Goldstein Consulting - Newsletter März 2023 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
Webversion | abmelden | Profil aktualisieren
‌
‌
fr-goldstein-newsletter2
‌

März 2023

,

wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat März 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

‌
Inhalt-neu-600
‌
‌
‌
‌

Allgemein

Steuertermine März 2023

1. ... für alle Steuerzahler

Jahressteuergesetz 2022: Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt
Musikverein: Mitgliedsbeiträge sind bei Freizeitgestaltung keine Sonderausgaben

2. ... für Unternehmer

Betriebsaufgabe: Neues zum Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung
Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwei richtungsweisende Urteile aus Luxemburg

3. ... für GmbH-Geschäftsführer

Mehrstufiger Konzern: Wer ist herrschendes Unternehmen und wer abhängige Gesellschaft?

4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Homeoffice-Pauschale ist auf 6 € pro Arbeitstag gestiegen
Auslandsdienstreisen: Ab 2023 neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

5. ... für Hausbesitzer

Grunderwerbsteuer: Beim Kauf gemeindeeigener Grundstücke gelten Sonderregelungen

‌
colse up solar panels on sunset. 3d illustration
‌

Jahressteuergesetz 2022


Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber bürokratische Hürden bei der Errichtung und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut: Seit dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.

Hinweis: Sofern eine Photovoltaikanlage vom Verkäufer auch installiert wird, ist steuerlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Anlage vollständig installiert ist. Wer also 2022 erst eine teilfertige Anlage auf dem Dach hatte, kann sich bei Fertigstellung im neuen Jahr noch den Nullsteuersatz für die komplette Anlage sichern. Installiert der Verkäufer die Photovoltaikanlage nicht selbst, kommt es steuerlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Photovoltaikanlage vollständig geliefert worden ist. Durch eine spätere Installation kann der Liefertermin bei solchen Anlagen somit nicht hinausgezögert werden, so dass bei Lieferung im Jahr 2022 noch 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.

Der neue Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus fällt in der Regel auch bei der Stromeinspeisung künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreiber auf die Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“ verzichtet, wofür nach der neuen Rechtslage aber sehr viel seltener ein Grund bestehen sollte.

Zudem bleiben jetzt auch die Einspeisevergütungen bei der Einkommensteuer außen vor. Diese neue Steuerbefreiung gilt bereits für das Steuerjahr 2022, also rückwirkend. Sie erfasst Photovoltaikanlagen, die im Bereich von Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) installiert sind und eine installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp haben. Die Grenze liegt bei 15 kWp pro Gewerbe- und Wohneinheit für „Mischgebäude“.

Hinweis: Die Einkommensteuerbefreiung für die Einnahmen führt allerdings auch dazu, dass nunmehr alle Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) einkommensteuerlich



‌
Male school conductor conductiong his student band to perform mu
‌

Musikverein:


Mitgliedsbeiträge sind bei Freizeitgestaltung keine Sonderausgaben

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Mitgliedsbeiträge dürfen allerdings nicht abgesetzt werden, sofern sie an Sportvereine oder an Vereine gezahlt werden, die eine kulturelle Betätigung in erster Linie zwecks Freizeitgestaltung anbieten. Spenden an solche Vereine sind dagegen trotzdem steuerlich abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Rechtsgrundsätzen auch Mitgliedsbeiträge an ein Blasorchester vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden müssen. Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhielt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein dürfe für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen. Das Finanzgericht gab der Klage des Vereins statt. Es hielt die gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die (musikalische) Erziehung und Ausbildung Jugendlicher förderte.

Der BFH ist demgegenüber der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Sonderregelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nach Ansicht des BFH nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Das Gleiche folgt aus der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der Verein neben der Freizeitbetätigung noch andere Zwecke förderte.

‌
Senior Woman Signing Document
‌

Betriebsaufgabe


Neues zum Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

Wer seinen Betrieb veräußert und sich vom Erwerber im Gegenzug wiederkehrende Bezüge (z.B. eine Leibrente) zahlen lässt, kann folgendes Wahlrecht ausüben:

  • Er kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern. In diesem Fall sind der Freibetrag für Betriebsveräußerungen und ein ermäßigter Steuersatz anwendbar. Als Veräußerungsgewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rente (vermindert um etwaige Veräußerungskosten) und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs anzusetzen. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile stellen dann zudem sonstige Einkünfte dar.
  • Alternativ kann der Veräußerer die Zuflussbesteuerung wählen und damit die anfallenden Steuerzahlungen zeitlich strecken. Er darf die Rentenzahlungen dann als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln. In diesem Fall entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigt. Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das für Betriebsveräußerungen geltende Wahlrecht auch ausgeübt werden kann, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb aufgibt und nur die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert.

Im Streitfall hatte eine Unternehmerin ihren Handwerksbetrieb 2013 aufgegeben und die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 3.000 € an eine GmbH veräußert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall zwingend die Sofortbesteuerung gilt. Es ermittelte daher einen Aufgabegewinn, der auch den Barwert der Leibrente umfasste.

Nach Ansicht des BFH muss im Fall einer Sofortbesteuerung und eines frühen Todes des Veräußerers mehr versteuert werden, als dem Veräußerer tatsächlich zugeflossen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Wahlrecht zur zeitlich gestreckten Zuflussbesteuerung eröffnet. Auch bei einer Betriebsaufgabe mit gleichzeitigem Verkauf betrieblicher Wirtschaftsgüter liegt es im Interesse des Veräußerers, für die Veräußerung nicht mehr Einkommensteuer zahlen zu müssen, als er nach Maßgabe der tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen müsste. Auch ihm muss daher das Wahlrecht eingeräumt werden.


‌
8255696-business-frau-die-arbeit-mit-dokumenten-im-büro-
‌

Umsatzsteuerliche Organschaft


Zwei richtungsweisende Urteile aus Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die mit Spannung erwarteten Urteile zur deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Er hat die deutschen Regelungen zur Organschaft zwar nicht vollständig gekippt, aber Reformbedarf aufgezeigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die deutsche Regelung unionsrechtskonform ist, nach der nicht die Organschaft als solche, sondern nur der Organträger als Steuerpflichtiger bestimmt wird. Der EuGH hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat den Organträger zum Steuerpflichtigen für die Umsatzsteuer der gesamten Gruppe bestimmen kann. Dies wird damit begründet, dass die Organschaft eine Vereinfachung für die Steuerfestsetzung und -erhebung sei. Unerheblich sei dann, wer die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen und zur Entrichtung der Steuer erfülle, sofern dieser Steuerpflichtige in der Lage sei, seinen Willen bei den anderen Gesellschaften der Gruppe durchzusetzen.

Bezüglich des Kriteriums der finanziellen Eingliederung hat der EuGH erneut seine Auffassung - entgegen der deutschen Rechtsprechung - bekräftigt, dass ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zwingend notwendig ist. Zudem müsse bei einer Anteilsmehrheit an einer Organgesellschaft nicht zusätzlich eine Stimmrechtsmehrheit vorliegen.

Im Hinblick auf die Selbständigkeit der Organgesellschaften wird aus den Ausführungen des EuGH nicht abschließend klar, ob ein Leistungsaustausch zwischen Organkreismitgliedern steuerbar sein kann. Seiner Ansicht nach sollen die Organgesellschaften trotz Eingliederung weiterhin selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Dies würde zu einer erheblichen Mehrbelastung für umsatzsteuerliche Organschaften (z.B. bei Krankenhäusern, Pflegeheimen und Versicherungen) führen.

Der EuGH hat ferner entschieden, dass die Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen bzw. hoheitlichen Bereich des Organträgers umfasst. Das ist insofern bedeutsam, als im hoheitlichen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht und die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistung zu einer Kostenentlastung durch die Organschaft führt.

Hinweis: Die Folgeurteile des Bundesfinanzhofs und etwaige Anpassungen der deutschen Rechtslage bleiben abzuwarten.

‌
Group of business people work together in office
‌

Mehrstufiger Konzern


Wer ist herrschendes Unternehmen und wer abhängige Gesellschaft?

Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die Konzernklausel ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine diesbezüglich bestehende offene Rechtsfrage geklärt.

Die Klägerin war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine GmbH, deren Anteile durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. Die grundbesitzende Gesellschaft wurde 2011 auf die Klägerin verschmolzen, wodurch die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin übergingen. Das Finanzamt gewährte dafür die Steuerbegünstigung der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die AG mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen seien, und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Der durch die Verschmelzung bewirkte Übergang des Eigentums an dem Grundstück unterliege zwar der Grunderwerbsteuer, dieser Erwerb sei aber nach den Regelungen der Konzernklausel von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge unter anderem nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden hat bzw. weiter besteht. Die Vor- und Nachbehaltensfrist muss aber nur eingehalten werden, wenn sie aus rechtlichen Gründen auch eingehalten werden kann.

Hinweis: Wer in einem mehrstufigen Konzern als herrschendes Unternehmen und wer als abhängige Gesellschaft anzusehen ist, richtet sich laut BFH allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach der Konzernklausel nicht erhoben werden soll. Wird zum Beispiel in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das herrschende Unternehmen und die Enkelgesellschaft die abhängige Gesellschaft. Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.

‌
Woman working in her home office
‌

Werbungskosten


Homeoffice-Pauschale ist auf 6 € pro Arbeitstag gestiegen

Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Steuergesetzgeber im Jahr 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale für Erwerbstätige eingeführt, die tageweise zu Hause arbeiten und dort nicht über ein absetzbares separates häusliches Arbeitszimmer verfügen. Für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit in der privaten Wohnung ausübten (z.B. in einer Arbeitsecke), konnten sie pauschal 5 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Pro Jahr waren bis zu 600 € abzugsfähig, so dass nur maximal 120 Tage im Homeoffice pro Jahr steuerlich gefördert wurden. Diese Regelung galt für die Jahre 2020 bis 2022.

Der Steuergesetzgeber hat diese Abzugsmöglichkeit verbessert. Ab 2023 sind 6 € pro Arbeitstag und maximal 1.260 € pro Jahr abziehbar. Somit wird die Arbeit im Homeoffice nun an bis zu 210 Tagen pro Jahr steuerlich gefördert.

Hinweis: Ausgaben für Arbeitsmittel sind nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten, sondern können zusätzlich zur Pauschale angesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung (z.B. Schreibtisch) auch beruflich veranlasste Telekommunikations- und Internetgebühren.

Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale angesetzt wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und nachmittags einen Termin am Standort des Arbeitgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag also nicht ansetzen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern nur dann steuermindernd aus, wenn diese (zusammen mit weiteren Werbungskosten) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Dieser wurde ab 2023 auf 1.230 € pro Jahr angehoben. Die Homeoffice-Pauschale sorgt also nur dann für eine Steuerersparnis, wenn im selben Jahr noch andere Werbungskosten angefallen sind.

‌
Businessman Using Laptop in Luxury Hotel
‌

Auslandsdienstreisen


Ab 2023 neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten einmal im Jahr. Diese Beträge kommen bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung.

Nachdem im letzten Jahr pandemiebedingt die Pauschalen des Jahres 2021 fortgalten, hat das BMF nun für 46 Länder eine Anpassung ab dem 01.01.2023 vorgenommen.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschalen sind dagegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

‌
Land,Plot,In,Aerial,View.,Gps,Registration,Survey,Of,Property,
‌

Grunderwerbsteuer


Beim Kauf gemeindeeigener Grundstücke gelten Sonderregelungen

Verkauft eine erschließungspflichtige Gemeinde ein unerschlossenes Grundstück, berechnet sich die Grunderwerbsteuer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn der Käufer verpflichtet ist, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen separaten Betrag zu zahlen.

‌
‌

Steuertermine März 2023

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Freitag, 10. März
Banküberweisung: Mittwoch, 15. März


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

‌
‌
‌
‌
‌
-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
‌
‌
gespraech4

Anmerkungen oder Fragen ?

Ihr Goldstein-Team hilft gern.
Rufen Sie uns an oder mailen Sie,
wir kümmern uns darum !

newsletter@goldsteinconsulting.de

‌
‌


TaxAdisorBadges_Zertfiziert_2022

Goldstein Consulting GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: +49 30 3030 8999
Fax: +49 30 3030 8919
E-Mail: office@goldsteinconsulting.de
Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

© Goldstein Consulting GmbH

‌
auszeichungen-nov-22-newsletter-02-600x318
‌
Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie diesen auf Goldstein Consulting als abonniert haben. Wenn Sie keine E-Mails mehr erhalten möchten, können Sie dies hier unsub}.
Goldstein Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 office@goldsteinconsulting.de
© 2025 Goldstein Consulting, All rights reserved
‌