Goldstein Consulting - Newsletter Juni 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Juni 2021

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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

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inhalt


Editorial
Gesellschafter-Verrechnungskonto ist angemessen zu verzinsen
Verluste aus der Veräußerung uneinbringlicher Wertpapiere
Vorsteuerrisiken bei Dauerschuldverhältnissen vermeiden!
Kein Kindergeld bei Unterbrechung des FSJ wegen Krankheit
Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Steuertermine Mai 2021

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editorial
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Gewerbetreibende und Freiberufler haben rechtsformunabhängig die Möglichkeit,
mittels eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) ihre Steuerbelastung zu senken,
ohne voarb investieren zu müssen. Seit 2020 können 50 % (bis 2019: 40 %) der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in den nächsten
drei Jahren geplant sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden. Eine mindestens
90 %ige betriebliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Jahr der
Anschaffung und im Folgejahr ist jedoch Voraussetzung. Für alle Einkunftsarten
gilt dabei seit 2020 auch eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von
200.000 €
als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB. Es kommt damit nicht mehr auf die Art der Gewinnermittlung und die Höhe des Betriebsvermögens an.

Das Problem: Wie weisen Sie die mindestens 90 %-ige betriebliche Nutzung nach? Bei fest montierten Maschinen im Betrieb ist das unproblematisch. Doch was ist bei einem Pkw, der sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird?
Dazu folgendes Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat 2018 für einen Firmenwagen einen IAB gebildet. 2020 erwirbt er den Pkw, den er privat und gewerblich nutzt. Den steuerpflichtigen Entnahmewert der privaten Nutzung weist er mittels eines Fahrtenbuches nach. Er beträgt weniger als 10 %. Darauf wird auch der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung beim IAB und der
Geltendmachung von Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) gestützt. Bei einer Betriebsprüfung wird das Fahrtenbuch verworfen, weil es fehlerhaft sei. Verliert der Unternehmer damit den Anspruch auf den IAB und die Sonder-AfA?

Nein, sagt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil dazu. Ein Steuerpflichtiger
könne die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den IAB und auch Sonder-AfA in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweis-mittel führen. Für die Bewertung der Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Kfz sei zwar die Fahrtenbuchmethode oder die 1-%-Methode vorgeschrieben.
Für den IAB ergebe sich aber keine vergleichbare Pflicht. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht: Der BFH verweist auf zeitnah geführte Aufzeichnungen, wie sie bei der Abgrenzung von Privatvermögen zu Betriebs-vermögen oder der Nutzung von Betriebsfahrzeugen zu betriebsfremden Zwecken ausreichend sind.

Unser Rat: Wurde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kann es zwar nicht für die Nutzungsentnahme herangezogen werden. Gleichwohl kann es im Ausnahmefall unter Heranziehung weiterer Unterlagen noch für den Nachweis einer 90 %-igen betrieblichen Nutzung im Rahmen des IAB ausreichen. Sind entsprechende Anhaltspunkte vorhanden, dürfte auch eine Schätzung zulässig sein.

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Taschenrechner und Statistk
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Gesellschafter-Verrechnungskonto ist angemessen zu verzinsen

Typischerweise werden auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto bei einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) bestehende Forderungen gegenüber ihren
Gesellschaftern verbucht. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (sog. vGA) ist die Forderung „angemessen zu verzinsen“. Eine mitunter heikle Frage, über die jüngst das FG Schleswig-Holstein zu befinden hatte.

Der Fall hat sich wie folgt zugetragen: In den Jahren 2014 und 2015 hatte eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bestehende Forderungen nicht verzinst. Das Finanzamt setzte daher im Rahmen der jeweiligen Veranlagung eine vGA zu einem Zinssatz von 4,5 % fest, deren Ansatz die Finanzrichter dem Grunde und der Höhe nach folgten. Denn grundsätzlich überlässt ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem fremden Dritten kein zinsfreies Darlehen. Im Hinblick auf den für die vGA anzusetzenden Zinssatz ist laut den Urteilsgründen darauf abzustellen, zu welchen Konditionen die GmbH Darlehen einem fremden Dritten gewährt hätte, der sich in einer mit der ihres Gesellschafters vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befand.

Hat die GmbH selbst den Kredit aufgenommen, ist die vGA in Höhe der der Gesellschaft in Rechnung gestellten Sollzinsen anzusetzen. Ist die Gesellschaft jedoch – wie im vorliegenden Fall – nicht Kreditnehmer, bilden die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der vGA. In Ermangelung konkreter vergleichbarer Kreditgeschäfte
können auch die statistischen Angaben der Deutschen Bundesbank herangezogen werden. Die im konkreten Fall angemessene Verzinsung ist innerhalb dieser Spannbreite im Schätzungswege zu ermitteln. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, so das Gericht, sofern typisierend unterstellt wird, dass sich private Darlehensgeber und-nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Bei einer hälftigen Margenteilung errechneten sich für den Streitfall Zinssätze in Höhe von rund 4,5 %. Somit sei der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weist
das FG Schleswig-Holstein darauf hin, auch dem mit der Kreditgewährung verbundenen Ausfallrisiko komme eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zu. Vorliegend war dabei zu berücksichtigen, dass das von der GmbH gegenüber
ihrem Gesellschafter gewährte Darlehen bankunüblich nicht besichert war.

Unser Rat: Gesellschafter-Verrechnungskonten und deren Verzinsung stehen häufig im Fokus einer Betriebsprüfung. Der Vorwurf einer vGA lässt sich rechtsicher nur vermeiden, soweit der betreffende Darlehensvertrag fremdübliche
Konditionen zur Verzinsung enthält. Soweit das FG Schleswig-Holstein eine entsprechende vGA angesetzt hat, wird nun der BFH im anhängigen Revisionsverfahren die Frage der Angemessenheit klären müssen. Ergangene
Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen werden wir daher offenhalten.

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Abstract financial chart
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Verluste aus der Veräußerung uneinbringlicher Wertpapiere

Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist der Fiskus schnell dabei. Umso schwerer tut er sich mit der Anerkennung von Verlusten. Streitig war viele Jahre, ob Verluste aus „wertlos gewordenen Aktien“ steuerlich anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung hat solche Verluste bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot bis zu einer gesetzlichen Klarstellung steuerlich ignoriert. Gleiches galt für Verluste aus Veräußerungen, sofern quasi wertlose Aktien veräußert wurden.
Der Grund: Bis Ende 2019 war im Einkommensteuerrecht nur der Fall der „Veräußerung“ nicht aber der „Wertloswerdung“ bzw. „Ausbuchung“ ausdrücklich
geregelt.

Erst seit 2020 gibt es eine gesetzliche Neuregelung. Darin wird klargestellt, Verluste aus der Ausbuchung uneinbringlicher Aktien und anderer Wertpapiere sind steuerlich abzugsfähig. Sie können aber nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Nach der Gesetzesbegründung gilt
eine Kapitalforderung als uneinbringlich (= wertlos), wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Das wird unterschiedlich
interpretiert. Teilweise wird argumentiert, ein Totalverlust trete auch dann bereits ein, wenn ein Anleger ein Wertpapier nach Bekanntwerden einer Insolvenz noch
zu einem sehr niedrigen Kurs verkauft. Für Aktionäre, die ihre Anteilsscheine unabhängig von einer (drohenden) Pleite des Unternehmens mit einem Minus verkaufen, ändert sich dagegen nichts. Sie können ihre Verluste weiterhin zu
100 % mit Aktiengewinnen verrechnen.

Für Altfälle bis 31.12.2019 hat der BFH ausdrücklich entschieden, die Veräußerung wertloser Aktien stelle grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar, auch dann nicht, falls sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen. Diese Art der Veräußerung stelle eine zulässige Möglichkeit dar, die nicht gegen gesetzliche Wertungen verstoße, zumal mögliche Kurssteigerungen der vom Kläger erworbenen Aktien steuerverstrickt seien. Dabei komme es weder auf die Höhe der Gegenleistung noch die Höhe der anfallenden Veräußerungskosten an. Das Urteil soll im Bundessteuerblatt abgedruckt werden und wäre dann für die Finanzverwaltung bundesweit verbindlich.

Unser Rat: Damit steht fest, Verluste aus dem Verkauf wertloser oder nahezu wertloser Aktien sind auch für die Jahre bis 2019 steuerlich anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Transaktionskosten waren oder ob eine Art Wechselgeschäft mit einem anderen Wertpapierinhaber vorlag. Auch Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien müssen steuerlich anerkannt werden. Klar ist aber auch, Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Das gilt jedenfalls für Privatanleger, die zu weniger als 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

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Vorsteuerrisiken bei Dauerschuldverhältnissen vermeiden!

Werden Gewerbeimmobilien vermietet, optieren Vermieter häufig nach
§ 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Umsatzsteuerpflicht. Die Option ist möglich, sofern der Mieter als Unternehmer selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, also seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Der Mieter darf in diesem Fall die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist aber, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, in der die zu zahlende Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Nicht selten enthalten Mietverträge aber unvollständige
Hinweise zur Ausübung des Optionsrechts des Vermieters.

Das Problem: Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, sofern in dem Vertrag die USt offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Der bloße Hinweis in einem Mietvertrag, „… der Mietzins beträgt .... Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer“ ohne eine entsprechende Regelung zur Option oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer nicht, sagt das FG Münster
in einem rechtskräftigen Urteil.

Im Streitfall mietete eine Unternehmerin im Jahre 2013 Gewerberäume an. Die monatliche Miete war zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Ein explizierter Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer fehlte und auch die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) der Vermieterin wurde nicht ausgewiesen. Weder der konkrete Umsatzsteuerbetrag
noch der tatsächlich geltende Umsatzsteuersatz wurden genannt. Die Mieterin zahlte die Miete jeweils per Überweisung, wies ihrerseits aber auch nicht die Umsatzsteuer im Überweisungsträger offen aus. Die Mieterin zog die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Erst im Jahr 2017 erstellte die Vermieterin über die Vermietung eine korrekte Dauerrechnung mit allen erforderlichen Angaben, in der es sinngemäß hieß: „Diese Rechnung gilt rückwirkend ab Vertragsbeginn“. Das Finanzamt war der Meinung, der Mietvertrag berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Auch die Klage blieb erfolglos, da laut Urteil die Option wirksam erst durch die Ausstellung der Dauerrechnung in 2017 ausgeübt worden sei. Daher konnte die Ursprungsrechnung nicht mit Rückwirkung berichtigt werden.

Unser Rat: Das Finanzamt fordert die Vorsteuer zunächst mit Zinsen zurück und erstattet die Vorsteuer erst wieder, sobald Sie als Mieter berichtigte Rechnungen bzw. einen berichtigten Mietvertrag vorlegen können. Auf den Nachzahlungszinsen
von 6 % bleiben Sie jedoch leider sitzen und das wegen eines leicht vermeidbaren Formfehlers. Mieter sollten im jeweiligen Überweisungsträger den Zahlungs-zeitraum (in der Regel den Monat) und die konkret gezahlte Umsatzsteuer erkennen lassen. Unverzichtbar ist auch, dass der Mietvertrag die Steuernummer oder USt.-IdNr. des Vermieters sowie eine Rechnungsnummer enthalten muss.

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A woman works during maternity leave at home. A woman works and cares for a children at the same time.
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Kein Kindergeld bei Unterbrechung des FSJ wegen Krankheit

Für Kinder, die nach der Vollzeitschulpflicht ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (FSJ) oder bestimmte andere Freiwilligendienste ableisten, erhalten Eltern weiterhin Kindergeld.

Doch Vorsicht! Wie der BFH jetzt entschieden hat, führt der krankheitsbedingte Abbruch eines FSJ zum Verlust des Kindergeldanspruchs der Eltern. Der Fall: Eine junge Frau begann nach dem Abitur im September 2017 ein FSJ bei der Johanniter-Unfall-Hilfe. Sie leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand derart, dass sie das FSJ zum Ende
des Monats kündigte. Anfang 2019 war sie wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt eines anderen Trägers eingesetzt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2018 auf. Der BFH sieht dies als rechtens an.

Seine einfache Begründung: Die Tochter der Kläger erfüllte nicht die Voraus-setzungen für die Gewährung des Kindergeldes, da sie von Mitte bis Ende 2018 aufgrund ihrer Erkrankung keinen Freiwilligendienst leistete. Durch die Kündigung sei das FSJ beendet worden. Mangels rechtlicher Bindung zu dem FSJ-Träger liege auch keine möglicherweise unschädliche krankheitsbedingte zeitweise
Unterbrechung, sondern eine Beendigung des FSJ vor.

Hinweis: Kinder werden in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des FSJ berücksichtigt. Hier dauerte die Unterbrechung aber mehr als vier Monate.

Unser Rat: In gleich gelagerten Fällen sollten Sie mangels Kindergelds Ihre Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen. Für dieses Jahr können Sie bis zu 9.744 € (für das Jahr 2020 waren es maximal 9.408 €) als außergewöhnliche
Belastungen abziehen. Sofern Ihr Kind noch bei Ihnen wohnt, müssen Sie auch keinerlei Nachweise erbringe. In diesem Fall wird unterstellt, dass Sie in Höhe des Betrags von 9.744 € Naturalunterhalt, also Kost und Logis, gewährt haben.

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Binders with papers are waiting to be processed by business woman or bookkeeper back in blur. Internal Audit and tax concept
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht

Verzehr vor Ort
Verkauft eine Fast-Food-Filiale Speisen und Getränke in einem Einkaufszentrum auch zum Mitnehmen, so löst das den Umsatzsteuersatz von 19 % aus, sofern sich die Filiale in einem Einkaufsbereich befindet, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden ist. Das gelte auch dann, sagt das FG Düsseldorf, wenn
dieser Bereich von 14 weiteren Gastronomiebetrieben genutzt werden kann und von allen finanziert wird. Der Fast- Food-Anbieter könne nicht die ermäßigte Besteuerung durchsetzen, da er eine Gesamtleistung erbracht habe, bei der der Dienstleistungsanteil überwiege.

Betriebsprüfung
Wird ein Geschäft vom Finanzamt geprüft, darf die Prüferin zunächst keine Auskünfte bei anderen Personen als dem Händler einholen, falls nicht sicher ist, dass es „erfolglos“ wäre, zunächst den Händler zu befragen. Im konkreten Fall wurden insgesamt 21 Autohalter angeschrieben, die ihre Fahrzeuge an den Händler verkauft hatten. So sollten die steuerlichen Angaben des Händlers über dessen Geschäfte auf Richtigkeit geprüft werden. Der BFH untersagte diese Vorgehensweise, weil der geschäftliche Ruf des Autohändlers Schaden nehmen
könne. Das gelte auch dann, wenn der Prüferin bestimmte Umsätze verdächtig vorkamen und Fahrzeugbriefe teilweise nicht mehr vorhanden waren.

Investitionsabzug
Ein Unternehmen kann auch dann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB erfüllen, sofern das Wirtschaftsgut gar nicht in der (deutschen)
Betriebsstätte der Firma steht, sondern in einem anderen Unternehmen in Italien. Im konkreten Fall hatte das Unternehmen eine Spritzgussform in Italien herstellen und dort zum Einsatz kommen lassen. Es war vertraglich vereinbart, dass die Form nicht anderweitig benutzt werden durfte – nur die Herstellung von Kunststoffteilen für die deutsche Firma war erlaubt. Aus diesem Grund durfte der deutsche Unternehmer laut BFH 40 % des künftigen Aufwands steuerlich abziehen.
Der nötige „Verbleib“ sei nicht nur örtlich zu sehen, sondern auch funktional, so die
höchsten deutschen Steuerrichter.

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Steuertermine Juni 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Donnerstag, 10. Juni
Banküberweisung: Monzag, 14. Juni


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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