Goldstein Consulting - Newsletter September 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
Webversion | abmelden | Profil aktualisieren
‌
‌
fr-goldstein-newsletter2
‌

September 2025

,

wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat September 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

‌
Inhalt-neu-600
‌
‌
‌
‌

Allgemein

Steuertermine September 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastungen: Eltern können Unterhaltszahlungen
für Kinder über 25 absetzen


2. ... für Unternehmer

Gesetzgebung: Wie Deutschland auf Wachstumskurs gebracht werden soll
Steuerermäßigung: Beteiligungsverhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres sind relevant
Zinsswaps: Ausgleichszahlungen können als Betriebsausgaben abziehbar sein
Digitalisierung: Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. ist nur noch online möglich


3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gehaltsextras: Erholungsbeihilfen für Mitarbeiter sind steuerbegünstigt
Steuerfreie Zuschüsse: Sie können Ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern


4. ... für Hausbesitzer

Energetische Sanierung: Eigentümer können eine Steuerermäßigung bis zu 40.000 € erhalten



‌
‌
‌
‌
Portrait of smiling teenage girl holding book looking at camera. Back to school, education concept
‌

Außergewöhnliche Belastungen


Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen

Viele Eltern unterstützen ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinder- und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan aber von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt erkennt zurzeit bis zu 12.096 € pro Jahr (1.008 € pro Monat) an. Das sind 312 € mehr als noch im Jahr 2024 und entspricht in etwa dem Unterhaltssatz von 990 €, den Eltern ihren auswärts studierenden Kindern nach der „Düsseldorfer Tabelle“ 2025 zahlen müssen, solange diese nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt als Unterhaltsleistungen auch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eltern sollten daher wissen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag mindern, soweit sie über 624 € pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijoblöhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen werden.

Sollen Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, darf das Vermögen des Kindes nicht höher als 15.500 € sein („Schonvermögen“). Dieser Betrag kann durch früh eingerichtete Sparpläne für ein Kind schnell erreicht sein. Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum eigenen Vermögen.

Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.

‌
Germany bar chart graph with ups and downs, increasing values, c
‌

Gesetzgebung


Wie Deutschland auf Wachstumskurs gebracht werden soll

Das Bundeskabinett hat im Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Entwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Das Gesetzespaket enthält folgende Maßnahmen:

  • Abschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden können (maximal das Dreifache der linearen AfA). Diese neue degressive Abschreibung soll für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 gelten.
  • Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz soll ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % sinken (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften sollen dadurch erheblich steuerlich entlastet werden.
  • E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen wie folgt abgeschrieben werden können: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr.
  • E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 € auf 100.000 € steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sein sollen. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
  • Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, sollen bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht und die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet werden.
‌
beteilligung-02
‌

Steuerermäßigung


Beteiligungsverhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres sind relevant

Wer Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Diese Steuerermäßigung ist auf den Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung soll eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer verhindern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahres bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Die Klägerin ist eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist im August verstorben war, traten seine Ehefrau und seine Tochter als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge in die KG ein.

Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Mess­beträge für das abweichende Wirtschaftsjahr, das vor dem Todeszeitpunkt geendet hatte, direkt den Erbinnen zu. Es vertrat den Standpunkt, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich seien. Zu diesem Zeitpunkt seien Ehefrau und Tochter bereits in die KG eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, hielt das Finanzamt für unerheblich.

Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des Verstorbenen. Zeitlicher Bezugspunkt ist nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.), sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahres, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze gelten nicht nur beim Ausscheiden von Gesellschaftern von Todes wegen, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).

‌
Concept of cash equivalent in different currencies with graphic charts on the background of a businessman
‌

Zinsswaps


Ausgleichszahlungen können als Betriebsausgaben abziehbar sein

Variabel verzinste Darlehen können durch Zins­swapgeschäfte abgesichert werden, um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Im Urteilsfall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen, was er mit Fremdkapital finanzieren wollte. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger (Forward-)Swapverträge mit zwei Banken ab.

Als der Kläger mit dem Bau des neuen Betriebsgebäudes beginnen konnte, war das Marktzinsniveau gesunken. Deshalb deckte er seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swapverträge - durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swapverträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das Finanzamt hielt die Swapverträge nicht für betrieblich veranlasst und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).

Der BFH hat dem Kläger den Betriebsausgabenabzug versagt. Er hat aber klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt laut BFH voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swapgeschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Im Streit-fall standen Zahlungen für einen (Forward-) Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern sollte. Hierfür reicht es bereits aus, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.

Um sicherzustellen, dass ein Swapgeschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass der Unternehmer es von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt. Dafür müssen Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblicher Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen erfasst werden. Letztere
Voraussetzung war hier nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swapzahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zins­swapverträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung verfestigt hatte).

‌
Businessman man holding a document icon in his hand Document Management Data System Business Internet Technology Concept. Corporate data management system DMS.Low poly,polygonal
‌

Digitalisierung


Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. ist nur noch online möglich

Das Verfahren zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) ist neu geregelt worden, um es zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren. Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. sind nun ausschließlich online über die vom Bundeszentral­amt für Steuern im Internet bereitgestellte Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage - etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax - sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNrn. aus dem EU-Ausland.

Nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. dürfen solche Bestätigungsanfragen stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Varianten zur Verfügung: die einfache und die qualifizierte Bestätigungsanfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens. Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt.

Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten seit dem 20.07.2025 verbindlich.

‌
Young blonde woman taking a lot of money at outdoors with happy expression
‌

Gehaltsextras


Erholungsbeihilfen für Mitarbeiter sind steuerbegünstigt

Damit möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto eines Arbeitnehmers eingeht, können Arbeitgeber eine Reihe steuerbegünstigter Gehaltsextras auszahlen. Sie können zum Beispiel die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufbessern und ihnen Erholungsbeihilfen zahlen. Pro Jahr erkennt das Finanzamt folgende Beträge an:

  • 156 € pro Mitarbeiter,
  • 104 € für deren Ehe- und Lebenspartner und
  • 52 € für jedes ihrer Kinder.

Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also in der Summe 364 € ausgezahlt werden. Diese Beihilfen darf der Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuern, so dass der Vorteil für die Mitarbeiter steuerfrei ist. Zudem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass der Arbeitgeber seine Zahlungen in den Lohnunterlagen klar als „Erholungsbeihilfe“ ausweist und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlt.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über die Möglichkeiten, die Arbeitgebern zur Nettolohnoptimierung offenstehen.

‌
‌

Steuerfreie Zuschüsse


Sie können Ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt nicht an.

Für den zahlbaren Zuschuss gibt es keine Obergrenze, er darf nur nicht höher als die bei den Eltern tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sein. Damit der Zuschuss beim Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber ihn separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Der Mitarbeiter sollte seinem Arbeitgeber zudem eine jährliche Übersicht über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.

Hinweis: Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters (z.B. durch eine Haushaltshilfe) kann der Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Das Gleiche gilt für Leistungen des Arbeitgebers, mit denen Unterricht von Kindern finanziert wird (z.B. Besuch einer Vorschule) und die nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kita).

‌
male industrial builder worker at window installation in building construction site
‌

Energetische Sanierung


Eigentümer können eine Steuer­ermäßigung bis zu 40.000 € erhalten

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 € von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Der Steuerzahler muss Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Zudem ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen außerdem nicht bar bezahlt werden. Insbesondere Ausgaben für folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Die maximale Steuerermäßigung beträgt 40.000 €. Sie lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen, und zwar im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sowie im darauffolgenden Jahr mit jeweils 7 % der Sanierungskosten (jeweils höchstens 14.000 €) und im letzten Jahr noch einmal mit 6 % der Sanierungskosten (höchstens 12.000 €). Dieser Zeitrahmen ist fix, Sie haben also kein Wahlrecht, in welchen Jahren Sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten. Auch die Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienzexperten werden steuerlich anerkannt. Sie müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden und dürfen direkt zu 50 % abgesetzt werden.

Hinweis: Wir errechnen gerne für Sie, ob die Steuerermäßigung oder eine andere Variante (z.B. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse) am günstigsten für Sie ist.

‌
‌

Steuertermine September 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Mittwoch, 10. September
Banküberweisung: Montag, 15. September


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

‌
‌
‌
‌
‌
-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
‌
‌
gespraech4

Anmerkungen oder Fragen ?

Ihr Goldstein-Team hilft gern.
Rufen Sie uns an oder mailen Sie,
wir kümmern uns darum !

newsletter@goldsteinconsulting.de

‌
‌
Siegel_Wirtschaftspruefer_2024_25_Mittelstand

Goldstein Consulting GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: +49 30 3030 8999
Fax: +49 30 3030 8919
E-Mail: office@goldsteinconsulting.de
Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

© Goldstein Consulting GmbH

‌
newsletter-siegel-08
‌
Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie diesen auf Goldstein Consulting als abonniert haben. Wenn Sie keine E-Mails mehr erhalten möchten, können Sie dies hier abmelden.
Goldstein Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 office@goldsteinconsulting.de
© 2025 Goldstein Consulting, All rights reserved
‌