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Goldstein Consulting - Newsletter November 2023 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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November 2023
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat November 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Geschäftsführer4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
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Überblick
Wann Sie Pflegekosten steuermindernd geltend machen können
Kosten der eigenen Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden. Anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag gleicht laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen aus, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragenen gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr beantragt werden. Damit sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten. Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, einen Angehörigen selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen: bei Angehörigen - mit Pflegegrad 2: 600 €,
- mit Pflegegrad 3: 1.100 € und
- mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit): 1.800 €.
Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Hinweis: Wer den Pflegepauschbetrag in Anspruch nimmt, kann keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege entstehen, geltend machen. Die Betreuung bzw. Pflege kann im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgen oder die zu pflegende Person kann in einem Heim einen eigenen Haushalt führen. In diesen Fällen kann für sie anstelle des Ansatzes außergewöhnlicher Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hierbei können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
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Arbeitszimmer/Homeoffice
Finanzverwaltung erläutert die ab 2023 geltenden Neuregelungen
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter modifizierten Voraussetzungen steuerlich abziehbar: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie ergeben hatten. Ab 2023 gibt es ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen. Ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige dessen Kosten bis einschließlich 2022 zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht. Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der neuen Vorschriften geäußert. Die Verwaltungsanweisung beantwortet Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu den abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung. Hinweis: Da die Regelungen zum steuerlichen Raumkostenabzug komplex sind, empfiehlt es sich, dass Sie Ihren steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit Sie die Aufwendungen für Homeoffice und Arbeitszimmer ab 2023 optimal absetzen können.
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Erstattungsüberhang
Wie sich ein Verlustrücktrag im Entstehungsjahr auswirkt
Kirchensteuerzahlungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag („negative Sonderausgaben“), so dass sich sein Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler 2015 einen Kirchensteuererstattungsüberhang von 61.109 € verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 € erwirtschaftet. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 € „neutralisiert“, so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste). Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte. Der BFH hat jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts bestätigt. Zurückgetragene negative Einkünfte können im Entstehungsjahr nicht mehr genutzt werden - auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der EinkünfEinkünfte von 0 € ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.
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Gesetzgebung
Umsatzsteuerausblick auf das Wachstumschancengesetz
Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes insbesondere folgende Änderungen: - Elektronische Rechnungen: Für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern soll die obligatorische elektronische, in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellte Rechnung eingeführt werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Diese Änderung soll am 01.01.2025 mit einer Übergangsregelung in Kraft treten, wonach im Jahr 2025 neben der neuen, strukturierten Rechnung auch noch die bisherigen sonstigen Rechnungen (Papier oder PDF-Datei in einer E-Mail) genutzt werden können.
- Kleinunternehmer: Künftig sollen Kleinunternehmer grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.
- Ist-Besteuerung: Die für die Möglichkeit, die Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, geltende Umsatzgrenze soll ab dem 01.01.2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Vereinfachungsregelung in § 13b Umsatzsteuergesetz soll ab 01.01.2024 auch für die Übertragung von Emissionszertifikaten angewandt werden können.
- Zweckbetriebe: Der ermäßigte Steuersatz soll auch auf Leistungen von Zweckbetrieben anzuwenden sein, wenn die vom jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken (z.B. Inklusionsbetriebe).
- Pflege- und Betreuungsleistungen: Alle Verfahrenspfleger, die in Betreuungs- und Unterbringungssachen tätig sind, sollen ab dem 01.01.2024 als begünstigte Einrichtungen anerkannt werden.
Hinweis: Mit dem Entwurf verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen aus steuerlicher Sicht zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.
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Grundstücksunternehmen
Weihnachtsmarktverkauf vereitelt erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des zuletzt für den Grundbesitz festgestellten Einheitswerts. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie - der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
- zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.
Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im Streitfall hatte ein Grundstücksunternehmen jährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein. Der BFH hat gleichwohl entschieden, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden und im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war. Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.
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Lohnsteuer
Keine Pauschalierung mit 2 % bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Voraussetzung für eine 2%ige Pauschalversteuerung ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen und das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt diese sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Damit kommt für ihn die günstige Pauschalbesteuerung mit 2 % nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht. Hinweis: Angesichts der eindeutigen Rechtslage verwundert es, dass es der Fall überhaupt bis zum BFH „geschafft“ hat.
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Dienstwagenüberlassung
Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden
Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss dieser geldwerte Vorteil entweder - nach der 1-%-Methode oder
- nach der Fahrtenbuchmethode
(lohn-)versteuert werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs jedoch ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Denn insoweit tritt keine Bereicherung des Arbeitnehmers ein. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden. Die Kosten der privaten Garage eines Arbeitnehmers dürfen aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden, wenn er rechtlich nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug darin abzustellen. So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen, der die Abschreibung seiner privaten Garage als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte nur vorgeschrieben, dass Geschäftsfahrzeuge sorgfältig zu behandeln waren - eine Verpflichtung, sie in der Garage abzustellen, bestand aber nicht. Laut BFH dürfen Nutzungsentgelte nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden, wenn sie für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens zu leisten sind. Dies traf auf die Garagenabschreibung nicht zu. Es fehlte an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen. Auch lag keine Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten vor, da die Garagenkosten gerade nicht von der Nutzung des Dienstwagens abhingen.
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Selbstnutzung
Denkmalabschreibung wird nur einmal im Leben gewährt
Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9%ige jährliche Absetzung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren. Hinweis: Eine entsprechende Bescheinigung ist auch zur erhöhten Abschreibung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen notwendig. Gesetzlich ist geregelt, dass Steuerzahler diese Abschreibung „nur bei einem Gebäude“ (Gesetzeswortlaut) in Anspruch nehmen dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass die Steuervergünstigung damit nur einmal im Leben jedes Steuerzahlers abgezogen werden darf. Eheleute dürfen die Denkmalabschreibung insgesamt nur zweimal im Leben in Anspruch nehmen. Dies ergebe bereits die Auslegung des Gesetzeswortlauts („einem“ ist als Zahlwort gemeint). Der BFH lehnte damit die Interpretation ab, dass der Gesetzgeber mit seiner einschränkenden Regelung nur eine parallele Abschreibung von mehreren Gebäuden in einem Veranlagungszeitraum verhindern wollte. Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu den Steuerspareffekten, die sich durch die Denkmalabschreibung realisieren lassen.
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Steuertermine November 2023
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Freitag, 10. November Banküberweisung: Mittwoch, 15. November * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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