Goldstein Consulting - Newsletter Mai 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Mai 2025

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Mai 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine Mai 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Belastungen: Warum Sie Unterhalt nicht mehr bar zahlen sollten
Krankenkassenbonus: Bescheinigung kann Sonderausgabenkürzung abwenden
Erstattungszinsen: Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück


2. ... für Unternehmer

Außenprüfung: Welche Rechte und Pflichten haben geprüfte Steuerzahler?


3. ... für GmbH-Gesellschafter

Bewertung: Substanzwert darf nicht durch Holdingabschlag gemindert werden


3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einordnung: Gelten Edelmetalle als Sachbezug oder als Bargeld?


4. ... für Hausbesitzer

Mietverträge: Käufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers
Vermietung: Wann sind Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage abziehbar?



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Businessman reading document and texting message
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Außergewöhnliche Belastungen


Warum Sie Unterhalt nicht mehr bar zahlen sollten

Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot - Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.

Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 €. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 €. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) wird von Unterhaltsleistungen nicht abgezogen.

Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.

Will man die Unterhaltszahlungen an den/die Ex als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 € von der Steuer absetzen. Dafür müssen jedoch spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen. Den erhaltenen Unterhalt muss er in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts.

Unterhaltszahlungen für ein Kind sind nur absetzbar, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.

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Bonusheft Vorsorge
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Krankenkassenbonus


Bescheinigung kann Sonderausgabenkürzung abwenden

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen - der Bonus kann 150 € im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer zum Beispiel an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, Mitglied im Fitnessstudio ist oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt. Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen aber nur bis zu 150 € unbeachtlich. Erhält der Versicherte mehr, muss er dem Finanzamt unter Umständen darlegen, dass es sich um reine Bonusleistungen handelt - und nicht um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert.

Zum Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte im Dezember 2021 festgelegt, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu 150 € nicht als Beitragserstattungen gelten und somit nicht die abziehbaren Sonderausgaben mindern. Die Verwaltungsregelung galt zunächst nur bis zum 31.12.2024, wurde allerdings mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und gilt dauerhaft. Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 €, mindert der darüber hinausgehende Betrag also direkt den Sonderausgabenabzug, da das Finanzamt erst einmal von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler aber verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. Darin sollte bestätigt werden, dass

  • die über 150 € hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und
  • diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.

Dank einer solchen Bescheinigung bleibt die Bonuszahlung also steuerlich außen vor und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.

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Erstattungszinsen


Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt es ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr. Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In der Vergangenheit war in zahlreichen Gerichtsverfahren darum gerungen worden, ob diese Besteuerung recht- bzw. verfassungsmäßig ist.

Sämtliche vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführten Verfahren sind zu Lasten der Steuerzahler ausgegangen. Daraufhin haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach werden alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückgewiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht wurde. Auch am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens werden zurückgewiesen.

Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung regelmäßig, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, vom BVerfG oder vom BFH entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem Finanzgericht klagen.

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Buchhalter bei Betriebsprüfung im Büro
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Außenprüfung


Wie eine Leasingsonderzahlung auf die Gesamtkosten zu verteilen ist

Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, werden Steuerzahler schnell nervös. Zur Beruhigung kann ein Gespräch mit uns beitragen, da wir schon eine Vielzahl solcher Prüfungen begleitet haben und daher die Rahmenbedingungen kennen. Auch hilft es, sich vorab mit den eigenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, die im Rahmen einer Außenprüfung bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen Überblick gegeben. Die wichtigsten Punkte:

  • Prüfungsbeginn: Wenn der Steuerzahler wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung hat, kann er eine Verschiebung beantragen.
  • Prüfungsablauf: Steuerzahler können sachkundige Auskunftspersonen benennen, an die sich der Betriebsprüfer während der Prüfung wenden soll. Dem Prüfer sollte ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
  • Datenzugriff: Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass ihm notwendige Hilfsmittel zum Lesen der Daten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Auf Anforderung müssen dem Prüfer die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen werden, zum Beispiel auf einem USB-Stick (Datenüberlassung). Daneben kann er verlangen, dass ihm die Daten maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff).
  • Informationsfluss: Über alle bedeutsamen Prüfungsfeststellungen wird der Prüfer den Steuerzahler während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt.
  • Schlussbesprechung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben geprüfte Steuerzahler das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.
  • Prüfungsbericht: Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der dem geprüften Steuerzahler auf Antrag vor der Auswertung übersandt wird. Einsprüche können später nur gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide eingelegt werden.
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Close-up of a pen resting on a financial report with a laptop in the background, capturing the essence of business analysis.
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Bewertung


Substanzwert darf nicht durch Holdingabschlag gemindert werden

Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatte ein Vater seinen Kindern mehrere Anteile an einer Familienholding geschenkt. Den Anteilswert hatte die Gesellschaft für schenkungsteuerliche Zwecke aus über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile (in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung) abgeleitet. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise waren an dem von der Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens ausgerichtet. Von diesen Werten nahm die Gesellschaft aber einen pauschalen Abschlag von 20 % vor.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ den Holdingabschlag aber nicht zum Abzug zu. Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt: Grundlage für die schenkungsteuerliche Behandlung war zunächst einmal der Substanzwert der Anteile. Der Wert der geschenkten Anteile durfte nicht aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden. Denn die Preisbildung der Vergleichsverkäufe hatte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden. Ein Holdingabschlag war laut BFH nicht abziehbar, da er rein empirisch und deshalb zu pauschal ermittelt worden war.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge müssen objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sein. Im Urteilsfall hatte sich der Abschlag aber nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen, sondern war pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holdinganteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen sind als andere Gesellschaftsanteile. Dieser Aspekt bezieht sich allerdings auf „persönliche Verhältnisse“, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

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Einordnung


Gelten Edelmetalle als Sachbezug oder als Bargeld?

Die Inanspruchnahme der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 € und die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit 30 % setzen voraus, dass die Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ein Sachbezug und keine Geldleistung ist. Kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein in Deutschland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und in Deutschland handelbaren ausländischen Währung erhält.

In der Praxis herrscht Unsicherheit, wie Edelmetalle in diesem Zusammenhang zu qualifizieren sind. Hier kann Entwarnung gegeben werden: Laut Finanzverwaltung handelt es sich bei Edelmetallen nicht um in Deutschland gültige gesetzliche Zahlungsmittel. Unter anderem mit Silber und Gold sind „Barzahlungen“ nicht möglich. Somit handelt es sich bei der Hingabe von Silber, Gold oder Platin nicht um Geldleistungen, sondern um Sachbezüge. Entsprechendes gilt für die Einräumung von Bruchteils- bzw. von Miteigentumsanteilen an derartigen Metallen.

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Salesmen are letting the male customers sign the sales contract,
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Mietverträge


Käufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für diesen Umsatz schuldet, schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag. Gute Nachrichten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik nun für Investoren, die Mietobjekte erwerben und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintreten: Ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen kann nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden. Er muss diese Steuer somit nicht zurückzahlen.

Geklagt hatte eine Investorin, die 2013 bei einer Zwangsversteigerung ein mehrstöckiges Gebäude erworben hatte. Das Objekt war an eine Tagesklinik, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet. Mit dem Kauf war die Investorin automatisch in die bestehenden Mietverträge eingetreten, in denen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ aufgeführt waren. Da die Vermietungsumsätze zwingend als steuerfrei zu behandeln waren, nahm das Finanzamt die Investorin für die irrtümlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer im Erwerbsjahr in Anspruch.

Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Ein Unternehmer könne für einen unrichtigen Steuerausweis nur in Anspruch genommen werden, wenn

  • er an der Erstellung der Rechnung (hier: der Mietverträge) mitgewirkt habe oder
  • ihm die Ausstellung anderweitig (z.B. als Stellvertreter) zuzurechnen sei.

Beides war hier nicht der Fall, denn die Investorin hatte die Steuerbeträge nicht selbst im eigenen Namen unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge waren noch vom Voreigentümer abgeschlossen worden, so dass dieser die Steuerbeträge - im eigenen Namen - unrichtig ausgewiesen hatte. Auch aus dem Eintritt in die Mietverträge ergibt sich keine Zurechnung, denn damit ist zivilrechtlich nur ein Eintritt in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verbunden. Diese Regelung dient dem Mieterschutz und führt nicht dazu, dass ein unrichtiger Steuerausweis dem Immobilienerwerber (Neuvermieter) zuzurechnen ist.

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Real estate agent giving key of new house to young woman in office
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Vermietung


Wann sind Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage abziehbar?

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung zum Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - steuerlich maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Mittelentnahme.

Geklagt hatten Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen, die ihre Beiträge zur Erhaltungsrücklage bereits bei Einzahlung steuermindernd geltend machen wollten. Der BFH räumte zwar ein, dass die Vermieter nach der Einzahlung nicht mehr auf ihren Anteil zurückgreifen können, da das Geld fortan ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösendes Moment dieser Einzahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.

Ein Zusammenhang mit der Vermietung entsteht hingegen erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst zu diesem Zeitpunkt kommen die Mittel der Immobilie zugute. Auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, verlegt den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht vor.

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Steuertermine Mai 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 12. Mai
Banküberweisung: Donnerstag, 15. Mai

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Donnerstag, 15. Mai
Banküberweisung: Montag, 19. Mai


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

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