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Goldstein Consulting - Newsletter März 2025 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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März 2025
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat März 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Geschäftsführer
4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. ... für Hausbesitzer
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Überblick
Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten
Zum Jahreswechsel sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten: - Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 € auf 255 € pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 € auf 6.672 € pro Jahr angehoben.
- Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 € auf 12.096 € angehoben, ab 2026 wird er erneut um 252 € auf 12.348 € steigen.
- Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bisher steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 € abziehen.
- Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
- Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaik-anlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
- Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen sind entfallen. Solche Verluste können nun also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden und Forderungsausfällen im Privatvermögen sind entfallen. Solche Verluste können nun also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
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E-Rezepte
Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke reichen als Nachweis aus
Aufgrund des digitalen Verschreibungsprozesses (Stichwort: E-Rezept) von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten musste die Finanzverwaltung reagieren. Sie war gezwungen, die Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anzupassen. Bisher wurden Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wurden. Das Bundesfinanzministerium hat nun geregelt, dass die Nachweisführung bei E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Onlineapotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten. Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg noch fehlt. Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.
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Darlehen
Wie der Zinsvorteil für schenkungsteuerliche Zwecke ermittelt wird
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet. In diesen Konstellationen fehlt der natürliche Interessengegensatz, der bei fremden Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass deren Gewährung Schenkungsteuer auslösen kann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie der zu versteuernde Zinsvorteil in solchen Fällen bemessen wird. Im Streitfall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € erhalten und hierfür einen Darlehenszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung. Zur Berechnung der freigebigen Zuwendung zog es die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte Schenkungsteuer von 229.500 € fest. Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Finanzamt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Seiner Ansicht nach war dieser Zinssatz anzuwenden, weil kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag. Laut BFH ist die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden. Bei der Bemessung des Zinsvorteils durfte aber nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag. Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. Das Finanzgericht hatte aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten. Im Streitfall konnte das Darlehen nach vierjähriger Laufzeit gekündigt werden, und der Kläger war eine wirtschaftlich tätige Person. Daher galt nach Auffassung des BFH der Zinssatz von 2,81 % und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 € reduzierte.
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Unterstützung
Stiftungsleistungen können steuerpflichtige Kapitaleinkünfte sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann Leistungen einer Familienstiftung zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Im Streitfall ist der Familienstamm des Klägers durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt. Nach der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als „Starthilfe“) von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte. Nachdem der Kläger sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Später hob es den Schenkungsteuerbescheid jedoch auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %). Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Auskehrungen der Stiftung hätten zu Einnahmen aus Leistungen geführt, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar seien. Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger im Streitfall; sein Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen. Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war erfüllt, weil die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.
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Dienstleistungsunternehmen
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen möglich
Dienstleistungsunternehmen können einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Ausgaben für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Streitfall hatte ein Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Erbracht wurden die Leistungen überwiegend von Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) waren die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen. Der BFH hat das FG-Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen die zugrundeliegenden Verträge laut BFH ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein. Zumindest müssen sie alternativ trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu müssen die einzelnen Verträge daraufhin untersucht werden, ob es sich um Miet-, Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden. Hinweis: Das FG muss sich nun erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen.
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Finka
Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden. Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl die GmbH als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist. Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümerinnen einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte. Er gab an, sie danach ca. zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht zu haben, um sie für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 € pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 €. Der BFH hat jedoch entschieden, dass keine vGA angenommen werden durfte, weil keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür konnten weder Finanzamt noch das Finanzgericht (FG) feststellen. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst laut BFH noch keine vGA aus. Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob Indizien für eine Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier zum Beispiel die Energiekostenabrechnungen der Immobilie geben. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine Urlaube in den Streitjahren an anderen Orten verbracht hat.
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Lohnsteuerbescheinigung
Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für 2025
Arbeitgeber können aufgrund ausländischer Gesetze verpflichtet sein, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Beiträge sind zum Jahresende bzw. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Das gilt aber nur, wenn - die ausländischen Sozialversicherungsträger den inländischen vergleichbar sind und
- der geleistete Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält.
Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Wenn ausländische Sozialversicherungsträger Globalbeiträge erheben, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Das Bundesfinanzministerium hat die Aufteilungsmaßstäbe für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Wie bisher ist eine Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags auf die einzelnen Versicherungszweige bei folgenden Ländern vorgesehen: Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern. Globalbeiträge, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, sind nach den Umständen des Einzelfalls aufzuteilen. Das Gleiche gilt seit 2020 auch für das Vereinigte Königreich von Großbritannien.
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Vollzugshemmung
Wann die Schenkungsteuer bei einer Grundstücksschenkung entsteht
Für die Schenkungsteuer ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen gelten als ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben. Der Beschenkte muss durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben. Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, deren Wert niedriger ist als der Wert des Zuwendungsgegenstands. Im Streitfall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. Der BFH hat entschieden, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Grundstücksschenkungen seien schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen dürfe.
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Steuertermine März 2025
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 10. März Banküberweisung: Donnerstag, 13. März * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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