grundbuchauszug (benötigt werden hieraus die Angaben zu Grundstücksgröße, Gemarkung, Flur, Flurstück sowie die Eigentumsverhältnisse),
  • Baujahr der Gebäude,
  • Wohnfläche Ihrer Immobilie(n),
  • Anzahl Garagen.

Ein Grundbuchauszug liegt Ihnen wahrscheinlich vor, er kann gern auch schon älter sein, solange die Daten noch aktuell sind. Den Bodenrichtwert Ihres Grundstückes wird die Finanzverwaltung in einem automatisierten Verfahren elektronisch ermitteln, mit Hilfe unserer Programme werden wir diese Daten vorab für Sie prüfen.

Die Wohnfläche finden Sie bei neueren Gebäuden zum Beispiel in Bewertungsgutachten oder den Bauunterlagen, bei älteren oder ererbten Grundstücken kann die letzte Erklärung zum Einheitswertbescheid Ihres Grundstückes hilfreich sein. Falls diese schon länger zurückliegt, kann sie von Ihnen neu angefordert werden. Größere bauliche Veränderungen in den letzten Jahren sind ebenfalls anzugeben, sofern nicht bereits berücksichtigt. Maßstab sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Bei der Ermittlung Ihrer Wohnfläche bleiben reine Zubehörräume wie z. B. Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen und Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume außer Ansatz. Soweit dagegen Räume zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden, sind sie als Wohnfläche mit einzubeziehen (beispielsweise ausgebaute Räume in Nebengebäuden).

Bei Zweifamilienhäusern sollten Sie Gemeinschaftsflächen (Gemeinschaftsflur, Treppenhäuser etc.) gesondert erfassen. Diese gehören zwar zur grundsteuerpflichtigen Wohnfläche, dürfen aber im Rahmen der Steuererklärung der „preiswertesten“ Wohnung zugeschlagen werden.

Als Garagen gelten auch Tiefgaragenstellplätze, reine Außenstellplätze müssen nicht angegeben werden.

Der Sachwert bei Geschäfts- und Produktionsgebäuden ermittelt sich anhand der Brutto-Grund­fläche des Gebäudes und pauschalierten Normalherstellungskosten für das Gebäude, welches nach Gebäudeart und Baujahr variiert. Die hierfür relevante Anlage 42 zum Bewertungsgesetz fügen wir diesem Schreiben als Anlage bei.

Bei Geschäfts- und Produktionsgebäuden benötigen wir voraussichtlich folgende Unterlagen:

  • letzter Einheitswertbescheid,
  • Grundbuchauszug,
  • Baujahr der Gebäude,
  • Ihre Einschätzung zur Art des Gebäudes nach Anlage 42 um Bewertungsgesetz
  • Brutto-Grundfläche der Gebäude.
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz, Außenschalen usw. sind hinzuzurechnen. Nicht dazu zählen hingegen nicht nutzbare Dachflächen, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege. Gern helfen wir Ihnen bei Auftragserteilung bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche Ihrer Gebäude.

Wir werden den Datenaustausch weitestgehend digital abwickeln.

Sofern Sie uns mit dieser Aufgabe betreuen möchten, senden wir Ihnen sehr gerne ein separates Beauftragungsschreiben zu. Unsere Leistungen würden wir nach den geltenden Stundensätzen abrechnen. Für diesen Fall bitten wir höflichst um eine kurze Mitteilung an uns. Sollten Sie uns bereits beauftragt haben, ist eine weitere Beauftragung natürlich nicht notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Annette Goldstein



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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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