Goldstein Consulting - Newsletter September 2023 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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September 2023
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat September 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Geschäftsführer4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer5. ... für Hausbesitzer |
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Photovoltaik
Weniger Steuern, weniger Bürokratie
Das Jahressteuergesetz 2022 hat steuerliche Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen gebracht, die in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurden. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen nach neuem Recht veröffentlicht. Diese Broschüre richtet sich vor allem an Privatpersonen, die kürzlich Photovoltaikanlagen gekauft haben oder bestehende Anlagen erweitern oder reparieren wollen. Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der neuen Regelung profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt. Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen. Hinweis: Die Broschüre finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de. Darüber hinaus hat sich das BMF zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden. Wir prüfen gerne für Sie, ob diese Bestimmung auf Sie zutrifft. Gerne informieren wir Sie auch ausführlich über die für die Entnahme von Altphotovoltaikanlagen geltenden Regelungen.
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Mieter
Die Nebenkostenabrechnung kann Ihnen zum Steuerbonus verhelfen
Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre jährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Als Handwerkerleistungen sind zum Beispiel folgende Kostenarten abziehbar: Schornsteinfeger, Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung, Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern, Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Austausch von Verbrauchsmessungszählern und Beseitigung von Graffiti. Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar: Arbeiten von Hausmeistern, Gärtnern und Gebäudereinigungsdiensten, Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen, Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen, Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen, Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen sowie Schimmel- und Schädlingsbekämpfung. Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden. Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht). Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 € pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt höchstens 1.200 €. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 € jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 € steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 € pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 €).
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Freibetrag
Wie Sie eine dauernde Berufsunfähigkeit nachweisen können
Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden. Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben beansprucht werden. Welche Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu stellen sind, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Streitfall hatte eine selbständige Friseurmeisterin die Hauptniederlassung ihres Betriebs infolge gesundheitlicher Beschwerden veräußert. In einer Zweigstelle ihres Salons war sie jedoch noch weitere eineinhalb Jahre beruflich tätig. Nach einem vor der Veräußerung erstellten Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung konnte sie in ihrem Beruf nur noch stundenweise tätig sein. Diese Einschränkung galt voraussichtlich mindestens drei Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung Nord hatte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, später aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und eine Umschulung finanziert. Das Versorgungsamt hatte der Friseurin einen Grad der Behinderung von 30 bescheinigt. Das Finanzamt lehnte es ab, ihr den Freibetrag für den Veräußerungsgewinn zu gewähren. Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit habe nicht vorgelegen, weil die Friseurin ihren Beruf nach der Veräußerung noch weitere eineinhalb Jahre ausgeübt habe. Für die Anerkennung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit hielt das Finanzamt zudem ein formalisiertes Nachweisverfahren (z.B. durch eine amtsärztliche Bescheinigung) für zwingend. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann und es hierfür keines formalisierten Nachweises bedarf. Sozialversicherungsrechtlich ist jemand berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Dabei wird ein Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen vorgenommen. Der Nachweis einer Berufsfähigkeit kann nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger erbracht werden, sondern auch durch andere Nachweise. Dazu zählen beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen anderer Mediziner. Hinweis: Aus diesem Urteil folgt, dass die Anerkennung einer dauernden Berufsunfähigkeit keinen starren Regeln folgt, sondern einer breitgefächerten Nachweiserbringung zugänglich ist. Betroffene Steuerzahler, die ihren Betrieb veräußern wollen, sollten ihr Krankheitsbild für steuerliche Zwecke möglichst umfassend dokumentieren und sämtliche Gutachten, Stellungnahmen und Bescheinigungen der konsultierten Mediziner aufbewahren.
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Grundstücksunternehmen
Treppenhausreinigung vereitelt erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens akzeptiert das Finanzamt bei der erweiterten Kürzung nur, wenn sie - der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
- zwingend ein notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.
Schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten führen dazu, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Das zeigt eindrucksvoll ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem „fremden“ Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 € pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag. Der BFH hat der Gesellschaft die erweiterte Kürzung gleichwohl versagt. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige „Betreuung von Wohnungsbauten“ war in der Tätigkeit laut BFH ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.
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Verdeckte Gewinnausschüttung
Geschäftsführergehalt und Altersversorgung nebeneinander erlaubt
Darf ein Versorgungsversprechen der GmbH allein vom Erreichen der Altersgrenze und nicht vom endgültigen Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dies nicht zu beanstanden ist. In einem solchen Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder - das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder
- den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit ‑ gegebenenfalls unter Vereinbarung eines versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleichs ‑ aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit nur ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt laut BFH keine gesellschaftliche Veranlassung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das gilt zumindest, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet. Die Sichtweise des BFH überzeugt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig die volle Versorgung und ein volles Gehalt für die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Er wäre jedoch bereit, neben der Versorgungszahlung aufgrund der fortgeführten oder gegebenenfalls wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen.
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Auswärtstätigkeiten
Ist ein Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?
Manche Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte und suchen nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen und Absprachen zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet - typischerweise arbeitstäglich - auf. Bei ihnen ist für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang dieses Tätigkeitsgebiets für jeden vollen Entfernungskilometer die Entfernungspauschale zu berücksichtigen (für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 € und 0,38 € für jeden weiteren Entfernungskilometer). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind die tatsächlichen Aufwendungen bzw. 0,30 € für jeden mit dem Pkw gefahrenen Kilometer abziehbar. Ein Tätigkeitwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche auszuüben hat. Davon ist bei Arbeitnehmern, die ihrer beruflichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten nachgehen, nicht auszugehen. Bei ihnen ist dies selbst dann nicht der Fall, wenn ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen tätig werden. Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zum Hamburger Hafen ab dem ersten gefahrenen Kilometer in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt. Entscheidend war im Streitfall, dass der Arbeitnehmer nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund tagesaktueller Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von vier verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers tätig wurde. Irrelevant war, dass sich alle vier Einsatzorte im Hamburger Hafengebiet befanden.
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Abschreibung
Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht
Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet. Nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung ein und mindert somit die Vermietungseinkünfte. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nichtabnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist nicht abschreibbar und kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. In dem Berechnungstool werden unter anderem der Gesamtkaufpreis, die Wohn- und Nutzfläche, die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert abgefragt. Ausgegeben werden dann die ermittelten Einzelwerte für Grund und Boden sowie bauliche Anlagen, die anschließend - nach ihren prozentualen Verhältnissen - in Kaufpreisanteilen in Euro ausgedrückt werden. Hinweis: Die Finanzämter erkennen eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung grundsätzlich an, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Mit der Arbeitshilfe lässt sich der Vorwurf einer solchen Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs entkräften. Abrufbar ist das neue Berechnungstool auf den Internetseiten des BMF (Pfad „Themen“ → „Steuern“ → „Steuerarten“ → „Einkommensteuer“).
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Steuertermine September 2023
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 11. September Banküberweisung: Donnerstag, 14. September * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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