Goldstein Consulting - Newsletter September 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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September 2021

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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

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inhalt


Editorial
Anerkennung von geschäftlichen Bewirtungsaufwendungen
Corona-Hilfen: Steuerermäßigung auf ausgezahlte Gelder?
Verlängerung der steuerfreien Reinvestitionsfrist
Erweiterter Unfallschutz im Homeoffice
Steuerschädliche Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln
Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Steuertermine August 2021

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editorial
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Immer häufiger arbeiten Mitarbeiter – auch solche mit einem Firmenwagen – im Homeoffice. Das wirft die Frage auf, ob bei der pauschalen Firmenwagen-besteuerung auch für die Monate ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen ist, in denen der Arbeitnehmer nachweislich nicht zur Firma gefahren ist. Grundsätzlich gilt: Darf ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten und zu versteuern. Dieser Zuschlag ist ein monatlicher Ansatz und gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies, dass die monatliche Zuschlagsregelung von 0,03 % selbst für Kalendermonate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Die Finanzverwaltung vertritt hier eine knallharte Linie, wie eine verwaltungsinterne Information zeigt. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Arbeitnehmer das betriebliche Kfz dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
überlassen wird. Unterbrechungen der Fahrten zum Arbeitgeber, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Tätigkeit im Homeoffice, seien im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeits-stätte einen kompletten Monat nicht aufsucht. Maßgebend für die Ermittlung des 0,03 %- Zuschlags sei die (arbeitsrechtliche) Nutzungsmöglichkeit.

Unser Rat: Alternativ besteht aber die Möglichkeit, anstelle des 0,03 %- Zuschlags eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer anzusetzen. Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten kann für das jeweilige Kalenderjahr allerdings nur einheitlich ausgeübt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs durch eine Korrektur der bisherigen Lohnsteueranmeldungen (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt) ist jedoch für das gesamte Kalenderjahr möglich.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat für das erste Halbjahr 2021 zunächst nach der
0,03 %-Methode abgerechnet. Jetzt kann er für 2021 noch zur 0,002 %-Methode optieren, indem die Lohnsteuern des Jahres 2021 korrigiert werden. Damit ist dann die Anwendung einer einheitlichen Berechnungsmethode (= 0,002 %-Methode) für das gesamte Kalenderjahr 2021 sichergestellt.

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Catering at business company event people choosing buffet food appetizers
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Anerkennung von geschäftlichen Bewirtungsaufwendungen

Obwohl Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass 100-%ige Betriebsausgaben sind, reglementiert der Gesetzgeber ihren steuerlichen Abzug stark. Wie so oft befürchtet er regelmäßigen Missbrauch.
Deshalb lässt er von vornherein nur 70 % der Aufwendungen zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Darüber hinaus müssen Bewirtungsaufwendungen nicht nur angemessen sein, sie müssen auch hinsichtlich Höhe und betrieblicher Veranlassung schriftlich nachgewiesen werden. Wie dieser Nachweis zu erfolgen hat, regelte bislang ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 1994, das nach 27 Jahren nun aktualisiert worden ist.

Fundamental Neues findet sich darin allerdings nicht. Die Grundsätze sind die gleichen geblieben. Erforderlich sind Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung. Bei einer Bewirtung im eigenen Unternehmen reicht im Regelfall ein Eigenbeleg (formloses Dokument) aus, der vom Unternehmer zu unterschreiben ist.

Bei Bewirtung in einer Gaststätte bzw. einem Restaurant ist die Rechnung mit ergänzenden Angaben (siehe hierzu weiter unten) zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung beizufügen. Die Rechnung muss grundsätzlich maschinell
erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Neu ist: Bewirtungsrechnungen
und Eigenbelege können laut BMF nunmehr auch digital erstellt, digital übermittelt oder digitalisiert werden. Bei einem (zeitnah zu erstellenden) Eigenbeleg
dürfen die Angaben im Nachhinein nicht 'undokumentiert' zu ändern sein. Zudem braucht es eine elektronische Unterschrift oder elektronische Genehmigung.

Erforderlich wurde das neue Schreiben vor allem wegen der Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Verwendet demnach der Bewirtungsbetrieb eine elektronische
Kasse, braucht es für den Betriebsausgabenabzug laut BMF grundsätzlich eine maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer TSE abgesicherte Rechnung (Ausnahme: die Zahlung erfolgt unbar). Dabei kann der Unternehmer auf die Korrektheit der Rechnung vertrauen, „wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit
einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungs-systems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde“.

Hinweis: Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgaben-abzug laut BMF unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben (TSE) zulässig. Und führen die neuen Regelungen im Vergleich zum alten BMF-Schreiben aus 1994 zu erhöhten Anforderungen an den Nachweis, „sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen“. In der Praxis führt die Übergangsregel allerdings ins Leere. Dieser Stichtag ist schon vorüber.

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Notwendiger Inhalt einer Bewirtungsrechnung laut BMF


Name und Anschrift des Bewirtungsbetriebs

Vollständiger Name und vollständige Anschrift (gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €)

Steuernummer oder StId.-Nr. des Bewirtungsbetriebs

Gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen
AusstellungsdatumGilt auch für Kleinbetragsrechnungen
Rechnungsnummer
Fortlaufende Nummer; gilt nicht für
Kleinbetragsrechnungen

Leistungsbeschreibung



Menge, Art im Einzelnen zu bezeichnen (Angabe 'Speisen und Getränke' genügt nicht); gilt auch für Kleinbetragsrechnungen

Leistungszeitpunkt



Tag der Bewirtung; gilt auch für Kleinbetragsrechnungen ('Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum' reicht)

Rechnungsbetrag



Preis für Bewirtungsleistungen; Trinkgeld kann zusätzlich ausgewiesen werden (alternativ: zusätzliche Quittierung durch Empfänger)

Name des Bewirtenden

Gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen; Bewirtungsbetrieb kann Namen handschriftlich
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Corona-Hilfen: Steuerermäßigung auf ausgezahlte Gelder?

Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften stellt sich die Frage, ob für staatliche Corona-Hilfen, wenn sie schon steuerpflichtig sein sollen, nicht zumindest eine Steuerermäßigung in Form der sog. „Fünftelregelung“ in Betracht
kommt. Die Finanzverwaltung vertritt dazu nach einer uns vorliegenden Verfügung aus NRW eine harte Linie.

Der aktuelle Anlass: In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten Corona-Hilfen ein. Beantragt wird die Anwendung der Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung) für außerordentliche
Einkünfte. Die Finanzämter werden mit der Verfügung jedoch angehalten, die staatliche Corona-Hilfe, für die keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, nicht als Entschädigung, sondern als Zuschuss aus einer öffentlichen Kasse anzusehen.

Begründung: Die Geldzahlung sei ein Zuschuss, der mangels einer Steuer-befreiungsvorschrift nach allgemeinen Grundsätzen zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme führt, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sei und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliege.
Es handele sich wegen des Eigeninteresses der öffentlichen Hand nicht um eine Entschädigung. Die Anwendung der Tarifermäßigung sei somit nicht möglich. Darüber hinaus fehle es an der sog. Außerordentlichkeit (Zusammenballung) der Einkünfte, weil die staatliche Corona-Hilfe regelmäßig geringer ausfalle als die entgangenen Betriebseinnahmen. Daher sei eine Tarifermäßigung nicht gerechtfertigt, denn „unterm Strich“ wird der Steuersatz ja trotz der Corona-Hilfen nicht höher, als wenn das Jahr „normal“ verlaufen wäre. Damit liegt aber keine außerordentliche Zusammenballung von Einkünften vor, die den Steuersatz nach oben „katapultiert“ hätte und die über den Weg der Fünftel-Regelung nun gemindert werden müsste.

Unser Fazit: Über die steuerliche Behandlung dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Finanzverwaltung selbst scheint sich auch nicht sicher zu sein. Sieerwartet nämlich Klageverfahren und bittet die Finanzämter „um einen Bericht in elektronischer Form“. Entsprechende Finanzgerichtsverfahren werden hoffentlich bald Klarheit geben. Bei betroffenen Unternehmern werden wir die Tarifermäßigung, also die Fünftelregelung, für die Corona-Hilfen beantragen und versuchen, einen Steuerbescheid per Einspruch möglichst lange offenzuhalten, bis
ein Musterverfahren bekannt wird, auf das wir uns berufen können. Andernfalls hilft nur der Klageweg im eigenen Verfahren.

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Verlängerung der steuerfreien Reinvestitionsfrist

Mithilfe von steuerbegünstigten Rücklagen für Reinvestitionszwecke kann die Versteuerung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (insbesondere bei Grund und Boden, sowie Gebäuden) verhindert werden.
Die stillen Reserven werden hierbei auf neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Betriebsvermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen.

Sofern im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitions-rücklage gebildet werden. Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, d. h. von deren Anschaffungsoder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres- Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Bereits im Juni 2020 wurden mit dem „Zweiten Corona- Steuerhilfegesetz“ die Reinvestitionsfristen vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem
1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden war und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschafts-jahres. Diese Fristen hat der Gesetzgeber jetzt durch das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ nochmals um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist
und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist damit erst ein weiteres Jahr später. Die Verlängerung der Reinvestitionsfristen soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem
Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

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Erweiterter Unfallschutz im Homeoffice

Arbeitsunfälle im betrieblichen Bereich sind über die gesetzliche Unfall-versicherung abgedeckt. Handelt es sich um einen solchen, kommt die Berufs-genossenschaft für die Heilbehandlungskosten auf. Ebenso wie dienstliche Fahrten ist auch die Tätigkeit im Homeoffice für den Arbeitgeber grundsätzlich unfallversichert. Hiervon waren bisher neben der eigentlich versicherten Tätigkeit aber nur Unfälle auf sog. Betriebswegen, z. B. dem Weg vom häuslichen Arbeitsplatz in einen anderen Raum, versichert. Lücken im Versicherungsschutz
gab es dagegen bei Wegen im eigenen Haushalt, z. B. zur Versorgung mit Getränken oder zur Nahrungsaufnahme bzw. zum Toilettengang usw.

Seit dem 18.6.2021 greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei Wegeunfällen im eigenen Haushalt – genau wie an der Arbeitsstätte im Unternehmen. Damit besteht jetzt z. B. auch beim Holen eines Kaffeegetränks
oder beim Gang auf die Toilette der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie an der Unternehmensstätte. Allerdings gibt es eine gravierende Einschränkung:
Der „erste Weg“ bei Arbeitsbeginn und der „letzte Weg“ bei Arbeitsende im Homeoffice sind auch nach neuem Recht nicht unfallversichert. Nur Unfälle
„während“ der Arbeitszeit sind versichert.

Eingeschlossen sind dagegen Wege im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern außer Haus. Durch die gesetzliche Änderung des SGB VII sind Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück nunmehr ebenfalls seit dem 18.6.2021 versichert, wenn sie erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice am konkreten Tag Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, also z. B. in den
Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen. Auch hier gilt: Die gesetzliche Neuregelung gilt nicht für Unfälle, die sich bis einschließlich dem 17.6.2021 ereignet haben. Maßgeblich ist der Tag des Unfalls.

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Steuerschädliche Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln

Bei der Finanzierung gemischt genutzter Immobilien werden immer wieder gravierende Fehler gemacht. Beispielhaft dafür steht ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg. In diesem Fall erwarb ein Freiberufler zur privaten Altersvorsorge im Jahr 2006 ein Haus mit vier Wohn- bzw. Gewerbe-einheiten, von denen er drei Einheiten vermietete und eine selbst nutzte. Im
Kaufvertrag wurde für jede Wohn- bzw. Gewerbeeinheit ein separater Kaufpreis ausgewiesen. Finanziert wurde jede Einheit jeweils über einen gesonderten Darlehensvertrag. Nur die selbstgenutzte Wohnung sollte zu 100 % mit Eigen-mitteln finanziert werden.

Doch dann kam der fatale Fehler: Alle Darlehens- und Eigenmittel flossen auf ein (!) Girokonto des Freiberuflers. Erst dann zahlte er mit vier Einzel-überweisungen den Kaufpreis für das Mietobjekt. In seiner Steuererklärung
machte er die Schuldzinsen für die drei fremdvermieteten Einheiten zu 100 % als Werbungskosten geltend. Sein Finanzamt wollte die Schuldzinsen jedoch nur anteilig in Höhe des vermieteten Flächenanteils des Gebäudes abziehen, da jede einzelne Einheit letztlich „gemischt“ mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert worden ist.

Die Richter gaben dem Finanzamt insoweit Recht, als die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig seien. Zwar könne ein Steuerpflichtiger Darlehensmittel gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden
Gebäudeteil zuordnen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass er die dem ver-mieteten Teil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch gesondert mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahle. Hieran scheitere
es aber im vorliegenden Fall, weil die Darlehensmittel vor der Kaufpreiszahlung auf dem Girokonto mit Eigenmitteln vermischt wurden.

Unser Rat: Ohne separate Konten für die vermieteten Einheiten sollte keine Finanzierung bei gemischten Mietobjekten abgewickelt werden. Hier wurde an der falschen Stelle gespart.

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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht

Kindergeld
Wichtige Informationen für Eltern mit Anspruch auf die staatliche Förderung hat aktuell das Bundeszentralamt für Steuern ( www.bzst.de; Stichwort: „Merkblatt zum Kindergeld 2021“) zusammengestellt. Dort wird z. B. ausführlich erläutert, welche besonderen Voraussetzungen bei Kindern über 18 Jahre erfüllt sein müssen, damit diese weiterhin gefördert werden.

Corona-Bonus
Viele Arbeitgeber haben schon die Möglichkeit genutzt, ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 € steuerund sozialversicherungsfrei auszuzahlen (möglich ist das weiterhin bis zum 31.3.2022). Wichtig: Wie das Arbeitsgericht Oldenburg aktuell entschieden hat, ist eine Vereinbarung, die eine Rückzahlungspflicht bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, unwirksam. Ferner ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam, wenn mit ihr auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll.

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Steuertermine September 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Freitag, 10. September
Banküberweisung: Montag, 13. September


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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