Goldstein Consulting - Newsletter März 2021 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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März 2021
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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Für Unternehmer offeriert das Einkommensteuergesetz eine besonders lukrative Steuerverschonung, nach der sie in bestimmten Fällen den bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter entstandenen Gewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) nicht sofort versteuern müssen. Sie können stattdessen im selben Wirtschaftsjahr die Anschaffungs-/Herstellungskosten begünstigter Wirtschafts-güter entsprechend kürzen oder den Gewinn innerhalb bestimmter Zeiträume in eine steuerfreie Rücklage einstellen. Das gilt vor allem bei Grund und Boden sowie Gebäuden, wo die aufgedeckten stillen Reserven oftmals in die Millionen gehen.
Eine von der Systematik vergleichbare Regelung enthält auch eine entsprechende Einkommensteuerrichtlinie der Finanzverwaltung. Sie gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut des Anlageoder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Weitere Voraussetzung ist auch hier eine Reinvestition innerhalb bestimmter Zeiträume.
Ein aktuelles Schreiben des BMF greift Unternehmern hier unter die Arme: Ist die entsprechende Frist in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen, verlängert sie sich coronabedingt um ein Jahr. Somit verbleibt ein Jahr mehr Zeit für die Ersatzbeschaffung. Positiv hervorzuheben ist zudem die Klarstellung des BMF, die Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber führe nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In den am 28.12.2020 aktualisierten 'FAQ Corona Steuern' heißt es dazu: „Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.“
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Klarstellung bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Mit der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen Sie Ihrem Geschäftspartner, dass Sie ein Unternehmer sind. Umgekehrt können Sie bei Geschäften mit dem EU-Ausland anhand der USt-IdNr. die Unternehmereigenschaft Ihres Geschäftspartners überprüfen.
Das ist wichtig! Denn die umsatzsteuerliche Behandlung vieler Geschäftsvorgänge innerhalb der EU hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um einen Umsatz zwischen zwei Unternehmern oder einen Umsatz vom Unternehmer an eine Privatperson handelt. Dies betrifft etwa die Bestimmung des korrekten Orts einer Dienstleistung, die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Leistung eines ausländischen Unternehmers.
Beachten Sie: Seit dem 1.1.2020 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nur vor, sofern der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat als dem Abgangsstaat vergebene USt-IdNr. verwendet. Der liefernde Unternehmer ist in der Nachweispflicht. Das heißt, er muss an das BZSt eine Bestätigungsanfrage richten. Mit dem 'Jahressteuergesetz 2020' hat der Gesetzgeber diese Einschränkung nun klarstellend in das Gesetz aufgenommen (§ 27a UStG).
Unser Rat: Das vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Ergebnis dieser Anfrage müssen Sie anschließend aufbewahren. Darüber hinaus kann eine einmal erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch nachträglich entzogen werden, falls ernsthafte Anzeichen dafür vorliegen, dass die Nummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens (sowohl Deutschlands als auch anderer EU-Mitgliedstaaten) verwendet wird.
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Steuerfreie Fitness auf Kosten des Arbeitgebers
Entlohnt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Sachbezügen, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Sofern der Wert bestimmter Sachbezüge die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschreitet, bleiben sie jedoch steuerfrei. Bei Jahresverträgen ist jedoch Vorsicht geboten. Dazu ein Beispiel: Ein Unternehmen schließt mit einem Fitnessstudio einen Nutzungsvertrag ab. Das Unternehmen erwirbt für zwölf Monate das Recht, allen Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit des Fitnessstudios einzuräumen. Dafür übersendet das Unternehmen dem Fitnessstudio eine regelmäßig zu aktualisierende Namensliste der teilnehmenden Personen. Die Angestellten erhalten einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben ist. Die Sachzuwendung an die Mitarbeiter wird steuerfrei abgerechnet. Umgerechnet auf den einzelnen Monat beträgt der Vorteil 20 € pro Mitarbeiter.
Das Finanzamt will den Jahreswert laut Vertrtag in Höhe von 240 € pro Mitarbeiter der Besteuerung zugrundelegen. Doch der BFH gibt dem Unternehmen in einem aktuellen Urteil Rückendeckung. „Für den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nicht auf das Innehaben von Ansprüchen (gegen den Arbeitgeber), sondern auf die Erfüllung dieser Ansprüche an.“ Und weiter: „Zuflusszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt.“
Das bedeutet für unseren Praxisfall: Durch die bloße Aushändigung des Mitglieds-ausweises hat der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen noch nicht erfüllt. Denn dieser Ausweis verkörpert keinen verbrieften Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Fitnessstudiobetreiber auf Nutzung der Anlagen. Der Arbeitgeber erfüllt sein Versprechen erst fortlaufend durch die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Damit bleibt der Vorteil in unserem Beispielfall steuerfrei.
Wichtig! Hätte der Arbeitgeber nur den verbilligten (oder kostenlosen) Bezug des Mitgliedsausweises durch den Arbeitnehmer ermöglicht, würde dem Mitarbeiter der gesamte Vorteil bereits beim Erwerb zufließen. Der Mitarbeiter hätte keinen Anspruch mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Fitnessstudiobetreiber.
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Ihre Kfz-Kosten im Schnell-Check!
Leider nicht schon bei der Steuerveranlagung für 2020, sondern erst seit Jahresanfang 2021 gibt es drei wichtige Gesetzesänderungen: - Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer von 2021 bis 2023 um 5 Cent auf 35 Cent und von 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent
- Einführung einer Mobilitätsprämie von 2021 bis 2026 auf Antrag für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und damit nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren
- Einführung einer Fahrtkostenpauschale für gehbehinderte Menschen für Privatfahrten zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Seit Jahren unverändert ist die Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer, die Sie
– alternativ zu den tatsächlichen Kosten – geltend machen können, z. B. bei Geschäfts- und Dienstreisen, aber auch bei Fahrten von Vermietern zur Eigentümerversammlung. Unser Rat: Oft ist es für Freiberufler und Gewerbetreibende sinnvoll, einen Pkw, der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, sondern stattdessen die betrieblichenFahrten mit den tatsächlichen Kosten abzusetzen. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen führt nämlich dazu, dass der Gewinn bei einer Entnahme oder einer Veräußerung in voller Höhe zu versteuern ist. Das hat der BFH kürzlich einmal mehr bekräftigt. Ob sich der Aufwand lohnt, anstelle der Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer die tatsächlichen Kosten nachzuweisen, hängt vom Einzelfall ab. Die meisten Steuerpflichtigen haben zwar 2020 aufgrund der Coronapandemie weniger Fahrten unternommen. Da die Fixkosten unverändert geblieben sind, führt dies aber zu höheren Kosten je Kilometer. Die Mühe kann sich also weiterhin bezahlt machen. Arbeitnehmer (dazu zählen steuerlich bekanntlich auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) sollten sich ihre beruflichen Fahrten mit dem Privat-Pkw vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Hatten Sie in 2020 einen selbst-verschuldeten Unfall mit einem Privat-Pkw auf einer steuerlich zu berücksichtigenden Fahrt, führt auch dies zu einer steuerlichen Entlastung.
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Corona und Mieterlass: Was ist steuerlich zu beachten?
Die Coronapandemie zerrt nicht nur bei gewerblichen Vermietern an den Nerven. Auch Wohnungsvermieter sind betroffen. Was ist bei ausbleibenden Mietzahlungen zu tun? Wie sind Mieterlasse aus steuerlicher Sicht zu bewerten? Können Werbungskosten nur noch anteilig berücksichtigt werden oder wird die Einkünfteerzielungsabsicht bezweifelt? Die Finanzverwaltung gibt hier in einer bundesweit abgestimmten Verfahrensweise zur Besteuerung von VuV-Einkünften beim Ausbleiben von Mieteinnahmen Entwarnung (Kurzmitteilung der OFD NRW 16/2020).
1. Wohnungsvermietung: Erlassen Sie Ihrem Mieter aufgrund eines finanziellen Engpasses zeitlich befristet ganz oder teilweise die Mietzahlung, führt dies nicht zu einer Veränderung der „vereinbarten Miete“. Steuerliche Konsequenz: Es erfolgt keine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil gemäß § 21 Abs. 2 EStG (sog. verbilligte Vermietung). Alternativ: War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen oder liegt die vereinbarte ortsübliche Miete unter 50 % (bis Ende 2020: 66 %), was eine anteilige Kürzung der Werbungskosten erforderlich macht, ändert sich nichts.
2. Gewerbliche Vermietung: Erlassen Sie Ihrem Mieter aufgrund einer finanziellen Notsituation die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht. Diese Voraussetzung wird nämlich vom Fiskus bei Gewerbeimmobilien – anders als bei Wohnobjekten – nicht typisierend als erfüllt angesehen. War jedoch schon vor dem Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, ändert Covid-19 hieran nichts. Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.
Unser Rat: Sie sollten die Umstände eines zeitlich befristeten Mieterlasses wie auch einer Stundung immer ausreichend dokumentieren. Beispiel: „Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Coronapandemie und um einer existenzbedrohenden Lage durch wirtschaftliche Einbußen entgegenzuwirken, wird mit dieser Vereinbarung zwischen dem Mieter und Vermieter ein monatlicher Mieterlass der Grundmiete in Höhe von … €, befristet bis zum … vereinbart. Nicht erlassen werden die Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von ..... €. Beide Vertragsparteien bringen damit zum Ausdruck, dass am bestehenden Mietvertrag festgehalten werden soll.“
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Steuerliche Förderung bei energetischer Gebäudesanierung
Als Teil des Klimaschutzpakets lockt die Bundesregierung seit gut einem Jahr mit der Steuerförderung für energetische Sanierungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Ihre Steuerschuld ermäßigt sich – verteilt über drei Jahre – um 20 % der Aufwendungen, max. jedoch um 40.000 €. Gefördert werden Maßnahmen, mit deren Durchführung ab dem 1.1.2020 begonnen wurde. Das BMF hat jetzt auf 36 Seiten einen umfangreichen Fragen- und Antworten- Katalog vorgelegt, den wir Ihnen auszugsweise vorstellen:
1. Begünstigte Objekte Den Steuerabzug erhalten Sie nicht nur für Ihre Hauptwohnung, sondern auch für Ferienobjekte (bei ausschließlicher Selbstnutzung), Wohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und bei unentgeltlicher Überlassung an ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibetrag besteht. Dafür muss das begünstigte Objekt bei Durchführung der Sanierung älter als zehn Jahre sein. Maßgebend sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes (i. d. R. Tag des Bauantrags) und der Beginn der energetischen Maßnahme (taggenaue Fristberechnung).
2. Förderfähige Aufwendungen Im Gegensatz zu der jährlich möglichen Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, bei der nur Lohnkosten geltend gemacht werden können (§ 35a EStG), ist bei der energetischen Sanierung auch das Material begünstigt. Hinzu kommen die Aufwendungen für den Einbau und die Inbetriebnahme von Anlagen (einschließlich Baustelleneinrichtung und Entsorgung von Altanlagen) sowie Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieberater.
3. Besonderheit bei Energieberatern Die Kosten eines nach Maßgabe des BMF geeigneten Beraters werden zu 50 % berücksichtigt und müssen nicht auf drei Jahre verteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens eine energetische Maßnahme i. S. d. steuerlichen oder außersteuerlichen Förder-programme durchgeführt wurde (wobei es nicht darauf ankommt, ob für die energetische Maßnahme tatsächlich eine steuerliche oder andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird).
Wichtig! Der Steuerermäßigung wird nicht gewährt, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Das BMF-Schreiben enthält dazu folgendes Beispiel: Bei einer Zweitwohnung fallen Sanierungskosten in Höhe von 23.000 € an. Wörtlich heißt es dann: „Erklärungsgemäß werden die Aufwendungen für die energetische Maßnahme im Rahmen des monatlichen Höchstbetrages von 1.000 € (12.000 € pro Jahr) als Werbungskosten bei der doppelten Haushalts-führung berücksichtigt, mit der Folge, dass die Aufwendungen für die energetische Maßnahme für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur noch anteilig mit 11.000 € berücksichtigt werden können.“ Im Umkehrschluss würden sich damit die eigentlichen Kosten der Zweitwohnung (Miete plus Nebenkosten) steuerlich nicht mehr auswirken. Das kann u. E. so nicht richtig sein.
Der Steuerabzug soll anteilig auch gekürzt werden, sofern sich in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer befindet. Unerheblich sei, ob die Kosten hierfür bis max.1.250 € oder unbegrenzt abzugsfähig sind. Beispiel: Eheleute lassen ihr Einfamilienhaus (Gesamtfläche 150 m²) dämmen. Das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer ist 15 m² groß. Die Aufwendungen gem. § 35c EStG sind um 10 % zu kürzen (insoweit handelt es sich um Werbungskosten bei den Eheleuten), wobei der Höchstbetrag von 40.000 € jedoch nicht gekürzt wird.
Unser Rat: Weitere Ausführungen des BMF-Schreibens betreffen die Förderung mehrerer Objekte, Fälle des Miteigentums und Wohnungseigentümer-gemeinschaften. Ob die Gerichte die BMF-Auffassung in allen Punkten teilen, wird sich zeigen müssen. Ähnlich wie bei haushaltsnahen Leistungen gem. § 35a EStG wird es auch hier in den kommenden Jahren eine Fülle von Urteilen geben. Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Thema für Haus- und Wohnungs-eigentümer.
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2021 ist für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen, die bisher den Soli gezahlt haben, der Zuschlag komplett weggefallen. Für weitere 6,5 % entfällt er zumindest teilweise. Zur Berechnung der Ersparnis können Sie den 'Soli-Rechner' des BMF https://t1p.de/BMF-Soli nutzen. Anzugeben sind lediglich die Veranlagungsart und das zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Kinderfreibeträgen). Option zur UStHat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, diese sei zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten, kann davon ausgegangen werden, dass auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind. So entschied es der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Nach Ansicht der Richter sind die Gebrauchsüberlassung und die Nebenleistungen des Vermieters insoweit als eine – auch umsatzsteuerrechtlich – einheitliche Leistung an den Mieter anzusehen. VerzugszinsenDie Bundesbank hat zum Jahresanfang wieder den Basiszinssatz bekanntgegeben, der bei der Berechnung der Verzugszinsen säumiger Zahler die Grundlage bildet (bei Verträgen mit Privatpersonen werden 5 % und bei Geschäftsleuten 9 % draufgeschlagen). Wichtig: Zum 1.1.2021 erfolgte keine Änderung, der Basiszinssatz liegt weiterhin bei minus 0,88 %. Damit ergeben sich Verzugszinsen von 4,12 % bzw. 8,12 %. Eine Übersicht der Basiszinssätze vom 1.7.2002 bis zum 1.1.2021 ist unter www.bundesbank.de (Stichwort: Basiszinssatz) abrufbar.
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Steuertermine März 2021
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Mittwoch, 10. März Banküberweisung: Montag, 15. März * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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