Goldstein Consulting - Newsletter März 2022 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
Webversion | abmelden | Profil aktualisieren
‌
‌
fr-goldstein-newsletter2
‌

März 2022

,

Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

‌
‌
inhalt


Editorial
Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlung
Gehaltsumwandlung: Finanzverwaltung beugt sich Bundesfinanzhof
Berufliche Unfallkosten neben Entfernungspauschale möglich
Steuerfalle beim Verkauf selbstgenutzter Wohnungen
Gewinne aus Krypto-Geschäften sind steuerpflichtig
Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Steuertermine März 2022

‌
editorial
‌
Die Reform der Grundsteuer steht in den Startlöchern. Das Grundsteuer-Reform-gesetz sieht vor, alle Grundstücke einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den steuerlichen Verhältnissen zum 1.1.2022 neu zu bewerten. Statt der bisherigen Einheitswerte zum 1.1.1964 (alte Bundesländer)
bzw. 1.1.1935 (neue Bundesländer) werden dann neue Grundsteuerwerte der
Besteuerung zugrunde gelegt. Dabei wird das bisherige dreistufige Verfahren
mit der Arbeitsteilung zwischen Finanzämtern und Kommunen zur Ermittlung
der Grundsteuer beibehalten: Ermittlung des Grundsteuerwerts und Festsetzung
des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter sowie anschließende Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger.

Damit die Finanzämter ausreichend Zeit haben, die Grundsteuerwerte zu
berechnen, sollen die Steuererklärungen in den Bundesländern, in denen die neuen Grundstückswerte maßgeblich sind, bereits vom 1. Juli bis Ende Oktober 2022 abgegeben werden. Die Erklärungen müssen dem Finanzamt elektronisch per ELSTER übermittelt werden. Danach erhalten Sie – wie bisher – drei Bescheide: 1. Grundsteuerwertbescheid (das Finanzamt stellt auf Basis Ihrer
Angaben den neuen Grundsteuerwert fest) 2. Grundsteuermessbescheid (zusätzlich erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der
vom Grundsteuerwert abhängt). 3. Grundsteuerbescheid (die Kommune erteilt ab dem Kalenderjahr 2025 den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des neuen Grundsteuermessbescheids).

Die nächste Hauptfeststellung findet nach sieben Jahren auf den 1.1.2029 statt. Die neuen Grundsteuerwerte, die an die Stelle der bisherigen Einheitswerte treten, werden den Grundsteuerfestsetzungen durch die Kommunen ab dem Jahr 2025 zugrunde gelegt. Die Bewertung des Grund und Bodens erfolgt anhand der Bodenrichtwerte. Wohngrundstücke werden im Ertragswertverfahren bewertet. Dabei wird nicht an die tatsächlich vereinbarten Mieten, sondern an die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen
Nettokaltmieten angeknüpft. Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrund-stücke, sonstige bebaute Grundstücke sowie das Teileigentum werden in einem vereinfachten Sachwertverfahren bewertet.

Unser Rat: Wer die Erklärungen selbst abgeben will, muss sich beim Finanzportal ELSTER registrieren lassen (https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl). Die Erstregistrierung nimmt erfahrungsgemäß bis zu zwei Wochen in Anspruch. Selbstverständlich übernehmen wir diese Aufgabe gerne für Sie.

‌
Scales of justice and blurred lawyer on background
‌

Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlung

Für jeden Unternehmer ist es wichtig zu wissen, wann er für seine steuerpflichtigen Umsätze Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet dabei zwischen zwei Besteuerungsarten, der Soll-Versteuerung und der Ist-Versteuerung. Während die Soll-Versteuerung für jeden Unternehmer kraft Gesetzes gilt, wird die Ist-Versteuerung nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Bei der Soll-Versteuerung wird die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, bei der Ist-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchgeführt.

Das bedeutet: Als Soll-Versteuerer finanzieren Sie die Umsatzsteuer zugunsten des Fiskus vor, wenn Sie beispielsweise Waren im März verkauft haben, das Entgelt aber erst im Mai erhalten. Bereits für den Voranmeldungszeitraum März müssen Sie die Umsatzsteuer anmelden und an den Fiskus abführen. Besonders dramatisch sind die Folgen bei Ratenzahlungen, die sich mitunter sogar über
Jahre hinziehen. Gleichwohl gilt auch hier das fiskalfreundliche Prinzip der Vorfinanzierung.

Bestätigt worden ist das durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH bestätigt darin die Zumutbarkeit dieser Folgen durch die Soll-Versteuerung im Prinzip. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte das Verfahren aus-gesetzt und den EuGH um Stellungnahme gebeten, der nun aber im Sinne der deutschen Finanzverwaltung entschieden hat. Dabei ging es um die Frage, ob bei einer Ratenzahlungsvereinbarung und damit Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Kalenderjahre eine Minderung der Bemessungs-grundlage wegen entsprechender Uneinbringlichkeit des Entgelts möglich ist. Das hat der EuGH verneint. Lediglich bestimmte Fallkonstellationen, bei denen zum Beispiel ein Honorar noch vom Eintritt einer besonderen Bedingung abhängig ist, sind davon ausgenommen.

Unser Rat: Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Entscheidung nur für Soll-Versteuerer, nicht aber für Ist-Versteuerer gilt. Bei der Besteuerung nach verein-nahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto
grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Anzahlungen sind stets im Voran-meldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Voraussetzung ist, (1) das Finanzamt hat auf Antrag die Ist-Versteuerung gestattet, (2) der Gesamtumsatz beträgt im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € oder (3) der Unternehmer ist von der Buchhaltungspflicht befreit, bzw. (4) der Umsatz entsteht aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs.

‌
boss gives employee dismissal contract to sign
‌

Gehaltsumwandlung: Finanzverwaltung beugt sich Bundesfinanzhof

Als Arbeitgeber können Sie bestimmte Leistungen an Ihre Mitarbeiter pauschal versteuern. Allerdings müssen diese Leistungen 'zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn' erbracht werden. Seit 2020 gelten solche Zuwendungen
per Gesetz nur dann als zusätzlich erbracht, sofern
  • sie nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden
  • der Arbeitslohn nicht zu deren Gunsten herabgesetzt wird
  • sie nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigenErhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
  • der Arbeitslohn bei deren Wegfall nicht erhöht wird.
Mit dieser Regelung konterte der Gesetzgeber ein anderslautendes, steuerzahler-freundliches Urteil aus dem Jahr 2019 aus. Darin entschied der BFH, bei einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbarten Lohn-minderung trete ein zweckgebundener Zuschuss immer zum Lohn hinzu.

Für die Jahre vor 2020 musste bisher jeder Steuerzahler selber klagen, denn das BMF erkannte das positive BFH-Urteil nicht an. Dieser Widerstand ist jetzt gebrochen. Nunmehr heißt es in einem aktuellen BMF-Schreiben: In allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 ist das entsprechende BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Das bedeutet: Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn der verwendungs-freie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wurde (Lohnformwechsel). Nur im Falle eines tarifgebundenen herabgesetzten Arbeitslohns soll dies nicht gelten. Denn der tarifliche Arbeitslohn lebt nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistung wieder auf. Für die Jahre ab 2020 gilt natürlich das aktuelle Recht.

Unser Fazit: So schön diese Kehrtwende der Finanzverwaltung ist, kommt sie doch viel zu spät. Die Jahre vor 2020 sind genauso wie die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen bei gleichzeitiger Lohnminderung zu vereinbaren, längst vergangen. Nur wer seinen eigenen Fall offengehalten hat, profitiert vom 'Einknicken' der Finanzverwaltung.

‌
Driver Suffering From Whiplash After Traffic Collision
‌

Berufliche Unfallkosten neben Entfernungspauschale möglich

Die Auseinandersetzung zwischen Bundesfinanzministerium (BMF) und Bundes-finanzhof (BFH) zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (0,30 €/km bzw. aktuell 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geht in die nächste Runde. Bereits im Jahr 2013 hatte das BMF klargestellt, Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, seien als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allge-meinen Werbungskosten weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Im März 2014 entschied das oberste Steuergericht dagegen, mit den 0,30 € je Entfernungskilometer seien auch Unfallkosten abgedeckt. In einem neueren Urteil differenziert der BFH: Die Richter erkennen zwar die nicht von der Berufs-genossenschaft übernommenen Krankheitskosten steuerlich an, machten aber gleichzeitig die Einschränkung, die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Kosten,
wie z. B. Reparaturaufwendungen, seien mit der Entfernungspauschale abgegolten. Im November 2021 kam prompt die Retourkutsche aus Berlin. Mit Schreiben vom 18.11.2021 hält das BMF – entgegen der neusten BFH-Rechts-prechung – an seiner Sichtweise fest. Danach gehören zu den neben der Ent-fernungspauschale berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden auch weiterhin kraftfahr-zeugbezogene Unfallkosten, die auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind.

Unser Fazit: Somit handelt es sich ausnahmsweise einmal um einen Nicht-anwendungserlass zugunsten der Steuerzahler, von dem Sie (leider nur sehr eingeschränkt) profitieren können.

‌
Hand with house key.
‌

Steuerfalle beim Verkauf selbstgenutzter Wohnungen

Anders als bei Wertpapieren, bei denen jeder Kursgewinn beim Verkauf steuer-pflichtig ist, gibt es bei Immobilien im Privatvermögen die Möglichkeit, den Fiskus außen vor zu lassen. Voraussetzung: Zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung liegen mindestens zehn Jahre (maßgeblich für die Fristberechnung ist jeweils das Datum des notariellen Vertrags). Allerdings gibt es zwei wichtige Ausnahmen zu Ihren Gunsten, falls die Immobilie im Zeitraum zwischen An-schaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohn-zwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesen beiden Fällen bleibt
ein Veräußerungsgewinn auch dann steuerfrei, wenn Sie die zehnjährige Speku-lationsfrist unterschreiten. Was die 'Selbstnutzung' betrifft, zeigt sich die Finanz-verwaltung relativ großzügig. Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, falls die Eltern die Immobilie einem Kind, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag haben, unentgeltlich zu Wohnzwecken über-lassen haben. Dagegen stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige keine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken dar.

Das bedeutet: Mit Vollendung des 25. Lebensjahres von Tochter oder Sohn endet spätestens der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Und dann ist auch Schluss mit der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Zehn-Jahresfrist. Hieran hatten Eltern aus Niedersachsen nicht gedacht, die im April 2010 eine Wohnung in einer Universitätsstadt gekauft und anschließend ihren beiden Söhnen (Zwillingsbrüder)
unentgeltlich überlassen hatten. Als die beiden Jungs im Mai 2014 ihren 25. Geburtstag feierten, war noch alles in Ordnung. Aus steuerlicher Sicht passierte das Missgeschick im Dezember 2016, als die Eltern die Wohnung verkauften. Wie Sie sich denken können, versteuerte das Finanzamt den Gewinn, der bei stolzen 170.000 € lag.

Beachten Sie: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zugunsten des Fiskus, es liege eine schädliche unentgeltliche Überlassung an Dritte vor. Dritte seien auch Kinder, sofern für diese kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinder-freibetrag mehr besteht. Allein das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht reiche nicht aus.

Unser Rat: Ein kleiner Hoffnungsschimmer bleibt aber noch für diesen und ver-gleichbare Fälle: Die Revision ist beim BFH anhängig. Wir halten daher negative Steuerbescheide per Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen, bis die endgültige Klärung durch das oberste Steuergericht erfolgt ist.

‌
Bitcoin and Cryptocurrency Exchange Trading Market
‌

Gewinne aus Krypto-Geschäften sind steuerpflichtig

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Cardano sind digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währungen, die extremen Wertschwankungen unterliegen. Bisher ungeklärt war die Frage, wie Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind. Für die Finanzverwaltung sind Bitcoins immaterielle Wirtschaftsgüter, die Gegenstand
eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.
Das bedeutet: Werden virtuelle Bitcoins innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder verkauft, d. h. in harte Währung umgetauscht, sind die Gewinne in voller Höhe als sog. sonstige Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz des Steuer-pflichtigen zu versteuern. Die Abgeltungsteuer von 25 % für Kapitaleinkünfte
kommt nicht zum Zuge. Ein Gewinn bleibt nur steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 € p. a. bleibt. Daraus folgt: Verluste dürfen nur mit Gewinnen
aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der 'Anlage SO'. Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf eines Jahres, sind Gewinne dagegen voll-kommen steuerfrei. Zwar wird auch die Auffassung vertreten, Kryptowährungen
seien kein Wirtschaftsgut und könnten daher auch kein 'privates Veräußerungs-geschäft' sein. Darüber hinaus gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Gesetz-geber zu verantworten habe. Dieser Auffassung hat die Rechtsprechung jedoch eine deutliche Absage erteilt, da der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts
weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sei. Ein strukturelles Vollzugsdefizit läge nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sach-verhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen.

Unser Rat: Da eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht, werden wir entsprechende negative Bescheide per Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten, bis der BFH entschieden hat. Anzumerken ist noch, dass Kryptowährungen auch Teil des Betriebsvermögens sein können und sich daraus andere Folgen als bei privat erworbenen Finanzmitteln ergeben.

‌
‌

Kurz und knapp auf den Punkt gebracht

Verzugszinsen
Turnusmäßig zum 1.1. und 1.7. eines Jahres gibt die Deutsche Bundesbank den aktuellen Basiszinssatz bekannt, der bei der Berechnung der Verzugszinsen
säumiger Zahler die Grundlage bildet (bei Verträgen mit Privatpersonen werden
5-%-Punkte und bei Verträgen mit Geschäftsleuten 9-%-Punkte aufgeschlagen). Wichtig: Auch zum 1.1.2022 erfolgte keine Änderung, der Basiszinssatz liegt weiterhin bei minus 0,88 %. Damit ergeben sich Verzugszinsen in Höhe von
4,12 % bzw. 8,12 %.

Doppelbesteuerung
Hat ein deutsches Unternehmen Anteile an einer Firma im Ausland, und hat die Gesellschaft auf diese Gewinne dort die sogenannte Quellensteuer abgeführt, muss dafür nicht auch noch Gewerbesteuer in der Bundesrepublik abgeführt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts hervor. Zwar gebe es im Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrech-nungsvorschrift. Das Doppelbesteuerungsabkommen ordne jedoch als Rechts-folgenverweis eine solche Anrechnung an, so die hessischen Richter.

‌
‌

Steuertermine März 2022

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Donnerstag, 10. März
Banküberweisung: Montag, 14. März


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

‌
‌
‌
‌
‌
-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
‌
‌
gespraech4

Anmerkungen oder Fragen ?

Ihr Goldstein-Team hilft gern.
Rufen Sie uns an oder mailen Sie,
wir kümmern uns darum !

newsletter@goldsteinconsulting.de

‌
‌


TaxAdisorBadges_Zertfiziert_2022

Goldstein Consulting GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: +49 30 3030 8999
Fax: +49 30 3030 8919
E-Mail: office@goldsteinconsulting.de
Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

© Goldstein Consulting GmbH

‌
auszeichungen-21-newsletter
‌
Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie diesen auf Goldstein Consulting als abonniert haben. Wenn Sie keine E-Mails mehr erhalten möchten, können Sie dies hier unsub}.
Goldstein Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 office@goldsteinconsulting.de
© 2022 Goldstein Consulting, All rights reserved
‌