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Goldstein Consulting - Newsletter November 2024 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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November 2024
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat November 2024 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Geschäftsführer
4. ...für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. ... für Hausbesitzer
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Gesetzgebung
Zukunftsfinanzierungsgesetz II soll Kapitalmärkte stärken
Der Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar. Sie zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Insbesondere sollen die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien verbessert werden. Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Dadurch sollen Investitionen in Infrastruktur- und Energieprojekte gefördert und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 € auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exitoption für VC-Fonds attraktiver machen. Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen. Hinweis: Der Entwurf wurde den Ländern und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten.
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Aussetzungszinsen
Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft
Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, weil diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen. Die Steuerschuld muss dann zunächst nicht beglichen werden, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden. Hinweis: Schon 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass ein 6%iger Zinssatz ab 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 hatte es dem Steuergesetzgeber auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Im Streitfall sollte der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 Aussetzungszinsen zahlen. Laut BFH ist es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem hat der BFH auf die Ungleichbehandlung hingewiesen, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen besteht. Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie sich das BVerfG positionieren wird. Gerne legen wir Einspruch für Sie ein, wenn Sie 6%ige Aussetzungszinsen zahlen sollen, und erwirken unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen Ihres Verfahrens.
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Statistik
Über zwei Drittel der Einsprüche waren 2023 erfolgreich
Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Mio. Einsprüche zu bearbeiten. Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, weil 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war. In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen. Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch Einspruchserfolge, die darauf zurückgehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt. Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim Finanzamt eingehen. Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir Ihre Steuerbescheide zeitnah und kümmern uns bei fehlerhaften Bescheiden um Ihren Rechtsschutz. Da das Einspruchsverfahren seine Tücken hat, sollten Sie bei Einsprüchen auf unsere Expertise setzen.
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Werbungskosten / Betriebsausgaben
Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt
Die Jahresgebühr einer Kreditkarte ist nur dann vollständig absetzbar, wenn die Karte ausnahmslos beruflich genutzt worden ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen. Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Beispiel: Ein Freiberufler hat 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 € mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 € für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist. Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. So muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander getrennt werden.
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Digitalisierung
Was Sie zur E-Rechnung wissen sollten
Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung in Deutschland für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung geht auf das Wachstumschancengesetz zurück. Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Datenformat im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für die sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird. Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab 2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € und ab 2028 für alle inländischen Unternehmen. In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nichtinnerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen. Für den Empfang von E-Rechnungen müssen Unternehmen über ein technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden. Hinweis: Weitere Details soll ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums regeln, das im vierten Quartal 2024 erwartet wird.
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Gesellschafter-Geschäftsführer
Nichtpassivierte Tantiemeforderung löst keinen Zufluss aus
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegenüber seiner GmbH bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zu. Denn er hat es in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Das gilt zumindest, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Der Tantiemeanspruch wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich im Anstellungsvertrag eine andere Fälligkeit vereinbart haben. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen der GmbH nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht zu. Das gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) abweichend von der Verwaltungsauffassung auch dann, wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. Selbst ein entsprechender Pflichtverstoß vermag die Fälligkeit einer im festgestellten Jahresabschluss nicht enthaltenen Tantiemeforderung nach Ansicht des BFH nicht zu begründen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war. Entsprechendes gilt, wenn eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam - etwa weil die Tantiemezusage vor der Entstehung des Anspruchs einvernehmlich aufgehoben wurde. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf bereits entstandene Tantiemeansprüche verzichtet. Dies führt in Höhe der werthaltigen Forderung auch weiterhin zu einer verdeckten Einlage und zugleich zu einem Zufluss von Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert worden ist.
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Bilanzierung
Wann eine Rückstellung für Altersfreizeit gebildet werden darf
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber zur Gewährung von Altersfreizeit von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung stand unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres. Laut BFH hat der Arbeitgeber in diesem Fall eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit sowie deren wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Arbeitgeber ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Diese Voraussetzungen waren zur Überzeugung des BFH im Streitfall erfüllt. Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot, wenn es um die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten geht!
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Seniorenresidenz
Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Kürzung aus
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, gilt Folgendes: Dessen für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag mindert sich um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer zumindest abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um zwei Brüder, die je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt waren, die eine Seniorenresidenz betrieb. Die Mieter ihrer seniorengerechten Appartements konnten parallel Dienstleistungsverträge zu erheblich reduzierten Preisen abschließen. Inklusive dieser Servicezubuchung kassierten die Vermieter das Doppelte der ortsüblichen Miete. Das Gebäude war auf einem Grundstück der Brüder errichtet worden, das unmittelbar neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb lag. Letzteren führten die Brüder als Kommanditisten über eine GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft betrieb das Café im Gebäude der Seniorenresidenz. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten hierzu mit privatwirtschaftlichem „Kaufvertrag“ an die KG „übertragen bzw. abgetreten“ (so der Wortlaut des Vertrags). Ein weiterer Synergieeffekt ergab sich für die Brüder daraus, dass die KG diverse Servicedienstleistungen an die Bewohner der Residenz erbrachte - darunter die Reinigung der Wohnungen, ein Wäscheservice, ein Hausmeisterdienst und Verpflegungsleistungen. Hierzu hatten die Bewohner - neben den mit der GmbH geschlossenen Mietverträgen - separate Dienstleistungsverträge mit der KG abgeschlossen. Die GmbH beantragte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, da ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werde. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nicht anwendbar sei. Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben. Die erweiterte Kürzung konnte nicht beansprucht werden, da die GmbH gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz verstoßen hatte. Denn die GmbH hatte den Senioren nicht nur Wohnungen zur Nutzung überlassen, sondern ihnen mit dem Abschluss der Mietverträge auch zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen verholfen. Darin sah der BFH eine weder zwingend notwendige noch quantitativ geringfügige Nebentätigkeit.
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Steuertermine November 2024
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
- Einkommensteuer
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 11. November Banküberweisung: Freitag, 15. November * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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