Goldstein Consulting - Newsletter Mai 2022 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Mai 2022
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in der April Ausgabe des Manager Magazins wurden wir zum vierten Mal in Folge mit der Note „exzellent“ als Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer ausgezeichnet. Wir sind damit eine von nur zwei Teilnehmern, die seit Einführung dieses Siegels stets die Note „exzellent“ erreicht haben und gehören zu den Gesellschaften mit der höchsten Gesamtpunktzahl.
Wir sind sehr glücklich, dass wir diese Auszeichnung erneut erreichen konnten und wissen, dass dies eine Leistung des gesamten Teams ist. Wir freuen uns über die Bewertung unserer Mandanten und nehmen sie gleichzeitig als Ansporn auch in Zukunft, solche Leistungen erreichen zu können. Wir danken unseren Mitarbeitern für diesen außergewöhnlichen Einsatz und unseren Mandanten für diese ausgezeichnete und vertrauensvolle Zusammenarbeit und werden uns auch in Zukunft große Mühe geben, die hohen Erwartungen unserer Mandanten unverändert zufrieden zu stellen.
Des Weiteren wurden wir nun auch im April 2022 erstmals von der Arbeitgeber-Bewertungsplattform kununu mit dem Siegel „Top Company“ ausgezeichnet und gehören damit zu den Arbeitgebern, mit den besten Bewertungen auf dieser Plattform.
Auch hierüber freuen wir uns außerordentlich, da sehr gute Leistungen nur von Mitarbeitern erbracht werden können, die sich wohl fühlen und motiviert sind. Dies Unternehmenskultur beizubehalten und weiter auszubauen ist eine unserer wichtigsten Aufgaben für die Zukunft.
Wir freuen uns sehr über diese Gütesiegel sowie eine weiterhin spannende und hoffentlich unverändert erfolgreiche Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Wir sind stolz auf jeden einzelnen Kunden und nehmen dies als Ansporn unsere Leistungen voller Ehrgeiz zukünftig weiter zu optimieren. Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Nach den klaren Worten des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungs-widrigkeit der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen in Höhe von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich, muss der Gesetzgeber handeln. Er darf sich allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen, den Zinssatz rückwirkend ab dem 1.1.2019 zu korrigieren.
Aktuell sind erste Pläne des BMF zur neuen Steuerverzinsung bekannt geworden, wonach der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % pro Jahr abgesenkt werden soll.
Die Angemessenheit dieses Zinsniveaus soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, und zwar erstmals zum 1.1.2026. Wichtig: Die neue Verzinsungsregel soll auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen gelten. Vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen, die noch 0,5 % pro Monat betrugen, müssen aber offenbar nicht (anteilig) zurückgezahlt werden.
Eine besondere Berechnungsmethodik soll für verfahrensrechtlich 'offene' Mischfälle gelten, die sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen betreffen. Hier soll zunächst eine Saldierung erfolgen, das heißt, der Steuerzahler soll bei mehreren offenen Verzinsungen nicht einerseits von einem hohen Erstattungszins profitieren, während er zeitgleich den nunmehr niedrigeren Nachzahlungszins geltend macht. Natürlich muss der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden. Andere Verzinsungen, die im Steuerrecht vorgesehen sind, sollen von der Neuregelung ausgenommen bleiben, also Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge.
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Trotz Sammelbeförderung droht Dienstwagenbesteuerung
Dürfen Sie als Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch für private Fahrten nutzen, zählt die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Lohnsteuerlich kann die Privatnutzung nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode bewertet werden.
In der Praxis wird häufig die Pauschalregelung gewählt, weil dieses Berechnungsverfahren einfacher ist. Wird das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen monatlich 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer hinzu. Doch gilt das auch, wenn Sie verpflichtet sind, mit dem Fahrzeug Kollegen mit zur Arbeit zu nehmen und diese nach Feierabend wieder nach Hause zu fahren? Streng genommen handelt es sich dabei um eine Sammelbeförderung auf Veranlassung des Arbeitgebers – und die ist nach dem Einkommensteuerrecht eigentlich steuerfrei.
Hierzu sagt das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, ein Arbeitnehmer, der seine Kollegen im Dienstwagen mitnimmt, müsse den Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lohnversteuern. Die mit der uneingeschränkten Erlaubnis zur Privatnutzung verbundenen Vorteile seien „keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“.
Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer zwar die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, doch dieser Betrag (30 Cent je Entfernungs-Km bzw. 38 Cent seit 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer) wird vielfach unterhalb des 0,03%-Zuschlags liegen, so dass unter dem Strich eine Steuerbelastung verbleibt.
Unser Rat: Alternativ zur 0,03%-Regelung kann auch eine Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Diese Methode kann gewählt werden, falls das Fahrzeug weniger als 15 Kalendertage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird.
Aktuell dürften sich noch viele Arbeitnehmer im Homeoffice befinden, so dass die Einzelbewertung zum Zuge kommen kann. Die Entscheidung des FG Mecklenburg- Vorpommern ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die Revision zum BFH wurde nicht eingelegt, obwohl diese vom FG zugelassen worden war.
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Neues zu Gutscheinen und Sachbezügen
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber die Versteuerung von Sachbezügen neu geregelt. Diese bleiben steuerfrei, wenn sie die Freigrenze von 50 € (bis 31.12.2021: 44 €) im Monat nicht übersteigen. Für Gutscheine und Geldkarten gelten besondere Kriterien. Sie dürfen nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutet: Gutscheine und Geldkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als Geldleistung zu behandeln.
Laut einem neuen BMF-Schreiben ist es jedoch nicht zu beanstanden, falls Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt oder übertragen werden. Können mit dem Gutschein Kryptowährungen erworben werden, ist das eine Geldleistung. Der Austausch von Gutscheinen und Geldkarten in andere Gutscheine und Geldkarten ist unschädlich, sofern die 'anderen' Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, die die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und der Arbeitnehmer über das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins verfügen kann.
Begünstigte Gutscheine und Geldkarten sind danach: - Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
- Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers
- City-Cards, Stadtgutscheine
- Streamingdienste für Film und Musik
- Zeitungen und Zeitschriften, einschließl. Downloads
- Bücher, auch als Hörbücher/Dateien, einschließl. Downloads
- Beautykarten (z. B. Hautpflege, Make-up, Frisur)
- Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken)
- Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha- Maßnahmen
- Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers).
Wichtig! Diese Grundsätze gelten zwar ab dem 1.1.2020. Es ist dem BMF zufolge jedoch nicht zu beanstanden, falls Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug behandelt wurden.
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Geld verdienen mit dem Elektroauto
Für Halter von E-Autos bietet sich seit Jahresanfang eine neue Geldquelle an. Durch den Verkauf der sog. Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) können sie bis zu 350 € pro Jahr als Erlös einstreichen. Der Hintergrund: Um den Ausstoß von schädlichen CO2-Treibhausgasen zu senken, hat die Bundesregierung in den letzten Jahren auch im Verkehrsbereich verschiedene Maßnahmen ergriffen – von der CO2-Abgabe auf fossile Kraftstoffe bis zur Förderung von Elektroautos.
Deshalb bekommen Halterinnen und Halter eines batterieelektrischen Pkw seit Anfang 2022 die Möglichkeit, den Fahrstrom für ihr Elektrofahrzeug selbst am Kraftstoffmarkt als nachhaltige Antriebsenergie zu vermarkten: Der Halter erhält für die Veräußerung einer pauschalierten Strommenge seines Elektrofahrzeugs im Quoten-Handelssystem eine finanzielle Kompensation.
Im Vergleich zu großen Stromversorgern sind 350 € natürlich nicht besonders viel. Deshalb müssen Privatleute Zwischenhändler einschalten, die die THG-Quoten im Paket weiterverkaufen. Inzwischen gibt es zahlreiche Firmen, die diese Dienstleistung anbieten. Um zu belegen, dass Sie tatsächlich im Besitz eines E-Autos sind, müssen Sie eine Kopie des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) vorlegen. In der Regel reicht es, einen Scan oder eine Fotografie des Dokuments über die Website des jeweiligen Zwischenhändlers hochzuladen. Anschließend prüft der Anbieter die Angaben und zahlt die Prämie aus. Bei manchen Dienstleistern schon kurz nach der Anmeldung, bei anderen erst nach einigen Monaten.
Das wiederum wirft die Frage auf: „Muss der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote versteuert werden und – wenn ja – in welcher Höhe?“ Ein klärendes BMF-Schreiben hierzu liegt noch nicht vor. Entscheidend ist u. E. dabei, ob sich das Fahrzeug im Privat- oder Betriebsvermögen befindet. Im letzteren Fall sind diese Einnahmen komplett zu versteuern, da sie als Betriebseinnahmen gelten. Andernfalls müssen die Einnahmen aus der THG-Quote in der Steuererklärung unter 'Sonstige Einkünfte' ausgewiesen werden. Dabei gilt eine Freigrenze in Höhe von 255,99 € p. a.. Wird dieser Betrag aber von der Summe aller 'Sonstigen Einkünfte' überschritten, dürfte der Gesamtbetrag steuerpflichtig sein.
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Sponsoring funktioniert auch im Jugendsport
Die Abgrenzung zwischen echtem Sponsoring und ideellem Spendenbereich ist in der Praxis nicht immer einfach. Dies zeigt ein Fall, mit dem sich das Niedersächsische Finanzgericht befassen musste. Eine Fahrschule hatte Trikots mit einem entsprechenden Werbeaufdruck angeschafft und verschiedenen Sportvereinen, vor allem deren Jugendmannschaften sowie einer Altherrenmannschaft, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Vorsteuern vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der gesponserten Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen und die Vorsteuer damit nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg. Jugendmannschaften würden zwar meist nicht vor Publikum spielen. Dennoch hätten die Trikots mit ihren Aufdrucken Werbewirkung erzielt, da die jugendlichen Sportler im Alter von 15 bis 20 Jahren gerade zur Zielgruppe gehören, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte.
Unser Fazit: Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, was im vorliegenden Fall offenblieb, ist für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich.
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Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer Ferienimmobilie
Gegensätzlicher könnte die Interessenlage nicht sein: Während der Käufer einer Immobilie einen möglichst hohen Kaufpreisanteil beim Gebäude ausweisen will – denn die Höhe der AfA ist abhängig von den Anschaffungskosten –, ist die Finanzverwaltung bestrebt, den Kaufpreis möglichst umfassend dem nichtabschreibbaren Grund und Boden zuzuweisen, um den Steuerausfall gering zu halten. Vor diesem Hintergrund musste sich das FG Hamburg mit der Frage beschäftigen, welches Wertermittlungsverfahren bei einer ausschließlich zu Mietzwecken genutzten Ferienwohnung maßgeblich ist. Im Streitfall war für die als vermiete Ferienwohnung genutzte Eigentumswohnung keine Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag vorgenommen worden. Aus Sicht der Steuerpflichtigen sollte das Ertragswertverfahren mit einem ausgewiesenen Gebäudeanteil von knapp 85 % zugrunde gelegt werden. Das FG Hamburg – wie auch die Finanzverwaltung – hält dagegen bei vermieteten Ferienimmobilien eine Anwendung des sogenannten Sachwertverfahrens mit einem Gebäudeanteil von knapp 70 % für geboten. Nach bisheriger Auffassung des BFH kommt bei Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäusern grundsätzlich das Sachwertverfahren zum Zuge, da beim Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und einer sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sei. Eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens sei jedoch möglich, wenn dieses die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbilde. Lediglich bei zu Büro- oder anderen gewerblichen Zwecken vermieteten Grundstücken (sog. Geschäftsgrundstücke) bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher ausdrücklich den Vorrang des Ertragswertverfahrens.
Unser Rat: Die vom BFH zugelassene Nichtzulassungsbeschwerde lässt dennoch hoffen, dass das Urteil des FG Hamburg aufgehoben werden könnte. In vergleichbaren Fällen werden wir negative Bescheide per Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten. Um Streitfälle zu vermeiden, sollte bereits im Kaufvertrag eine realistische Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude vorgenommen werden. Der BFH sagt hierzu, dass grundsätzlich der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien zu folgen ist – es sei denn, diese ist in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar.
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Kinderbetreuung: So hilft das Finanzamt mit
Der Fiskus greift Müttern und Vätern bei der Kinderbetreuung unter die Arme. Eltern können zwei Drittel ihrer Kosten für die Betreuung von Kindern, die nicht älter als 13 Jahre alt sind, als Sonderausgaben geltend machen, soweit diese nicht von Dritten (z. B. vom Arbeitgeber) erstattet werden. Maximal sind 4.000 € pro Kind und Jahr abzugsfähig. Ein Drittel müssen die Eltern selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft.
Bedingung ist, dass die Eltern für ihre Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Weitere Voraussetzungen: - Es muss sich um ein eigenes Kind oder Pflegekind des Steuerzahlers handeln. Für Stief- oder Enkelkinder ist kein Abzug möglich
- Das Kind muss zum Haushalt der Eltern gehören. Das ist gegeben, wenn es in Ihrem Haushalt dauerhaft lebt und von Ihnen versorgt wird. Leben die Eltern getrennt oder geschieden, ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist
- Das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Altersgrenze spielt keine Rolle, falls Ihr Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann. Das gilt jedoch nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.
Wichtig! Für Kinder ab 14 Jahren können die Kosten für eine Betreuung im Haushalt (z. B. durch eine Kinderfrau, Tagesmutter oder ein Au-Pair-Mädchen) nach § 35a EStG als haushaltsnahe Leistungen geltend gemacht werden. Bei einem Mini-Job sind 20 % der Aufwendungen begünstigt, höchstens 510 €. Bei Dienstleistungen sind es 20 % der Kosten, maximal 4.000 €.
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Private VeräußerungsgeschäfteGewinne aus Kryptowährungs- Geschäften sind als 'Spekulationsgeschäfte' steuerpflichtig. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Köln entschieden Die gehandelten Kryptowerte (im konkreten Fall Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Hierzu ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig.
Kontrollmitteilungen Anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 haben Bund und Länder den betroffenen Personen und Unternehmen verschiedene Hilfsleistungen in erheblicher Höhe zur Verfügung gestellt. Damit diese steuerlich erfasst werden können, hat die Bundesregierung kürzlich die 'Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung' auf den Weg gebracht. Danach werden öffentliche Stellen zur Mitteilung ihrer Zahlungen an die Finanzverwaltung verpflichtet.
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Steuertermine Mai 2022
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Dienstag, 10. Mai Banküberweisung: Freitag, 13. Mai Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 16. Mai Banküberweisung: Donnerstag, 19. Mai * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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