Goldstein Consulting - Newsletter November 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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November 2025

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat November 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine November 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Bitcoin & Co: Privatanleger sollten die strengen Nachweisregeln kennen
Infoseite: Finanzverwaltung veröffentlicht Tipps für Influencer


2. ... für Unternehmer

Gesetzentwurf: Bekämpfung von Schwarzarbeit soll effektiver werden


3. ... für GmbH-Geschäftsführer

Irrtum: Wann sich eine Anteilsübertragung ausnahmsweise rückabwickeln lässt


4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

E-Auto: Privatfahrzeug kann steuerfrei beim Arbeitgeber aufgeladen werden
Ausland: Diese Regeln gelten bei Workation


5. ... für Hausbesitzer

Fremdvergleich: Mietvertrag zwischen Ehegatten muss kein Scheingeschäft sein



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golden bitcoin coin
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Bitcoin & Co


Privatanleger sollten die strengen Nachweisregeln kennen

Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seit die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden - selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt; es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten oder eines Tauschs in eine andere Währung (z.B. Bitcoin gegen Ethereum). Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das gilt aber nur, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 € im Jahr beträgt. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) zu versteuern.

Hinweis: Verluste aus Kryptogeschäften können spiegelbildlich mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.

Anleger müssen dem Finanzamt alle Krypto-Transakti­onen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Anleger sollten insbesondere die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurde. Die vollständige Dokumentation ist also essentiell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen.

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A young Caucasian influencer, creatively recording a vlog on her
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Infoseite


Finanzverwaltung veröffentlicht Tipps für Influencer

Wer in sozialen Netzwerken wie Instagram, Tiktok, Youtube oder Twitch aktiv ist und damit Geld verdient, muss auch steuerlich einiges beachten. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links oder Spenden von Followern - alle Einnahmen können steuerpflichtig sein, so dass die steuerlichen Pflichten von Anfang an im Blick behalten werden sollten.

Um Influencern eine erste Orientierung zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen alle wichtigen Steuerinformationen gebündelt und zentral unter www.finanzamt.nrw.de/influencer veröffentlicht. Die neue Informationsseite liefert praxisnahe Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen. Sie enthält unter anderem kompakte Texte, Erklärvideos und Links zu weiterführenden Angeboten.

Hinweis: Zur Klärung von Einzelfragen (z.B. zur Existenzgründung) oder Fragen zur Steuergestaltung sollten Influencer frühzeitig unseren steuerfachkundigen Rat suchen.

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zollfahrzeug
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Gesetzentwurf


Bekämpfung von Schwarzarbeit soll effektiver werden

Die Bundesregierung legt eine härtere Gangart ein, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Dieser Entwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) wird durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen künftig auf Augenhöhe mit anderen Organen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität vorgehen können. Damit kann sie Kriminelle oder etwa Personen, die sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufhalten, selbst und genauso zügig wie die Polizei identifizieren.
  • Telekommunikationsüberwachung: Erweiterte Befugnisse bei der Telekommunikationsüberwachung sollen dafür sorgen, dass die FKS noch effizienter gegen Scheinrechnungsbetrug vorgehen kann.
  • Datenanalyse/Risikomanagement: Durch den Einsatz einer automatisierten Datenanalyse sollen große Datenmengen effizient ausgewertet werden können, um Schwarzarbeit auf die Spur zu kommen. Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung sollen mit den Daten der FKS abgeglichen werden können. So sollen Fehlverhalten in den Subunternehmerketten herausgefiltert, Scheinfirmen und deren betrügerische Abdeckrechnungsmodelle erkannt und Unternehmen mit Verbindung zur organisierten Kriminalität identifiziert werden können.
  • Risikoorientierte Schwerpunkte: Durch risikoorientierte Prüfungsschwerpunkte soll die FKS Negativtrends und neue Brennpunkte der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung stärker in den Fokus nehmen können. Aktuell zählen dazu Barbershops, da bei einigen von ihnen nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch Geldwäsche zu beobachten war. Ähnliches gilt für Kosmetik- und Nagelstudios, deren Zahl massiv gewachsen ist.
  • Vorlage von Ausweispapieren: Neu sind auch eine für Arbeitnehmer geltende Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren und eine für Arbeitgeber geltende Sofortmeldepflicht bei der Neuaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen.

Hinweis: In den nächsten Monaten will die Bundesregierung darüber hinaus ein weiteres Gesetzespaket des Zolls auf den Weg bringen. Das Paket soll insbesondere gesetzliche Maßnahmen für eine verbesserte Bekämpfung von Finanz- und Zollkriminalität beinhalten.

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German Federal Ministry of Finance - former Air Ministry Buildin
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Irrtum


Wann sich eine Anteilsübertragung ausnahmsweise rückabwickeln lässt

Manche Fehler haben im Steuerrecht irreversible Folgen, manche lassen sich aber im Nachhinein korrigieren. Die Möglichkeit einer „Rolle rückwärts“ hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.

Geklagt hatten zusammen veranlagte Eheleute, die - abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - die Gütertrennung vereinbart hatten. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah in der Übertragung jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dieser Steuerzugriff veranlasste die Eheleute daraufhin, die notarielle Vereinbarung zu ändern, die Anteilsübertragung zu revidieren und stattdessen eine Geldzahlung und die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Dadurch sei der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH hat diese Auffassung bestätigt: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist zwar grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang. Ein rückwirkender Wegfall des Veräußerungsgewinns ist aber möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags gebildet hatte. Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, sofern beide Vertragspartnern dem Irrtum unterlagen, dieser bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.

Hinweis: Auch wenn der BFH im Streitfall grünes Licht für eine Rückabwicklung gegeben hat, bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung vertraglicher Abreden streng und gelten weiterhin nur in Ausnahmefällen. Nutzen Sie bereits im Vorfeld vergleichbarer Gestaltungen unser Beratungsangebot!

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Electric car on charging spot. Generative ai.
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E-Auto


Privatfahrzeug kann steuerfrei beim Arbeitgeber aufgeladen werden

Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen. Dieser Vorteil ist steuerfrei, sofern der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers sowie verbundener Unternehmen. Auch in anderen Fallkonstellationen kann die Steuerbefreiung für Aufladevorteile gelten, und zwar, wenn

  • Arbeitnehmer auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und der Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernimmt,
  • Arbeitgeber ein Grundstück oder eine Immobilie mit vorhandenen arbeitgeberfinanzierten Ladevorrichtungen gemietet haben, die die Beschäftigten nutzen dürfen.

Hinweis: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zudem betriebliche Ladesäulen für die Nutzung zu Hause verleihen (vorübergehend überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine „Leihvorteil“ steuerfrei; die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause kann der Arbeitgeber nicht lohnsteuerfrei erstatten. Sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen Arbeitnehmern die zu Hause anfallenden Stromkosten allerdings als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

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Businessman work on laptop for project.
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Ausland


Diese Regeln gelten bei Workation

Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.

Bei beruflichen Auslandsaufenthalten ist für Arbeitnehmer steuerlich meistens die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihr Arbeitgeber in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer zieht wie gewohnt der Arbeitgeber vom Gehalt ab und führt sie ab.

Hinweis: Die 183-Tage-Regelung bezieht sich nicht nur auf Arbeitstage, auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt.

Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt das Steuerrecht des jeweiligen Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.

Hinweis: Das Homeoffice im Ausland wird sozialversicherungsrechtlich inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, weil die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden.

Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass Letzterer während der Dauer der Workation weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt. Das ist allerdings nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland erbracht wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU auch die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island, Australien, Kanada, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko und Tunesien.

Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt dann eine verschärfte Regelung: Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 % eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, welche Regelung gilt.

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Happy young european spouses checking documents at home
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Fremdvergleich


Mietvertrag zwischen Ehegatten muss kein Scheingeschäft sein

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in der Regel sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird, und obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und daraus gegebenenfalls resultierende Verluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.

Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegattenmiet­verhältnissen besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet. Die Miete überwies er von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau. Von diesem Konto überwies er aber Teile der Mietzahlungen per Vollmacht auf ein anderes Konto seiner Ehefrau und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück. Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.

Der BFH hat das Mietverhältnis hingegen nicht als Scheingeschäft eingestuft. Der eingerichtete Geldkreislauf bewirkte keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.

Hinweis: Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieterehegatten, dürfen diese nicht allein vom Vermieterehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.

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Steuertermine November 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 10. November
Banküberweisung: Donnerstag, 13. November
  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 17. November
Banküberweisung: Donnerstag, 20. November


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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