Goldstein Consulting - Newsletter Mai 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
Webversion | abmelden | Profil aktualisieren
‌
‌
fr-goldstein-newsletter2
‌

Mai 2021

,

Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

‌
‌
HB_SWI_BesteSteuerberater2021_Goldstein_Consulting_GmbH

Wir freuen uns und sind unendlich stolz, dass wir nunmehr auch von dem Handelsblatt zum wiederholten Mal als „Beste Steuerberater“ ausgezeichnet wurden.

Ich danke dem gesamten Team für diese wiederholt hervorragende Leistung und unseren Mandanten für das in uns gesetzte Vertrauen.

Wir alle werden uns große Mühe geben, diese Qualität beizubehalten und weiterhin zu verbessern und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

‌
‌
inhalt


Editorial
Steuern sparen mit Notebook und Laptop
Wann sind Versicherungsentschädigungen steuerpflichtig?
Gebäude-AfA: Kaufpreisaufteilung nach Rechtsträgerwechsel
Kein täglicher Zugang zum Arbeitgeber-Arbeitsplatz
Fiskus wirft ein Auge auf Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Steuertermine Mai 2021

‌
editorial
‌
Selbständige und Arbeitnehmer mussten bis Ende 2020 sowohl mehr als 800 € netto teure „Computerhardware“ als auch „Software“ über die voraussichtliche
Nutzungsdauer abschreiben. Das hat sich durch ein neues BMF-Schreiben
rückwirkend zum 1.1.2021 grundlegend geändert. Die bisherige Nutzungsdauer wird von grundsätzlich drei Jahren auf nur noch ein Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem Steuerjahr 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Dabei gibt es mehrere positive Überraschungen. Zum einen erstreckt sich die neue Abschreibungsregel, nach der die Geräte schon im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können, nicht nur auf Computer, Work- und Dockingstations,
Notebooks und Tablets, sondern auch auf Peripheriegeräte wie Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Drucker, Beamer, Plotter, Lautsprecher, Displays, DVD-/ CD-Laufwerk, USB-Sticks und Bandlaufwerke.
Smartphones sind aber wohl ausgenommen.

Einige Bundesländer hatten sich im Vorfeld der Beratungen gegen eine Anpassung
der Nutzungsdauer durch ein BMF-Schreiben ausgesprochen und eine gesetzliche
Regelung gefordert. Letztlich hat sich aber doch die sog. untergesetzliche Regelung durchgesetzt. Damit bleibt ein Restrisiko: Im finanzgerichtlichen Verfahren entfalten BMF-Schreiben keine Bindungswirkung. Kritische Richter
könnten auch wieder eine mehrjährige Nutzungsdauer festlegen. Wie sich Ausgaben für EDV-Technik für das Steuerjahr 2020 bei Arbeitnehmern (z. B. GmbH-Geschäftsführern) auswirken, lesen Sie im folgenden Beitrag:

‌
Business
‌

Steuern sparen mit Notebook und Laptop

Kosten für im Jahr 2020 privat angeschaffte Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und Software sowie für Telekommunikationsgeräte können Sie als Arbeitnehmer steuerlich absetzen, soweit Sie diese auch beruflich nutzen. Das gilt
auch für GmbH-Geschäftsführer. Seit 2018 liegt die Grenze dessen, was sofort abzugsfähig ist bei 800 € netto bzw. 952 € inkl. 19 % MwSt. Darüber hinaus müssen z. B. Notebooks bzw. Tablets über drei Jahre und Smartphones über
fünf Jahre abgeschrieben werden – bei Anschaffung vor dem 1.1.2021. Die Abschreibung (AfA) im Erstjahr gibt es nur für die Monate des Jahres,in denen
das Gerät genutzt wurde.

Beispiel: Sie haben ein Notebook für 1.200 € am 1.12.2020 gekauft. Die AfA beträgt auf drei Jahre verteilt 400 € im Jahr. Im Jahr 2020 wird die Abschreibung jedoch nur in Höhe von 34 Euro (1/12 von 400 €) als Werbungskosten abgezogen. In 2021 und 2022 sind jeweils 400 € abziehbar. Im Jahr 2023 beträgt die restliche Abschreibung dann 366 Euro (400 € abzgl. 11/12 × 400 € aus dem Erstjahr).

Hinweis: Durch das neue BMF-Schreiben (siehe Seite 1) ist diese AfA-Methodik aber nicht mehr zwingend. Die Finanzverwaltung lässt danach ein Wahlrecht zum Sofortabzug auch für EDV-Geräte des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, zu. Der Restwert in Höhe von 1.163 € im Beispiel kann danach im Jahr 2021 in voller Höhe sofort steuermindernd geltend gemacht werden.

Neben den (anteiligen) Anschaffungskosten können Sie auch die laufenden Kosten für die Telefon- und Internetnutzung, die Sie aus eigener Tasche bestritten haben, steuermindernd geltend machen. Die (anteiligen) Kosten für Computer und Telekommunikation können zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer bzw. neben der Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden.

Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nicht näher bestimmen, können Sie den beruflichen Anteil mit 50 % schätzen. Vielfach wird sich jedoch aufgrund der Corona-Pandemie für 2020 eine höhere berufliche Nutzung ergeben. Schließlich integrieren immer mehr Arbeitnehmer nach dem Motto 'bring your own device' (BYOD) ihre privaten Laptops oder Tablets in die Netzwerke ihrer Arbeitgeber. Hilfreich ist hier eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach privat angeschaffte Arbeitsmittel, wie ein Laptop, beruflich für 2020 verwendet worden sind und keine Kostenerstattung erfolgt ist.

Bei Telefon-, Telefax- und Internetkosten gelten weiterhin kleinliche Regelungen, die wir nicht für zeitgemäß halten. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie diese Ausgaben geltend machen können: Als Arbeitnehmer darf man seine Kosten für die private Nutzung mit 20 % pauschal als Werbungskosten geltend machen, und bis zu 20 € monatlich eintragen. Eine andere Option ist, die anfallenden Internet-und Telefonkosten über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten mit Einzelnachweisen zu belegen.

Unser Rat: Ein Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass es keine Höchstgrenze gibt. Man kann in diesem Fall z. B. 50 % aller anfallenden Rechnungen, auch von den Anschaffungs- bzw. Reparaturkosten absetzen.

‌
businessman and businesswoman are exchanging document or contrac
‌

Wann sind Versicherungsentschädigungen steuerpflichtig?

Versicherungsentschädigungen sind nur zu versteuern, wenn sie unmittelbar und kausal zum Ausgleich von entfallenen steuerpflichtigen Einnahmen geleistet werden. Betrifft der Schadensersatz dagegen den sog. Privatbereich, mit dem keine Einkünfte erzielt werden, ist er steuerlich nicht relevant. Das gilt u. a. für Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen oder in Todesfällen. Entschädigungen wegen Körperverletzung sind nur steuerpflichtig, soweit entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbs-fähigkeit ersetzt werden. Auch der Ausgleich immaterieller Einbußen in Form von Schmerzensgeld, der Ersatz von Arzt- und Heilungskosten sowie andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen werden steuerlich nicht erfasst. Ebenso werden alle nicht einkunftsbezogenen Schadensersatzrenten und die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteuert.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Zahlungen aus einer Betriebs-unterbrechungsversicherung steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind oder nicht, ist die Art des versicherten Risikos entscheidend. Folgende Fälle werden nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung unterschieden:
1. Betriebliche Risiken: Versicherungsansprüche zur Abdeckung betrieblicher Risiken gehören zum Betriebsvermögen, die Versicherungsleistungen sind Betriebseinnahmen, die Prämien sind Betriebsausgaben. Dazu gehören Sachversicherungen, die das Risiko, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, abdecken. Auch ein Quarantänerisiko (wie z. B. Covid-19) ist betrieblich veranlasst.
2. Allgemeine private Risiken: Die Gefahr einer krankheits- oder unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Verlust der Gesundheit wird als allgemeines Lebensrisiko gesehen. Versicherungsleistungen,
die einen Vermögensschaden ersetzen sollen, der durch die Arbeitsunfähigkeit entsteht, sind nicht steuerbar.

Wichtig: Die Versicherungen bieten auch gemischte Versicherungen an, die sowohl Krankheitsrisiken als auch betriebliche Gefahren abdecken. In diesem Fall ist eine Aufteilung erforderlich. Nur soweit die Versicherungsprämien betrieblichen Gefahren zuzuordnen sind, stellen sie Betriebsausgaben dar. Die Versicherungs-leistungen sind dann entsprechend Betriebseinnahmen.

‌
91103226_s
‌

Gebäude-AfA: Kaufpreisaufteilung nach Rechtsträgerwechsel

Zur Berechnung der AfA (Absetzungen für Abnutzung) bei Immobilien ist es erforderlich, den Gesamtkaufpreis auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Dabei liegt es im Interesse des Käufers, einen möglichst hohen Anteil der Anschaffungskosten dem Gebäudeanteil zuzuweisen. In diesem Spanungsfeld mit dem Fiskus ist eine
investorenfreundliche Entscheidung des BFH von erheblicher praktischer Relevanz.

Im Streitfall erwarb eine BGB-Gesellschaft aus drei verwandten Gesellschaftern eine Denkmal-Immobilie. Dabei wurden hohe Sonderabschreibungen nach
§§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen. Zehn Jahre später veräußerte die Gesellschaft 94 % der Anteile im Rahmen eines Share-Deals grunderwerbsteuerfrei an eine Familienstiftung (siehe nachfolgenden Praxiskasten) bestehend aus den gleichen Familienmitgliedern. Der Kaufpreis des neuen Stiftungsvermögens wurde auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt und die AfA entsprechend vom neuen Kaufpreis für die Familienstiftung berechnet.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde unterstellt, der vereinbarte Kaufpreis sei zur Erzielung von zusätzlichem AfA-Volumen zu hoch vereinbart worden. Das
Finanzgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Finanzamts. Der BFH gab dagegen der Familienstiftung recht und hob das Urteil auf.

Begründung: Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen sei grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht. Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis sei dabei grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er (1) nicht nur zum Schein getroffen wurde und (2) keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle. Nach diesen
Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Aufwand, der den Gesellschaftern für den Erwerb ihrer Gesellschafterstellung entstanden ist, in einer Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Die in der Ergänzungsrechnung der Gesellschafter zu berücksichtigte AfA war im Streitfall laut BFH der Höhe nach nicht zu beanstanden; denn der von der Stiftung für den Erwerb ihrer Gesellschafterstellung gezahlte Kaufpreis sei nicht überhöht gewesen.

Unser Rat: Bei sog. Share-Deals fällt keine Grunderwerbsteuer an, falls Unternehmen bis zu 94,9 % an einer Gesellschaft erwerben. Bereits nach fünf Jahren kann die Beteiligung auf 100 % erhöht werden. Die Bundesregierung will unter anderem die steuerauslösende Grenze von 95 auf 90 % senken. Außerdem soll der Minderheitsgesellschafter seinen Anteil nicht mehr nur fünf, sondern zehn
Jahre halten müssen. Die Gesetzesinitiative ist jedoch steckengeblieben.
Das Modell empfiehlt sich aber nur ab einer gewissen Größenordnung, da die Errichtung und Unterhaltung einer Familien-Stiftung (s. nachfolgenden Kasten) nicht unerhebliche Kosten verursacht.

‌
Bright office room with classic desk and built-in shelves
‌

Kein täglicher Zugang zum Arbeitgeber-Arbeitsplatz

Für die Jahre 2020 und 2021 zeigt sich der Gesetzgeber großzügig und gewährt allen Berufstätigen, die im Homeoffice arbeiten, eine Pauschale in Höhe von
5 € pro Tag, maximal 600 € im Jahr. Alternativ ist immer zu prüfen, ob ein Abzug der Aufwendungen für ein 'häusliches Arbeitszimmer' in Betracht kommt. Je nach Nutzung ist entweder ein Abzug sämtlicher Kosten oder ein beschränkter Abzug
von maximal 1.250 € möglich.

Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Bildet das Arbeits-zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug von maximal 1.250 € möglich. Entscheidend ist also der 'andere Arbeitsplatz'. Ein solcher liegt vor, sofern er für die anfallenden Tätigkeiten zur Verfügung steht und
geeignet ist. Im Zweifel gelten bereits Tisch und Stuhl als 'anderer Arbeitsplatz'. Dieses Kriterium ist also ziemlich weit gefasst.

Doch es gibt auch Grenzen, z. B. falls der Zugang zum Arbeitsplatz nicht zu jeder Zeit möglich ist. In einem aktuellen Urteil stellt das FG Berlin-Brandenburg bei
einer Mitarbeiterin des Öffentlichen Dienstes dabei auf den Bereitschaftsdienst am Wochenende ab. Da sie zu diesen Zeiten ihren 'anderen Arbeitsplatz' nicht aufsuchen könne, stehe er ihr für diese (Teil-)Tätigkeit nicht zur Verfügung.

Die Folge: Die Klägerin, eine Amtsanwältin, kann bis zu 1.250 € Arbeitszimmer-kosten geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass die erfassten Bereitschaftsdienste nur einen kleinen Teil der jährlich zu leistenden Arbeitszeit
umfassten (deutlich unter 5 %), erläutern die Richter. Denn es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an, für den der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz hat, noch, ob die Einrichtung und Nutzung eines Arbeitszimmers
erforderlich war.

Unser Rat: Das Arbeitszimmer muss z. B. durch eine Tür von den Privaträumen getrennt werden und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt sein. Es darf sich nicht um sog. Durchgangszimmer handeln, um dahinterliegende private Räume (z. B. Wohnzimmer, Kinderzimmer) zu erreichen. Je Bewohner muss im Regelfall neben dem Arbeitszimmer ein privat genutztes Zimmer zur Verfügung stehen. Wird der Raum nicht unwesentlich privat mitbenutzt (mehr als 10 %), sind die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig.

‌
Smiling businesswoman interviewing a job applicant, business mee
‌

Fiskus wirft ein Auge auf Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

Um einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Ehepartner zu schließen, müssen Sie nicht zwangsläufig Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Diese Möglichkeit steht ausnahmsweise auch Arbeitnehmern offen. In diesem Fall handelt es sich um ein sog. Unterarbeitsverhältnis. Wie Sie sich denken können, beobachten die Finanzämter dabei mit Argusaugen, ob der Fremdvergleich erfüllt ist. Der BFH
zeigt sich hier großzügiger. In einem aktuellen Urteil machen die Bundesrichter deutlich, dass hieran keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Streitfall betraf einen Gerichtsvollzieher, der seine Ehefrau und Tochter sowie eine Fremdkraft beschäftigte.

Für die Richter sind bei nicht vollzeitiger Beschäftigung von Angehörigen Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, sofern die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und keine unübliche Gestaltung vorliegt.

Übertriebenen Formalismus lehnt der BFH ebenfalls ab. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, dienten lediglich Beweiszwecken. Sie seien für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen
nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich. Auch führe nicht jede Abweichung vom Üblichen zum Verlust der steuerlichen Anerkennung.

Maßgeblich sei immer eine Gesamtbetrachtung. So kann entscheidend sein, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter volljährigen, voneinander wirtschaftlich
unabhängigen Verwandten oder um eine Vereinbarung mit minderjährigen Kindern handelt. Ebenso spielt der Anlass des Vertragsabschlusses eine große Rolle. Hätte
für die Arbeiten ein fremder Dritter eingestellt werden müssen, sei der Fremd-vergleich weniger strikt durchzuführen, als wenn der Angehörige für (Hilfs-) Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Ehegatten-' Arbeitgeber' oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden.

Unser Fazit: Das Urteil zeigt Augenmaß und liefert nicht nur im speziellen Fall des Unterarbeitsverhältnisses wichtige Argumente, sondern generell bei Arbeits-verträgen mit dem Ehepartner. Dennoch raten wir aus Vorsichtsgründen zur Führung von Arbeitsnachweisen in Form von Stundenzetteln. Das erspart lästige Nachfragen und ggfls. das Führen eines Finanzprozesses. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz deshalb die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt.

‌
‌

Steuertermine Mai 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 10. Mai
Banküberweisung: Freitag, 14. Mai

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 17. Mai
Banküberweisung: Donnerstag, 17. Mai

* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

‌
‌
‌
‌
‌
-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
‌
‌
gespraech4

Anmerkungen oder Fragen ?

Ihr Goldstein-Team hilft gern.
Rufen Sie uns an oder mailen Sie,
wir kümmern uns darum !

newsletter@goldsteinconsulting.de

‌
‌

Goldstein Consulting GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: +49 30 3030 8999
Fax: +49 30 3030 8919
E-Mail: office@goldsteinconsulting.de
Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

© Goldstein Consulting GmbH

‌
auszeichungen-21-newsletter
‌
Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie diesen auf Goldstein Consulting als abonniert haben. Wenn Sie keine E-Mails mehr erhalten möchten, können Sie dies hier unsub}.
Goldstein Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 office@goldsteinconsulting.de
© 2025 Goldstein Consulting, All rights reserved
‌