Goldstein Consulting - Newsletter Oktober 2021 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Oktober 2021
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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Müssen Sie Steuern nachzahlen, fordert das Finanzamt nicht nur die offenen Beträge ein, sondern verlangt möglicherweise für diese Nachzahlung auch noch 6 % Zinsen p. a.. Das wäre z. B. der Fall, falls Sie Ihren Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Veranlagungsjahr erhalten. Dieser hohe Zinssatz ist angesichts der andauernden Niedrigzinsphase aber deutlich zu hoch, da die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Zinshöhe für verfassungs-widrig erklärt und den Gesetzgeber zur Änderung aufgefordert. Von der Voll-verzinsung betroffen sind meist Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach der 15-monatigen Karenzzeit erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Praktisch bedeutsam sind insoweit vor allem höhere Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %. Von der Verzinsung erfasst werden die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Die Vollverzinsung wirkt auch im umgekehrten Fall der Steuererstattung zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung und wen hier ein Verschulden trifft, den Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein, sind für die Verzinsung unerheblich. Zudem sind Steuerzinsen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.7.2022 eine „verfassungs-gemäße Neuregelung“ treffen, die dann rückwirkend für Zinsfestsetzungen ab 2019 gelten sollen. Eine Erstattung zu viel gezahlter Zinsen können alle Steuer-zahler erwarten, deren Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind oder gegen die Rechtsmittel eingelegt worden sind. Allerdings hat die Finanzverwaltung alle Steuerbescheide seit Mai 2019 ohnehin nur noch vorläufig erlassen, das heißt: Für diese können Sie – sofern Zinsen angefallen sind – Rückerstattungen erwarten.
Unser Rat: Hat das Finanzamt Ihnen in den vergangenen Jahren Steuern erstattet, was bislang ebenfalls mit 6 % vergütet wird, und als Kapitaleinkünfte versteuert werden muss, müssten Sie theoretisch sogar Zinsen zurückzahlen. Bei Erstattungszinsen, die bereits (vorläufig) festgesetzt worden sind, steht einer Änderung möglicherweise aber der in der Abgabenordnung verankerte Vertrauens-schutz entgegen. Danach darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuer-bescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das BVerfG die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt. Diese Kriterien sind hier laut Verfassungsexperten erfüllt. Die Karlsruher Verfassungsrichter lassen diese Frage aber leider offen.
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Nachweis für Fahrten zur Arbeits- bzw. Betriebsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebs-stätte erkennt das Finanzamt arbeitstäglich für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke 0,30 € als Entfernungspauschale an. Ab dem 21. Entfernungs-kilometer gibt es seit 2021 je 0,35 €. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie nutzen. Die Pendlerpauschale können Sie allerdings nur für Tage ansetzen, an denen Sie Ihre Arbeitsstelle bzw. Betriebstätte tatsächlich aufsuchen. In der Vergangenheit akzeptierten die Finanzämter pro Jahr im Schnitt 220 bis 230 Fahrten für eine 5-Tage-Woche und 260 bis 280 Fahrten für eine 6-Tage-Woche. Dabei handelt es sich um interne Nichtaufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht. Die Finanzgerichte machen sich diese Nichtaufgriffsgrenzen bei Schätzungen jedoch oft zu eigen (z. B. Urteil des FG München vom 12.12.2008).
Ferner werden nur volle, nicht angefangene Kilometer berücksichtigt. Pro Kalenderjahr beträgt die Höchstgrenze 4.500 €. Es kann natürlich auch mehr sein, falls Sie bei Fahrten mit dem Auto Ihre Fahrkilometer anhand belegbarer Tacho-ständen nachweisen oder Ihre jährlichen Ticketkosten – ausgenommen Flugtickets – insgesamt höher sind als die Pendlerpauschale. Doch Corona hat diese Nicht-aufgriffsgrenze ins Wanken gebracht. Viele Arbeitnehmer und auch Selbständige haben im vergangenen Jahr und auch 2021 von der Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, Gebrauch gemacht und fahren nicht mehr arbeitstäglich ins Büro oder zum Betrieb. Für diese Tage können Steuerpflichtige einen Pauschalbetrag von 5 € pro Tag als Werbungskosten geltend machen (betrifft die Veranlagungen 2020 und 2021), sofern die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Unser Rat: An diesen Tagen können allerdings keine Fahrtkosten zum Betrieb bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Das ist der Grund, warum Finanzämter verstärkt prüfen bzw. Arbeitgeberbescheinigungen über die tat-sächlich geleisteten Arbeitstage verlangen, vor allem über die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Nichtaufgriffsgrenze von 220 bis 230 bzw. 260 bis 280 Fahrten pro Jahr kommt für die Jahre 2020 und 2021 damit nicht mehr uneingeschränkt zum Zuge. Sollte vom Finanzamt eine Arbeitgeber-bescheinigung angefordert werden, betrifft dies lediglich Angaben dazu, an wie vielen Tagen der Mitarbeiter zur ersten Arbeitsstelle gefahren ist. Die Anzahl der Homeoffice-Tage, für die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, muss vom Arbeitgeber dagegen nicht bescheinigt werden.
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Betriebsveranstaltungen: Wichtige Tipps für die nächste Feier
Egal, ob Betriebsausflug, Sommerfest oder Weihnachtsfeier: Abstandsregeln, Mund-Nase-Bedeckung und auch die Angst vieler Mitarbeiter, sich den Corona-virus einzufangen, sprechen oftmals dagegen. Doch Chefs kleinerer Firmen mit überschaubarer Mitarbeiterzahl und ausreichend großen und gut belüfteten Räumlichkeiten überlegen vielleicht gerade jetzt, ihre Dankbarkeit für die geleistete Arbeit mit einer Betriebsveranstaltung auszudrücken. Wird unter den Gegeben-heiten verantwortungsvoll eine Feier veranstaltet, sollten Sie sich neben einem Hygienekonzept auch genau vor Augen führen, wie man den Freibetrag von 110 € brutto richtig in Ansatz bringt. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Bei Überschreiten ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 % möglich.
Damit der Freibetrag von 110 € brutto je Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung an der Feier „überwiegend Betriebsangehörige“ teilnehmen. Das steht zwar nicht im Gesetz, wie so oft gibt es aber die einschränkenden Ausführungen in einem BMF-Schreiben vom 14.10.2015. Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u. ä.) teilnehmen. Indiz für die Abgrenzung ist die „Überwiegens-prüfung“.
So steht es in einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion NRW vom 21.9.2016. Damit erfolgt aus Sicht des Fiskus die Abgrenzung schlicht und einfach nach Köpfen. Anderslautende Urteile gibt es – soweit ersichtlich – bislang nicht. Das könnte schneller als gedacht zu Problemen führen, da es laut aktueller Rechtsprechung des BFH bei der Aufteilung der Gesamtkosten auf die teilnehmenden und nicht die angemeldeten Teilnehmer ankommt. Beispiel: Statt der zwölf angemeldeten sind tatsächlich nur neun Arbeitnehmer (ggf. inkl. Begleitpersonen) anwesend. Hinzu kommen – wie geplant – zehn betriebsfremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde, Kunden oder Lieferanten). Dann läge ein geschäftlicher und kein betrieblicher Anlass mehr vor.
Wichtig: Sofern das Finanzamt die Veranstaltung als geschäftlich veranlasst einstuft, können Bewirtungskosten nicht nur für die betriebsfremden Personen, sondern auch für die eigenen Mitarbeitern lediglich zu 70 % als Betriebs-ausgaben geltend gemacht werden. Und noch eine Falle lauert: Eine steuer-begünstigte Betriebsveranstaltung liegt auch dann nicht vor, falls sie nicht allen Mitarbeitern offensteht (abgesehen von Ausnahmen, wie z. B. einzelner Abteilungen). In einem konkreten Fall (eingeladen wurden nur angestellte Führungskräfte) entschied das Finanzgericht Münster, dass damit die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber entfällt, soweit der Freibetrag in Höhe von 110 € überschritten wird.
Hinsichtlich der externen Gäste gilt ebenfalls, dass die Gesamtaufwendungen zunächst nach Köpfen aufzuteilen sind. Soweit die anteiligen Kosten auf Geschäftsfreunde, Kunden oder Lieferanten entfallen, stellen sie bei diesen eine Betriebseinnahme dar. Damit bei ihnen aber nicht die Freude über die Teilnahme an der Feier getrübt wird, kann der Veranstalter die Einkommensteuer pauschal mit 30 % übernehmen.
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Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei „0 %-Finanzierung“
Wegen des niedrigen Zinsniveaus bieten viele Einzelhändler ihren Kunden beim Kauf bestimmter Waren eine „0 %- Finanzierung“ an. Die Abwicklung läuft in der Regel wie folgt ab: Händler und Kunde schließen einen Kaufvertrag über die Ware. Daneben gibt es (durch den Händler vermittelt) eine Kreditvereinbarung des Kunden mit einer Privatbank, nach der der Kunde 100 % des Kaufpreises in Raten an das Finanzinstitut zahlt. Die Bank verzichtet jedoch nicht auf Zinsen aus der Darlehensgewährung. Anstelle des Kreditnehmers zahlt sie der Händler. Unter dem Strich verbleiben beim Händler bei einem Warenverkauf im Wert von zum Beispiel 1.000 € plus 190 € Umsatzsteuer (USt) somit 1.000 € netto abzüglich der an die Bank gezahlten Zinsen.
Die Frage lautet: Können Einzelhändler die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerzahllast entsprechend mindern? Ein klares 'Nein' kam zuerst vom Hessischen Finanzgericht (siehe hierzu Mandanten-Brief 06/20). Für die Richter stellt sich der Kauf der Waren, deren Finanzierung und die Übernahme der Finanzierungskosten als eine einheitliche Leistung dar. Folgt man dieser Annahme, erbringt der Händler an den Kunden die Leistung 'Verkauf, Finanzierung und Zinsübernahme'. Dafür bezahlt der Kunde im obigen Beispiel die besagten 1.000 € plus 190 € Umsatzsteuer. Das ist die Bemessungsgrundlage. Wie der Händler sein Leistungspaket zusammenstellt, und welche Kosten er hat, spielt keine Rolle.
Der BFH hat diese Auffassung jetzt bestätigt. Die Tatsache, dass der Verkäufer dem jeweiligen Kunden zur Entrichtung des Kaufpreises ein Sonderzinsdarlehen der Bank vermittelte, vermag die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung nicht zu ändern. Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur Lieferung stelle für den jeweiligen Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung des Händlers als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Daraus folgt: Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit „0 %-Finanzierung“ der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Aus-zahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die ein-behaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen. Das bedeutet: Keine Minderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage für den Warenverkauf.
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Arbeitszimmer: Vermietung an die eigene GmbH ist möglich!
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Lediglich zwei Ausnahmen sieht das Gesetz vor: Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, ist ein voller Abzug möglich. Nur 1.250 € p. a. sind es, falls Sie einen oder mehrere Räume in Ihrer Wohnung für dienstliche Zwecke nutzen, weil hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Möglichkeit, diese Beschränkungen zu umgehen, ist die Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber mit anschließender Über-lassung an den Arbeitnehmer. Einerseits liegen dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, andererseits stellen aber alle anteiligen bzw. direkt zu-ordenbaren Aufwendungen voll abzugsfähige Werbungskosten dar. Das Vermietungsmodell können auch GmbH-Geschäftsführer nutzen. Handelt es sich aber um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ( GGF), argumentiert die Finanzverwaltung häufig dahingehend, es handele sich bei den Mietzahlungen der GmbH um eine verdeckte Gewinnausschüttung ( vGA). Doch die Gerichte springen auf diesen Zug nicht immer auf. In einem vom FG München entschiedenen Fall bemängelten die Beamten im Anschluss an eine Betriebs-prüfung u. a. Folgendes: - Keine Vereinbarung über die konkrete Nutzung
- Keine Abrede über die Mietnebenkosten
- Kein Vorhandensein von Geschäftsunterlagen, Büromöbeln und Telekommunikationsgeräten (mit Ausnahme eines Computers).
Das Finanzamt unterstellte, der GGF habe die Räume als Wohnung genutzt, und behandelte die Mietzahlungen als vGA. Anders sehen es die Finanzrichter. Sie betonen: - Der Mietvertrag sei zwar relativ kurz, enthalte aber die 'essentialia negotii', also die wesentlichen Punkte wie Mietobjekt, Mietpreis und Beginn des Mietverhältnisses.
- Bei Untermietverhältnissen sei die Vereinbarung einer Bruttomiete nicht unüblich.
- Anhaltspunkte, dass ein entsprechender Vertrag mit einem Nichtgesellschafter nicht geschlossen worden wäre, seien nicht erkennbar, so dass auch an einer Fremdüblichkeit kein Zweifel besteht.
- Durch die Vorlage von Fotos und Rechnungen sei ausreichend belegt, dass die notwendigen Kommunikationsmittel und die für eine Nutzung als Büro notwendigen Gegenstände vorhanden waren.
Unser Fazit: Das rechtskräftige Urteil bietet in vergleichbaren Fällen, in denen das Finanzamt beim Mietvertrag zwischen einem GGF und der GmbH eine vGA unterstellt, wichtige Unterstützung. Sofern ein Vertrag erst abgeschlossen werden soll, ist es dagegen empfehlenswert, lieber etwas mehr als zu wenig in den schriftlichen Vertrag zu packen. So lässt sich möglicherweise von vornherein ein Klageverfahren vermeiden.
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Kinderbetreuung: Sonderausgaben bei Arbeitgebererstattung
Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.
Der BFH vertritt dazu die Ansicht, als Sonderausgaben dürfen daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeber- Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden.
In dem konkreten Fall zahlten die Eltern für die Betreuung ihrer Tochter einen Kindergartenbeitrag (ohne Verpflegung) in Höhe von 926 €. Zugleich erhielt der Mann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Um diesen Betrag kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Sonderausgaben und erkannte nur 218 € (2/3 von 326 €) an. So sehen es auch die obersten Steuerrichter. Der Kürzung der Sonderausgaben lässt sich aber durch entsprechende Vorkehrungen vermeiden.
Unser Rat: Als Eltern sollten Sie vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass der Zuschuss ausdrücklich zunächst für das Verpflegungsgeld gezahlt wird. Denn dieser Kostenbestandteil wirkt sich steuerlich ohnehin nicht aus, da als Sonder-ausgaben nur die reinen Betreuungsleistungen abzugsfähig sind. Das Anrech-nungsproblem stellt sich dann erst gar nicht, weil der Arbeitgeber etwas anderes (Verpflegung) erstattet als das, was die Eltern als Sonderausgaben (Betreuung) in der Steuererklärung ansetzen. Die tatsächlich zu zahlenden Verpflegungskosten sollten durch die Satzung der Kommune oder den Gebührenbescheid nach-gewiesen werden können. Eine Obergrenze gibt es dabei nicht. Wichtig ist aber, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Keine Rolle spielt es, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Ausgaben trägt.
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Steuertermine Oktober 2021
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 11. Oktober Banküberweisung: Donnerstag, 14. Oktober * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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