Goldstein Consulting - Sondernewsletter Transparenzregister ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Sondernewsletter Transparenzregister
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Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister
Im Transparenzregister enthalten sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, aber mangels Register nicht die Gesellschaft bürgerlichen Recht) sowie von Trusts und nicht- rechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, bzw. von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG).
Durch die erfolgte Änderung des Geldwäschegesetzes wurde im Rahmen der Umsetzung der Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Bisher enthielt das Transparenzregister selbst nicht die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, sondern verwies für die im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften auf diese Register. Durch die Umgestaltung in ein Vollregister werden diese Daten ab sofort unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein.
Diese Umstellung hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, künftig verpflichtet sind, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die bisherige Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, nach der die Mitteilungspflicht als erfüllt galt, wenn sich die Angaben bereits aus in anderen öffentlich zugänglichen Registern enthaltenen Dokumenten und Eintragungen ergeben, entfällt.
Allerdings sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG für die Meldung von juristischen Personen und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, für die bisher die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, bestimmte Übergangsfristen gestaffelt nach der jeweiligen Rechtsform vor:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: spätestens bis zum 31. März 2022,
- GmbH, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: spätestens bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Zudem sind nach § 59 Abs. 9 GwG Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: erst ab den 1. April 2023,
- GmbH, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: erst ab dem 1. Juli 2023,
- in allen anderen Fällen: erst ab 1. Januar 2024.
Bitte berücksichtigen Sie hierzu, dass die Beratung, wer wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft oder Rechtseinheit ist und ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar. Nach Ansicht der Steuerberaterkammer ist derzeit unklar, ob Steuerberater eine solche Dienstleistung durchführen dürfen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass eine solche Tätigkeit für Steuerberater eine zulässige Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, da die Prüfung dieser Frage fundierte gesellschaftsrechtliche Kenntnisse voraussetzt und es sich somit nicht um eine bloße Nebenleistung handeln dürfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit über einen allgemeinen Hinweis auf die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister hinausgeht und es sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Beratung handelt.
Die bloße Übermittlung der Angabe des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transpa- renzregister durch den Steuerberater im Auftrag des Mandanten ist dagegen mit dem Rechts- dienstleistungsgesetz vereinbar, da es sich lediglich um ein tatsächliches Handeln und keine Rechtsdienstleistung handelt. Gleichwohl können sich aus einer solchen Tätigkeit nicht unerhebliche Haftungsgefahren ergeben (z. B. bei Übertragungsfehlern) ergeben, für die wir nicht haften können.
Aus den genannten Gründen bitten wir Sie, zu prüfen, ob die für Ihre Gesellschaft notwendigen Angaben bereits im Transparenzregister enthalten sind und falls nicht, diese bitte innerhalb der erläuterten Fristen dort zu erfassen.
Falls Sie möchten, dass wir die Angaben für Sie ohne Übernahme einer Haftung und ohne Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten übernehmen sollen, kann dies nur in Form eines sogenannten “Boten” erfolgen. Für diesen Fall bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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