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Goldstein Consulting - Newsletter Juli 2025 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Juli 2025
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Juli 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Gesellschafter
3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4. ... für Hausbesitzer
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Schwarze Schafe
Auch ohne Vorsatz können bei Steuervergehen Bußgelder fällig werden
Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Finanzbehörden allein für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. € fest. Hinzu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. € festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt. Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Finanzamt gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Das ist zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe. Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man nur leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt - zum Beispiel, wenn man unbeabsichtigt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das Finanzamt wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft. Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden, zur Kasse gebeten zu werden, und zwar in den folgenden beiden Fällen: - Wenn noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden ist, lässt sich eine Geldbuße abwenden, indem man falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt.
- Wenn die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt sind, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.
Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden, und zwar durch eine Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.
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Kapitaleinkünfte
Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000 €) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten hat, zum Beispiel aufgrund von Aufwendungen für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Anleger gescheitert, der das Werbungskostenabzugsverbot für verfassungswidrig hält. Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Verbot keinen Grundrechtsverstoß begründet. Der Steuergesetzgeber hat mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Grundsatzentscheidung getroffen, bei den Kapitaleinkünften nur noch den Abzug eines Sparer-Pauschbetrags anzuerkennen. Das Werbungskostenabzugsverbot zählt auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen. Der Gesetzgeber wollte mit der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen eine erhebliche steuerliche Entlastung schaffen (Senkung des Steuertarifs von damals 45 % auf 25 %). Zudem wollte er das Besteuerungsverfahren - auch durch das Werbungskostenabzugsverbot - deutlich vereinfachen. Beide Ziele des Gesetzgebers rechtfertigen die Regelung nach Ansicht des BFH.
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Energieerzeugung
Kein Umsatz bei Direktverbrauch aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Auslöser waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte „Hin- und Rücklieferung“ verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben. Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber lehnt der BFH ab. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet demnach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne. In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind - vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der „energetischen Methode“, sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen. Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Regelung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun. Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, vor allem mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.
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Zurechnungsbesteuerung
Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Stiftungen in Drittstaaten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte ihnen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung versagte das Finanzamt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte. Der BFH hat den Klägern jedoch recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gelte auch für Drittstaatensachverhalte. Daher ist die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch auf Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar. Hinweis: Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im „Common-Law-Raum“ weit verbreitet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können.
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Kapitalwerte
Geschlechtsspezifische Sterbetafeln diskriminieren nicht
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in die die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Sie dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Laut Bundesfinanzhof (BFH) verstößt die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das Diskriminierungsverbot. In den Streitfällen hatten die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertragen hatte. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor. Zugleich verpflichtete er sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zog das Finanzamt vom Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters ab, da der Nießbrauch die Bereicherung und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Letzterer ergab sich aus der aktuellen Sterbetafel für Männer. Die Söhne machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Nach Ansicht des BFH dienen geschlechtsspezifische Sterbetafeln jedoch dem legitimen Ziel, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ist ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch. Daher ermöglicht die Verwendung der geschlechtsspezifischen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der Sterbetafeln kann sich für Steuerzahler im Einzelfall günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts. Hinweis: Ob sich Auswirkungen aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben, brauchte der BFH nicht zu entscheiden.
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Homeoffice
Umzug wegen Einrichtung von Arbeitszimmern ist nicht absetzbar
Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Im Streitfall lebten die berufstätigen Eheleute mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung. Sie arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 änderte sich dies durch die Corona-Pandemie. Seitdem arbeiteten die Eheleute überwiegend im Homeoffice und dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Im Juli 2020 zogen sie in eine Fünfzimmerwohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliche Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der beiden Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, den Abzug der Kosten für den Umzug lehnte es aber ab. Demgegenüber erkannte das Finanzgericht auch die Umzugskosten als Werbungskosten an. Der BFH wiederum hat die ablehnende Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Die Kosten eines Wohnungswechsels zählten daher regelmäßig zu den steuerlich nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstelle und private Umstände eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielten. Dies sei nur aufgrund außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände zu bejahen - etwa wenn - der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels sei oder
- die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindere.
Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung, vor allem deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, hänge vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen ab. An dieser Sichtweise ändert laut BFH auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieser Sichtweise folgt.
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Vermietungsobjekt
Bei unentgeltlicher Übertragung wird der Schuldzinsenabzug gekürzt
Gerade bei hohen Vermögenswerten ergibt es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein Vater seinem Sohn mit warmer Hand einen 2/5-Miteigentumsanteil an einem Mietobjekt geschenkt, das sich in seinem Privatvermögen befand. Der Vater war vorher Alleineigentümer der Immobilie gewesen und hatte aus der Anschaffung noch eine laufende Darlehensverbindlichkeit zu bedienen. Mit der Schenkung war keine Schuldübernahme durch den Sohn verbunden. Das Finanzamt stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass der Vater die Schuldzinsen für seine Darlehensverbindlichkeit ab der Schenkung nur noch zu 3/5 als (Sonder-) Werbungskosten in der Vater-Sohn-Grundstücksgemeinschaft abziehen darf. Die restlichen, auf den verschenkten Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen seien steuerlich verloren. Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt. Durch die schenkweise Übertragung sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen 2/5 der Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften gelöst worden. Maßgeblich war, dass der Sohn die Schulden des Vaters nicht übernommen hatte. Das Darlehen diente, soweit es auf den verschenkten Anteil entfiel, fortan der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Finanzierung der Immobilie. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten Bereich über, wenn ein Eigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt. Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich durchaus ihre Tücken haben können. Nutzen Sie daher im Vorfeld entsprechender Transaktionen unbedingt unser Beratungsangebot!
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Steuertermine Juli 2025
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Donnerstag, 10. Juli Banküberweisung: Montag, 14. Juli * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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