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Goldstein Consulting - Newsletter Juni 2023 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Juni 2023
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Juni 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Am 16. Mai 2023 haben wir erstmals an dem Berliner Firmenlauf teilgenommen. Insgesamt hatte der Firmenlauf in diesem Jahr über 17.000 Teilnehmer, wir hatten sehr viel Freude und Spaß an diesem Abend. Von 3.808 Mannschaften hat unser Team Platz 1.537 belegt, das war eine ganz hervorragende Leistung. Und nochmals ganz herzlichen Glückwunsch an die drei bestplatzierten Läufer: Simon Kutscher, Aydin Mammadov und Evgenia Tschuschikow.
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
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Bausparvertrag
Bonuszinsen sind bei Auszahlung auf einen Schlag zu versteuern
Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einmal ausgezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wann Bonuszinsen einem Sparer zufließen.
Der Kläger hatte 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Laut Vertrag erhöhte sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr (Bonuszinsen). Der Kläger besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Die Bausparkasse zahlte im Jahr 2013 ein Guthaben von 58.203 € aus und überwies infolge des Verzichts zu-dem Bonuszinsen von 24.714 €.
Der Sparer hatte in seinen Steuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 €. Der Sparer erklärte für 2013 ebenfalls nur die Bonus-zinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid. Später wurde es aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 € aufmerksam. Gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im „Bonuskonto“ der Bausparkasse zugeflossen seien.
Der BFH ist jedoch zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Anspruch auf die Zinsen war erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden. Über die Bonuszinsen, die erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden, konnte nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden. Diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgt war, so dass eine Besteuerung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.
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Niedrigzinsphase
Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr sind rechtens
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr gesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatte das Gericht in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung fälliger Steuern oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Zuschlag von 1% des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.
Laut BFH lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen.
Der BFH ist der Ansicht, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen ist. Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass dem Steuerzahler nicht ermöglicht werden soll, sich durch das Hinausschieben fälliger Steuerzahlungen selbst ein „zinsgünstiges Darlehen“ einzuräumen. Die Zuschläge sollten daher höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Somit ist ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen zu ziehen, deren Höhe nicht in unangemessenem Umfang von der Höhe der Säumniszuschläge abweicht.
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Betriebsvergleich
Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand
Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsvergleich, bei dem die Ergebnisse anderer gleichartiger Betriebe herangezogen werden. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit „Normalbetrieben“ zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.
Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmals vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Geklagt hatte ein Diskothekenbetreiber, dessen Getränkeumsätze das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung mit einem der Richtsatzsammlung entnommenen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % hochgerechnet hatte. Der Betreiber zog gegen diese Hinzuschätzung vor den BFH. Die amtlichen Richtsätze seien eine statistisch untaugliche Stichprobe, weil nur 6 ‰ der Betriebe als Prüfungsfälle überhaupt in die Datensammlung einflössen.
Der BFH hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Ein anhand der amtlichen Richtsatzsammlung angestellter äußerer Betriebsvergleich sei zwar eine anerkannte Schätzungsmethode. Bisher sei aber noch nicht höchstrichterlich betrachtet worden, nach welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze überhaupt zustande gekommen seien.
Hinweis: Die Finanzverwaltung muss nun also für Transparenz sorgen und darlegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden.
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Pensionszusage
Keine Rückstellungsbildung bei uneingeschränktem Vorbehalt
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder -leistung gemindert oder entzogen werden kann, darf eine Pensionsrückstellung nur in Ausnahmefällen gebildet werden. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten hierzu waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den jeweiligen Jahren zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH war der Ansicht, dass die Rückstellungen aufgrund des umfassenden Vorbehalts nicht gebildet werden durften. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich auf eine nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte, eng begrenzte Fallkonstellation bezogen ist, die nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder -leistung gestattet. Dagegen seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich nicht zulässig. Hier lag ein solcher uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt vor, der eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers gestellt hatte. Damit war der Vorbehalt keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen.
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Haftung
Geschäftsführer kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen
„Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts.“ Wenn diese Redewendung auf einen GmbH-Geschäftsführer zutrifft, schützt ihn das nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor einer Haftungsinanspruchnahme.
Der Kläger war von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden. Der Sohn selbst war faktischer Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuerfahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Der BFH hat jedoch bestätigt, dass die Haftungsinanspruchnahme gerechtfertigt war. GmbH-Geschäftsführer haften für Steuerschulden ihrer Gesellschaft, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Sie haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer verletzt, weil er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.
Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt. Denn er war verpflichtet gewesen, sich ständig eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, so dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung (Überwachungsverschulden) vor. Unerheblich war laut BFH, dass der Vater nicht in der Lage gewesen war, die EDV der Firma zu bedienen. Niemand könne sich auf das eigene Unvermögen berufen, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, darf eine solche Position einfach nicht übernehmen.
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Inflationsausgleichsprämie
Bis zu 3.000 € bleiben weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auch in diesem Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € (für alle Jahre in Summe) auszahlen. Entscheidend ist, dass die Prämie den Beschäftigten zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt.
Das Bundesfinanzministerium gibt in einem FAQ-Katalog Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:
Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden (z.B. an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende und Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit). Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis besteht, ist unerheblich. Gezahlte Prämien sind auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen steuer- und abgabenfrei, wenn die Arbeitsverhältnisse und die Prämienauszahlungen fremdüblich sind. Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien ist nicht erforderlich. Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden. Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 € in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 € über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, wird sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, dass der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt, und dass er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt.
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Gestaltung
Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang
Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich dies steuerlich häufig schon zu Lebzeiten sinnvoll ist. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt: Freibeträge: Durch verschiedene Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 € von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten. Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen. Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermietenoder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Erbausschlagung: Unter Umständen ist es vorteilhaft, ein Erbe auszuschlagen. Das gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt zum Beispiel ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann. Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Daher zählen Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.
Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien und Betrieben sollten Sie uns in Ihre Überlegungen einbeziehen.
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Steuertermine Juni 2023
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 12. Juni Banküberweisung: Donnerstag, 15. Juni * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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