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Goldstein Consulting - Newsletter Oktober 2025 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Oktober 2025
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Oktober 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Geschäftsführer
4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. ... für Hausbesitzer
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Spitzenverdiener
Finanzämter nehmen Influencer wegen Verdachts auf Steuerbetrug ins Visier
Bei Influencern ist es keine Seltenheit, dass sie mit sozialen Medien mitunter pro Monat mehrere 10.000 € verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen von rund 300 Mio. €. Ziel der für die Steuerfahnder aufwendigen Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht; oftmals melden sich die Influencer mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Regelmäßig verlagern Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen (z.B. in Dubai). Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten lässt sich der tatsächliche Wohnort ermitteln und nachweisen, um Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle zu erwirken. Die digitalen Wege zum Geld sind vielfältig und von außen schwer nachvollziehbar: Vergütet werden Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abozahlungen und Trinkgelder für persönliche Fotos. Die Beweisführung ist vor allem bei nur temporär sichtbarer Werbung, die nach 24 Stunden gelöscht wird, schwierig. Die Ermittler nutzen spezielle Methoden, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können. Das Influencer-Team des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen führt zurzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer - Tendenz steigend. Hinweis: Auch die Hamburger Finanzverwaltung hat Influencer bereits ins Visier genommen; seit 2024 werden hier verstärkt „Branchenprüfungen“ vorgenommen.
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Urlaub
Tierbetreuungskosten lassen sich mitunter steuerlich absetzen
Wenn Frauchen oder Herrchen ihren Urlaub einmal ohne das eigene Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die gute Nachricht: Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern das Tier in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück betreut wird. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah. Wichtig für die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt, denn nur dann erkennt das Finanzamt diese an. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 € in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, davon zieht das Finanzamt dann 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab - also bis zu 4.000 € im Jahr. Hinweis: Sogar die Kosten für einen Tierfriseur oder einen Dienstleister zur Fell- oder Krallenpflege sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, sofern der Dienstleister in den Haushalt kommt. Wer in den Hundesalon geht, wird steuerlich nicht begünstigt.
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Rücklagen
Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß
Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden können auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im selben oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft bzw. hergestellt worden sind. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufzulösen ist. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen. Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen. Wird nach der Rücklagenbildung nicht fristgerecht reinvestiert, ist bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu versteuern, und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Nach Ansicht des Klägers ist ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuerstundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage. Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf laut BFH auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.
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Umsetzung
Finanzverwaltung äußert sich zu umsatzsteuerlichen Neuerungen
Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch mehrere Steuergesetze erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend aktualisiert. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen, von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Zudem wurde mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € erhöht. Darüber hinaus wurde der bei der Differenzbesteuerung geltende Grenzbetrag von 500 € auf 750 € hochgesetzt. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausgenommen sind steuerlich relevante Rechnungen (auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen bei Immobilien relevant sind), für die eine Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt. Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst. Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften geändert: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.
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Vorschlag
Minijobgrenze soll ab 2026 angehoben werden
Arbeitgeber können die Lohnsteuer aus geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % erheben. Derzeit liegt die Minijobgrenze bei 556 € monatlich. Die Mindestlohnkommission hat vorgeschlagen, den geltenden Mindestlohn von 12,82 € je Arbeitsstunde in zwei Stufen zum 01.01.2026 auf 13,90 € und zum 01.01.2027 auf 14,60 € anzuheben. Bei Umsetzung dieses Vorschlags würde die Minijobgrenze im Jahr 2026 auf 603 € und ab 2027 auf 633 € monatlich steigen. Voraussetzung für die 2%ige Pauschalversteuerung ist das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungen. Für einen Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, kommt die Pauschalversteuerung auch bei Einhaltung der monatlichen Lohngrenze nicht in Betracht.
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Doppelte Haushaltsführung
Kostenbeteiligung wird bei Singlehaushalten nicht geprüft
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung voraus. Es erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nur zu, soweit der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört -zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal „Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung „beteiligen“. Führt der Arbeitnehmer dagegen einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensführung) laut BFH nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Einpersonenhaushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - ist insoweit unerheblich. Im Urteilsfall hatte ein 28-jähriger, auswärts Studierender seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Studienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung. Hinweis: Dagegen liegt kein eigener Hausstand vor, wenn ein Kind nur in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen.
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Lohnsteuerabzug
Datenaustausch mit privater Kranken- und Pflegeversicherung kommt
Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören - die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflegeversicherung, wenn für diese Beiträge die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen, und
- die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflegeversicherung, die - nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses - bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind.
Beide Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich zukunftsgerichtet. Das heißt, es handelt sich um monatliche Beiträge, wie sie vom Versicherungsnehmer zu entrichten sind. Ändert sich die Beitragszahlung, ist in der Regel eine Korrektur oder eine Stornierung durchzuführen. Der bürokratische Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und eine private Pflegepflichtversicherung soll reduziert werden. Ab dem 01.01.2026 wird daher ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Kranken- und der privaten Pflegepflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern durchgeführt. Unter die Mitteilungspflicht fallen Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Kranken- oder Pflegevollversicherung anbieten und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen. Hinweis: Versicherungsunternehmen, die nur Zusatzleistungen privat versichern (z.B. ein Kranken- oder Krankenhaustagegeld), fallen nicht unter die Mitteilungspflicht. Beitragsrückerstattungen werden nicht gemeldet, sondern erst im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
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Steuerbonus
Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt
Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis beauftragen? Das Finanzamt sponsert diesen Einsatz mit einem Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, wobei unterschiedliche Höchstgrenzen gelten: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 € berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 €. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von 6.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 €. Insgesamt können also 5.200 € pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen. Ein Steuerbonus für Gartenarbeiten lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Hierfür muss die Immobilie nicht ganzjährig selbst genutzt werden, das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Ob der Steuerbonus auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt, wird der Europäische Gerichtshof klären. Hinweis: Ausgaben für Gartenarbeiten werden erst berücksichtigt, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen solche Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können sie noch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Einmalige Arbeiten fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Dazu gehören zum Beispiel das Verfliesen der Terrasse, der Carportbau, das Anbringen einer Markise, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder das Legen eines Rollrasens. Wiederholt anfallende Arbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören ebenfalls dazu. Das Gleiche gilt für Kosten der Grünschnittentsorgung. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, zum Beispiel der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.
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Steuertermine Oktober 2025
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Freitag, 10. Oktober Banküberweisung: Montag, 13. Oktober * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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