Goldstein Consulting - Newsletter November 2020 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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November 2020
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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Corona hält die Wirtschaft weiter im Würgegriff. Um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Mitte März dieses Jahres die Finanzverwaltung angewiesen, bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen großzügig zu sein.
Seitdem können wir für betroffene Unternehmen unter leichteren Voraussetzungen als sonst üblich Anträge auf Stundung der bis zum 31.12.2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies gilt für die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und die Kfz-Steuer.
Allerdings wird das Thema Fälligkeit der Steuerzahlung damit nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Sofern die gestundeten Steuerbeträge dann insgesamt zum 1.1.2021 fällig sein sollten, dürfte dies für eine Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Eine Insolvenz wird sich in vielen Fällen nicht vermeiden lassen. Laut Gesetz müssen juristische Personen (z. B. GmbH) bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens drei Wochen nach deren Vorliegen Insolvenz anmelden.
Hinzu kommt: Wer zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist, kann eigentlich keine Stundung mehr erhalten.
Um diesen Effekt hinauszuzögern, hat der Bundesrat am 18.9.2020 die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung gebilligt, die der Bundestag zuvor verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bei Zahlungsfähigkeit bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren.
Unser Rat: Sofern Sie in der Lage sind, die dann fälligen Steuern – neben den laufenden Steuern – zu zahlen, müssen Sie bis Ende 2020 keinen Insolvenzantrag stellen, sollten uns aber unbedingt mit ins Boot holen, um Sie vor einer strafbaren Insolvenzverschleppung zu schützen. In vielen Fällen ist es 5 vor 12. Nur wissen das noch längst nicht alle Unternehmen!
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Coronabonus: Der Countdown läuft am 31.12.2020 aus
Aus zahlreichen Anfragen wissen wir, viele Arbeitgeber zögern noch immer mit der steuerfreien Coronasonderzahlung von bis zu 1.500 € pro Mitarbeiter. Allzu lange sollten Sie aber nicht mehr warten, da die Vergünstigung nur noch bis zum Jahresende genutzt werden kann. Geregelt ist die Steuerfreiheit im Einkommensteuergesetz. Über einschlägige Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung besteht damit auch Versicherungsfreiheit. Der Bonus kann entweder in bar oder als Sachbezug gewährt werden. Wichtig ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist somit tabu. In welcher Form der Mitarbeiter beschäftigt ist, ist dagegen unerheblich; es profitieren also auch Minijobber, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder im Betrieb beschäftigte Angehörige, sofern der Fremdvergleich erfüllt ist. Ebenso spielt die Branche keine Rolle.
Sonderzahlungen, die schon vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Coronakrise vereinbart wurden, können jedoch nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronapandemie umgewandelt werden. Eine Besonderheit gibt es bei Überstunden:
Bestand vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung (war also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben), kann der oben genannte Steuervorteil dennoch genutzt werden, sofern der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. vorhandene Überstunden gekürzt werden.
Beachten Sie: Entsprechende Corona-Sonderzahlungen können bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Zahlen Sie als Arbeitgeber mehr, ist nur der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Coronabonus kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden, also z. B. bei einer Hauptbeschäftigung und einem Minijob zweimal. In den vertraglichen Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern sollte unbedingt der Hinweis aufgenommen werden, dass es sich um „steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronapandemie“ handelt. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 ist aber nicht erforderlich.
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Firmenwagen: Streit um Privatentnahme jetzt beim BFH
Selbständige, die ihren Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, haben bei Ermittlung der steuerpflichtigen Privatentnahme zwei Optionen. Entweder sie wählen die 1-%-Methode (sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt) oder sie müssen die Aufwendungen einzeln ermitteln und jede auch noch so kurze Fahrt in einem Fahrtenbuch erfassen.
Bei der 1-%-Methode kann es passieren, dass der für den privaten Nutzungsanteil anzusetzende geldwerte Vorteil die tatsächlichen Kosten übersteigt, z. B. falls der Pkw schon komplett abgeschrieben ist, also keine Abschreibung (AfA) mehr geltend gemacht werden kann. Dann kommt die von der Finanzverwaltung als Billigkeitsregelung akzeptierte 'Kostendeckelung' zur Anwendung, bei der der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt wird.
Sonderfall: Bei einem geleastes Fahrzeug, kann das zu einer beträchtlichen Steuerersparnis führen. Beispiel: Freiberufler F ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Mai 2016 least er einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 140.000 € für 54 Monate und leistet eine Sonderzahlung in Höhe von 72.000 €. F macht diese Zahlung für 2016 als Betriebsausgabe geltend. Durch die hohe Sonderzahlung (Vorauszahlung) mindern sich die Leasingraten während des gesamten Leasingzeitraums. Der gesamte steuerpflichtige Entnahmewert (1 % für Privatfahrten und 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) in den Jahren 2017 bis 2019 liegt bei jeweils knapp unter 25.000 €. Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen aufgrund der Sonderzahlung dagegen nur jeweils gut 8.000 €, so dass die Kostendeckelung zum Ansatz käme.
Lösung: Das Finanzamt verteilt nach einer Außenprüfung aber die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags und erhöht den Entnahmewert um 16.000 € p. a. (72.000 € : 54 x 12). Der Vorteil durch die Kostendecklung wäre so gut wie verloren.
Unsere Einschätzung: Die Finanzgerichte geben der Finanzverwaltung in diesem Punkt bisher Rückendeckung. Dazu heißt es in den einschlägigen Entscheidungen, der Kostendeckelung werde entsprochen, sofern eine Leasingsonderzahlung zwar im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt, zur Berechnung des Entnahmewerts aber auf die Laufzeit des Vertrags verteilt werde. Das letzte Wort hat aber wie so oft der BFH. Sowohl gegen eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz als auch des Niedersächsischen Finanzgerichts sind Revisionsverfahren beim höchsten deutschen Steuergericht anhängig, so dass es einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt. In gleichgelagerten Fällen werden wir daher Einspruch gegen negative Steuerbescheide einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Gerne beraten wir Sie, mit welcher Methode (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch) Sie auf Dauer besser fahren.
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Kfz-Tausch mit Baraufgabe: BMF modifiziert USt-Berechnung
Bei einem Tauschgeschäft im Kfz-Handel, z. B. bei Kauf eines Neufahrzeugs und Inzahlungnahme des Kundenwagens, gehört neben der Zuzahlung auch der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen zum umsatzsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Die Frage ist, mit welchem Wert. Die Finanzverwaltung ging bislang vom „gemeinen Wert“ also dem Preis aus, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Einzelveräußerung an einen fremden Dritten bezahlt würde.
Dafür gibt es zwei Bewertungsmöglichkeiten: 1. Der Händler setzt den Schätzpreis eines amtlich bestellten Kfz- Sachverständigen an. 2. Er nimmt – bei einem späteren Verkauf des Gebrauchten – den Verkaufspreis als Basis. Erfolgt der Verkauf nach Ablauf von drei Monaten, bildet der Erlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten den gemeinen Wert. Bei einem Verkauf innerhalb von drei Monaten kann der Händler vom Brutto-Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten und abzüglich eines Pauschalabschlags von bis zu 15 % für Verkaufskosten ausgehen.
Beachten Sie: In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium aufgrund eines BFH-Urteils Abstand von seiner eigenen Vereinfachungsregel. „Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs“, heißt es nun. Und dieser Wert ergebe sich „aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung.“
Beispiel: Kfz-Händler K verkauft im Januar 2021 ein Neufahrzeug für 16.500 € bar und nimmt den Gebrauchtwagen des Kunden in Zahlung. Den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen veräußert er zwei Monate später für 8.000 € inklusive Umsatzsteuer weiter. Bisher rechnet das Finanzamt wie folgt: 8.000 € (Bruttoerlös) abzüglich 1.200 € (15 %-Abschlag für Verkaufskosten) = 6.800 €. Insgesamt hat K für den Neuwagen also 23.300 € brutto erhalten, davon 16.500 € in bar und 6.800 € in Form des Gebrauchtwagens. Das macht 19.580 € netto plus 3.720 € Umsatzsteuer (USt). Die neue Berechnung sieht wie folgt aus: 25.000 € (kalkulierter Verkaufspreis Neuwagen) ./. 16.500 € (Baraufgabe) = 8.500 €. Zusammen mit der Baraufgabe ergibt sich also als Entgelt für das Neufahrzeug: 21.008 € netto plus 3.992 € Umsatzsteuer.
Unsere Einschätzung: Damit wird klar, warum das BMF die eigene Verwaltungsregel so bereitwillig aufgibt. Der Fiskus bekommt aus dem Neuwagenverkauf aufgrund der (in der Regel) höheren Bemessungsgrundlage mehr Umsatzsteuer (USt). Das hat natürlich zur Folge, dass der Neuwagenverkäufer dem Käufer seine Kalkulation für dieses Kfz-Geschäft offenlegen muss. Aber das lässt sich wohl nicht ändern und ist hinzunehmen.
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Haushaltsnahe Handwerkerleistungen und Erschließungsbeiträge
Beauftragen Sie Handwerker mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem zu privaten Wohnzwecken genutzten Haushalt, ermäßigt sich auf Antrag Ihre Einkommensteuerzahlung um 20 % (höchstens um 1.200 €) der Ihnen in Rechnung gestellten Arbeitskosten. Auch die öffentliche Hand kann steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (oder erbringen lassen). So geht der BFH in einem Urteil aus 2013 von haushaltsnahen Handwerkerleistungen aus, falls der Haushalt an das öffentlicheVersorgungsnetz angeschlossen wird – wobei nur die Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss begünstigt sind. Allerdings sieht der BFH bei Zahlungen für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes keinen ausreichenden Haushaltsbezug. Die Leistung komme vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Ein auf dem öffentlichen Gehweg durchgeführter Winterdienst wiederum gilt als hinreichend haushaltsnah. Bislang noch nicht geklärt war, ob auch Beiträge, die die Stadt für die Erschließung einer öffentlichen Straße erhebt, als steuerlich begünstigt anzusehen sind. In einem aktuellen Urteil lehnt der BFH den Abzug ab, sofern es sich nicht um Arbeiten an der individuellen Grundstückseinfahrt handelt. Unsere Meinung: Damit 'dürfen' Anwohner zwar Beiträge an die Stadt zahlen, weil sie von der Erschließung maßgeblich profitieren würden. Steuerlich geltend machen können sie die Kosten jedoch nicht, weil die Arbeiten der Allgemeinheit zugutekommen. Schlüssig ist das alles nicht, wie uns scheint. Weiterhin offen sind unter anderem folgende vor dem BFH anhängige Verfahren: - Sind Aufwendungen für eine statische Berechnung durch einen entsprechenden Fachmann (Arbeiten am Dach des Wohnhauses) haushaltsnah?
- Sind auch die Teile einer Handwerkerleistung, die in einer Werkstatt ausgeführt werden, haushaltsnahe Handwerkerleistung?
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Nachbarschaftshilfe: Steuerfreie Schenkung statt Einkünfte
Die Abgrenzung zwischen nachbarschaftlicher Hilfeleistung und Schwarzarbeit ist in der Praxis recht schwierig. Wer einem Nachbarn aus Gefälligkeit zweimal im Jahr die Hecke schneidet und dafür einen kleinen Obolus bekommt, hat nichts zu befürchten. Wer dagegen seine Arbeitskraft offensiv anbietet und das ganze Jahr über in der Nachbarschaft und darüber hinaus gärtnerische Leistungen erbringt, wird kaum erklären können, hiermit sei kein Gewinnstreben verbunden.
Dazwischen gibt es aber auch eine Grauzone, wie ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt. Der Fall hatte sich wie folgt abgepielt: Eine betagte Dame erteilte ihrem Nachbarn eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Kurze Zeit später gab sie ihre Wohnung auf und zog in ein Seniorenheim. Dort besuchte der Nachbar die Frau regelmäßig zwei- bis dreimal in der Woche, teilweise ohne konkreten Anlass. Neben Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen kümmerte er sich auch um einzelne Angelegenheiten. Erst acht Jahre nach Erteilen der Vollmachten unterzeichneten beide Seiten eine rückwirkende 'Vergütungsvereinbarung' in Höhe von 50 € monatlich. Aufgrund der bestehenden Bankvollmacht überwies der Ex-Nachbar einen Betrag in Höhe von 5.000 € vom Konto der betreuten Dame auf sein Konto.
Während das Finanzamt hierin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Berufsbetreuer) erblickte, kam das Niedersächsische Finanzgericht in seinem rechtskräftigen Urteil zu dem Ergebnis, es lägen weder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit noch sonstige steuerpflichtige Einkünfte vor.
Steuerliche Folgen: In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine „freigebige Zuwendung“. Selbst in der ungünstigsten Steuerklasse III beträgt der persönliche Schenkungsteuer-Freibetrag hier alle zehn Jahre 20.000 €, wobei die Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammengerechnet werden.
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Doppelte Haushaltsführung: Garage zählt nicht als Unterkunft
Wer aus betrieblichen/beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung einen weiteren Hausstand unterhält, kann die dadurch bedingten Mehrkosten steuerlich geltend machen. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft nur begrenzt abzugsfähig mit bis zu 1.000 € monatlich. Eine wichtige Klarstellung hierzu kam im vergangenen Jahr vom BFH. Danach werden (notwendige) Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht in den Höchstbetrag einbezogen.
Wichtig: Handelt es sich um eine möblierte Wohnung, die angemietet wird, erhöht sich im Regelfall die Miete. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält, darf geschätzt werden. Andererseits stellte der BFH aber klar, der Höchstbetrag von 1.000 € umfasse nicht nur die Bruttokaltmiete bzw. bei Eigentum die AfA und Schuldzinsen, sondern auch alle Nebenkosten einschl. Strom. Eine weitere Klarstellung zugunsten der Steuerzahler macht aktuell das Finanzgericht des Saarlandes. Danach sind die Kosten für die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes am Ort des zweiten Hausstands nicht in die Grenze von 1.000 € einzubeziehen. Nach Auffassung der Richter gehören zur üblichen Wohnungsausstattung auch ein Fernsehgerät und ein privat genutzter PC. Liegen die Anschaffungskosten nicht über 800 € netto, ist ein Sofortabzug möglich.
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Steuertermine November 2020
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Dienstag, 10. November Banküberweisung: Freitag, 13. November Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 16. November Banküberweisung: Donnerstag, 19. November * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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