Goldstein Consulting - Newsletter Juni 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Juni 2025

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Juni 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine Juni 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Bundesverfassungsgericht: Der Solidaritätszuschlag darf bleiben
Steuerstundungsmodell: Beschränkte Verrechnung ist auch bei definitiven Verlusten legitim


2. ... für Unternehmer

Reform: Bundesfinanzministerium erläutert neue Kleinunternehmerregelung


3. ... für GmbH-Gesellschafter

Fremdvergleich: Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter kann anzuerkennen sein


3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wissenschaftspreis: Preisgeld führt nicht in jedem Fall zu Arbeitslohn
Niedriglohnsektor: Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge


4. ... für Hausbesitzer

Neubau: Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können teuer werden



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Nahaufnahme vom bekannten Steinblock vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
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Bundesverfassungsgericht


Der Solidaritätszuschlag darf bleiben

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden hat. Für den Staatshaushalt können also weiter über 12 Mrd. € pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag eingeplant werden. Der Staat muss damit auch keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen; das wären rund 65 Mrd. € gewesen.

Gleichwohl darf eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur so lange, bis der Grund für die Abgabe „evident wegfällt“. Dieser Zeitpunkt ist laut BVerfG aber noch nicht gekommen. Die Abgabe war 1995 eingeführt worden, um die Wiedervereinigung und den Aufbau Ost zu finanzieren. Strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West gebe es auch heute noch. Die Bundesregierung hatte im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, wonach die Wiedervereinigung den Bundeshaushalt zumindest noch bis 2030 belaste.

Dass seit 2021 nur noch Besserverdiener, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag entrichten müssen, ist nach Ansicht des BVerfG keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Staffelung sei durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Auch angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerzahler darf der Gesetzgeber eine solche Abstufung vornehmen.

Hinweis: Seit 2021 entrichten nur noch 10 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag. Privatleute müssen die Ergänzungsabgabe derzeit erst ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 73.484 € zahlen; für Paare ist der Grenzbetrag doppelt so hoch.

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Steuerstundung
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Steuerstundungsmodell


Beschränkte Verrechnung ist auch bei definitiven Verlusten legitim

Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Verlustausgleichs- und -abzugsbeschrän­kung auch im Fall definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. Im Streitfall hatte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Prospekt wurden den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. € prognostiziert. Gewinne sollten erst ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger dann einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Der Plan, die Anfangsverluste später wieder auszugleichen, ging jedoch schief: Schon im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Der BFH hat diese Einschätzung bestätigt. Die Annahme eines Steuerstundungsmodells setzt nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Der Anwendbarkeit der Verlustausgleichs- und -ab­zugsbeschränkung steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 aufgelaufenen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten und somit definitiv waren.

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Antrag Kleinunternehmer-Regelung Finanzamt
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Reform


Bundesfinanzministerium erläutert neue Kleinunternehmerregelung

Seit dem 01.01.2025 gilt eine geänderte Klein­unternehmerregelung. Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium detailliert geäußert.

Nach der Neuregelung werden die Umsätze von Kleinunternehmern grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies führt zu einer vereinfachten Besteuerung und entlastet die betroffenen Unternehmen. Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich des Steuerausweises: Weist ein Kleinunternehmer fälschlicherweise einen Steuerbetrag auf seinen Rechnungen aus, wird dieser nicht mehr als unberechtigter, sondern nur als unrichtiger Steuerausweis geschuldet.

Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Unternehmer auch weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Frist beginnt ab dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht wirksam erklärt wurde.

Zudem wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden. So soll der grenzüberschreitende Handel vereinfacht werden.

Hinweis: Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor, wenn der Unternehmer eine Leistung erbringt, sich jedoch bei der Höhe der Umsatzsteuer irrt, etwa durch eine fehlerhafte Berechnung oder eine falsche Anwendung von Steuerbefreiungen. Ein unberechtigter Steuerausweis wiederum liegt vor, wenn keine Leistung erbracht wurde (z.B. bei Scheinrechnungen). Diese Unterscheidung ist bei der Korrektur sehr wichtig: Ein unrichtiger Steuerausweis kann durch eine einfache Rechnungskorrektur behoben werden, während beim unberechtigten Steuerausweis zusätzlich die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens von der Finanzverwaltung bestätigt werden muss

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Tantiemen-02
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Fremdvergleich


Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter kann anzuerkennen sein

Das Finanzamt nimmt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die

  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Eine vGA kann grundsätzlich auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied auseinandergesetzt, das zugleich Minderheitsaktionär ist. Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA, was bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer führte.

Der BFH hat den Ansatz einer vGA jedoch verworfen. Umsatzabhängige Tantiemen dürften zwar wegen der Gefahr einer „Gewinnabsaugung“ nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden. Bei AGs sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handle, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet sei, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im Streitfall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen laut BFH nur ausnahmsweise anzunehmen. Wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat, kann das im Einzelfall eine vGA auslösen.

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Prix Nobel Alfred Nobel medaille laureat
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Wissenschaftspreis


Preisgeld führt nicht in jedem Fall zu Arbeitslohn

Ein Preisgeld bleibt steuerfrei, wenn der zugrundeliegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Steuerpflichtig sind dagegen Preisgelder, die wirtschaftlich mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person zusammenhängen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn versteuern, wenn ein klarer Zusammenhang mit dem zur Universität bestehenden Dienstverhältnis besteht.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Wissenschaftspreise aber nicht ohne weiteres mit dem Dienstverhältnis verknüpft werden. Im Streitfall war ein Nachwuchswissenschaftler als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Lehrbeauftragter an Universitäten tätig gewesen. Anschließend wurde er zum Hochschulprofessor berufen und war daneben freiberuflich als Dozent und Berater tätig. Seit Beginn seiner wissenschaftlichen Karriere hatte er acht Publikationen verfasst, die ihm die Habilitation einbrachten. Für seine Habilitationsschriften hatte er einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis eines Instituts erhalten. Das Finanzamt erfasste dieses Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH hat eine Besteuerung jedoch abgelehnt. Zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Preisgeld habe kein Veranlassungszusammenhang bestanden. Arbeitslohn habe nicht vorgelegen, da der Preis dem Kläger nicht für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt worden sei und keinen Ertrag aus diesem Dienstverhältnis dargestellt habe. Der Preis habe sich auf die Habilitationsschriften bezogen, die zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden seien. Ausgezeichnet worden sei also die frühere wissenschaftliche Tätigkeit. Unerheblich war für den BFH, dass die Habilitation für das berufliche Fortkommen förderlich gewesen war.

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Young smiling woman as a waitress serving appetizers
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Niedriglohnsektor


Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 € pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Weniger bekannt ist der Midi­job, bei dem man derzeit bis zu 2.000 € im Monat verdienen darf und nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch „Übergangsbereich“ genannt - der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 € und 2.000 € liegen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nach einem starren Prozentsatz vom Lohn berechnet, sondern ergeben sich aus einer speziellen Berechnung, die zu

reduzierten Beiträgen führt. Trotz dieser Minderung stehen dem Erwerbstätigen die vollen Leistungen aus den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zu.

Hinweis: Der Vorteil des Übergangsbereichs entfällt für bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Midijob ein zweiter Job ist. Das heißt: Sie müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zudem wird ihr Midijobgehalt nach Steuerklasse VI versteuert.

Für Minijobber kann es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln. Das hat den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen zu können, obwohl man nur reduzierte Beiträge zahlt.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 € ist der Erwerbstätige knapp über der Grenze, ab der er in einem Midijob tätig ist. Dank der speziellen Berechnungsformel werden nur 2,54 € für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassenzusatzbeitrag 2,6 %). Ein Minijobber, der 556 € verdient und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt in die Rentenversicherung hingegen einen Eigenanteil von 3,6 % ein. Dies sind rund 20 € - also deutlich mehr, als der Midijobber mit einem Verdienst von 557 € für den kompletten Bereich der Sozialversicherung zahlt. Selbst bei einem Verdienst von 600 € wären es mit Beiträgen von 15,33 € noch etwas weniger als beim Minijob.

Auch Lohnsteuer wird bei Midijobs entweder nur in geringer Höhe oder gar nicht fällig: Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse I fällt bei einem monatlichen Verdienst bis 1.400 € gar keine Lohnsteuer an. Bei 1.500 € ergibt sich ein monatlicher Steuerabzug von 13,25 € und bei 2.000 € von 97,33 €.

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Baupläne / Architektur Hintergrund
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Neubau


Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können teuer werden

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt nicht nur den Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum „einheitlichen Vertragswerk“, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (künftig) bebaute Grundstück war.

Auch Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Hausbau erhöhen die Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Das geht aus zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Danach kann das Finanzamt diese Entgelte mit einem separaten nachträglichen Steuerbescheid besteuern. Nicht besteuert werden dürfen allerdings Hausanschlusskosten, die der Grundstückskäufer bereits nach dem (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtend übernehmen muss.

In den beiden Streitfällen hatten sich die Bauträger in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien verpflichtet. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden hatten die Käufer noch Änderungswünsche bei der Bauausführung geäußert. Die Finanzämter hielten die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließen entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide gegenüber den jeweiligen Käufern.

Der BFH hat den Finanzämtern recht gegeben. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer zusätzlich neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung gewährt. Diese Leistungen dürfen separat besteuert werden. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterliegen dagegen schon im Rahmen der Besteuerung des Immobilienkaufpreises der Grunderwerbsteuer.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im ersten Verfahren darin, dass der Käufer nach dem Kaufvertrag verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen. Er durfte diese Arbeiten nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne weiteres selbst ausführen lassen. Im zweiten Verfahren ging es um nachträgliche Sonderwünsche hinsichtlich „Innentüren, Rollladenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge“. Hier war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah.

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Steuertermine Juni 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
  • Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Dienstag, 10. Juni
Banküberweisung: Freitag, 13. Juni


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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