Goldstein Consulting - Newsletter Juli 2023 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Juli 2023

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Juli 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine Juli 2023

1. ... für alle Steuerzahler

eBay & Co.: Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz beantwortet
Rentenanrechte: Leistungen des Versorgungsausgleichs können steuerpflichtig sein

2. ... für Unternehmer

EU-Ausland: Finale ausländische Betriebsstättenverluste sind nicht abziehbar
Medienschaffende: Pauschalen für Betriebsausgaben haben sich erhöht

3. ... für GmbH-Geschäftsführer

Wegzugsbesteuerung: Rückkehrabsicht darf sich auch erst nachträglich entwickeln

4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Haushaltsführung: Wann eine finanzielle Beteiligung einen Hausstand begründet
Drittstaaten: Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn nicht abziehbar

5. ... für Hausbesitzer

Scheidung: Übertragung von Miteigentum kann Spekulationsgewinn auslösen

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eBay & Co.


Anwendungsfragen zum Plattformen - Steuertransparenzgesetz beantwortet

Am 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen zur Weitergabe von Informationen über die Einkünfte ihrer Nutzer (Anbieter auf der Plattform) an die Steuerbehörden. Ziel des PStTG ist es, einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, insbesondere zu Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden. Dadurch soll die Steuerhinterziehung durch Nutzer digitaler Plattformen bekämpft werden. Die Meldepflicht trifft alle Betreiber digitaler Plattformen. Der erste Meldetermin (für den Meldezeitraum 2023) ist der 31.01.2024.

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich Anwendungsfragen geklärt und klargestellt, dass auch verbundene Rechtsträger des Plattformbetreibers Anbieter sein können. Daher gibt es für konzerninterne digitale Plattformen grundsätzlich keine Ausnahme von der Meldepflicht.

Unter die relevanten Tätigkeiten fallen unter anderem persönliche Dienstleistungen, die auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen umfassen, ungeachtet dessen, ob diese über das Internet automatisiert oder persönlich oder in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden. Der Verkauf von Waren stellt ebenso wie das Anbieten von Gutscheinen eine relevante Tätigkeit dar.

Was die Korrekturpflichten bei unrichtigen Meldungen betrifft, besteht für die Plattformbetreiber ein erhebliches Risiko, da bereits die Übermittlung von nichtmeldepflichtigen Informationen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

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Mutual fund,Love couple senior and hand holding the umbrella wit
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Rentenanrechte


Leistungen des Versorgungsausgleichs können steuerpflichtig sein

Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte der Ex-Partner per Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Dabei werden insbesondere Anrechte

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • aus anderen Regelsicherungssystemen (Beamten- oder berufsständische Versorgung),
  • aus der betrieblichen Altersversorgung und
  • aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (z.B. „Riester“- oder „Rürup“-Rente), die auf eine Rente gerichtet sind,

ausgeglichen. Produkte, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen (z.B. Kapitallebensversicherung), sind demgegenüber nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.

Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerlichen Folgen positioniert, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben. Insbesondere geht es dabei um steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen sowie den Sonderausgabenabzug.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne ausführlich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich.


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European Union on the flag
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EU-Ausland


Finale ausländische Betriebsstättenverluste sind nicht abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine wichtige Entscheidung zu Verlusten von Niederlassungen deutscher Unternehmen im EU-Ausland getroffen: Sie dürfen solche Verluste nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn für die ausländischen Einkünfte nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Dies gilt auch, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind.

Im Streitfall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Laut BFH sind die Verluste auch in Deutschland nicht abziehbar, denn nach dem einschlägigen DBA unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung.

Dabei kommt die Symmetriethese zur Anwendung, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte - also Verluste - umfasst. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten. Wie der BFH nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs weiter entschieden hat, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf „finale Verluste“ nicht gegen das Unionsrecht.


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Medienschaffende


Pauschalen für Betriebsausgaben haben sich erhöht

Wer hauptberuflich als selbständiger Schriftsteller oder Journalist arbeitet oder im Nebenberuf einer wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgeht (auch Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit), darf seine Betriebsausgaben mit festen Pauschalen abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen ab 2023 wie folgt angehoben:


  • Hauptberuflich selbständige Schriftsteller und Journalisten dürfen nach wie vor 30 % ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben abziehen, maximal sind 3.600 € abziehbar (bisher 2.455 €).
  • Nach wie vor dürfen für wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeiten (auch nebenberufliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten) 25 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag wurde hier von 614 € auf 900 € jährlich angehoben. Dieser Höchstbetrag ist auch bei mehreren Nebentätigkeiten nur einmal abziehbar. Wer nebenberuflich bereits vom steuerfreien Übungsleiter-Freibetrag von 3.000 € profitiert, kann den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach wie vor nicht nutzen.

Hinweis: Steuerzahler können etwaige höhere Betriebsausgaben weiterhin auch durch Einzelnachweis ermitteln. Daher empfiehlt es sich, die Betriebsausgaben (z.B. Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel etc.) während des Jahres zunächst genau festzuhalten. Sind die gesamten tatsächlichen Kosten am Ende des Jahres geringer als die pauschal abziehbaren Betriebsausgaben, sollte man den Pauschalabzug nutzen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, sollte man diese zum Ansatz bringen.


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Top view of messy and full of moving boxes room
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Wegzugsbesteuerung


Rückkehrabsicht darf sich auch erst nachträglich entwickeln

In bestimmten Fällen kommt eine Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz zum Tragen, wenn man wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält (mindestens 1 %): Diese Steuerpflicht besteht, wenn ein Gesellschafter die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet, indem er seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt. In diesem Fall muss er für seine Kapitalgesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn versteuern. An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert der Anteile. Allerdings gibt es eine Rückkehrerregelung, die den Steuerzugriff nachträglich wieder abwenden kann:

  • Beruht die ursprüngliche Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Anteilseigners und
  • wird er innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch unter gewissen Voraussetzungen wieder.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für die Anwendbarkeit der Rückkehrerregelung nicht erforderlich ist, dass der Anteilseigner bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland eine Rückkehrabsicht hat. Die Richter sahen hierfür keine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die einen bereits bei Wegzug bestehenden Willen zur Rückkehr (samt entsprechender Glaubhaftmachung) fordert. Nach der BFH-Rechtsprechung ist es hingegen zulässig, dass der Anteilseigner seinen Rückkehrwillen erst innerhalb der sieben Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland ausbildet.



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Aerial view of central Berlin on a sunset in Spring, including t
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Doppelte Haushaltsführung


Wann eine finanzielle Beteiligung einen Hausstand begründet

Die moderne Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab. Insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld aus beruflichen Gründen nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.

Der Fiskus federt diesen Spagat mit einem Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Arbeitnehmer können unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.

Hinweis: Ist der Arbeitnehmer lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor. Das Finanzamt lässt dann keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zu.

Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung insbesondere folgende Aufwandspositionen gehören:


  • Kosten für die Nutzung des Wohnraums (z.B. Finanzierungs- und Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten)
  • Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten
  • Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation

Nicht einzubeziehen sind hingegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.

Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht „in Stein gemeißelt“ sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (beispielsweise am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im zugrundeliegenden Fall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus von ihm selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 € pro Jahr nachweisen konnte.


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drittstaat
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Drittstaaten


Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn nicht abziehbar

Bestimmte Vorsorgeaufwendungen lassen sich nicht als Sonderausgaben abziehen, wenn sie wirtschaftlich unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Das gilt vor allem für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

Dieses Abzugsverbot gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn aus einem Drittstaat bezieht und seine Vorsorgeaufwendungen in diesem Staat nicht steuermindernd geltend machen kann. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der befristet nach China entsandt worden war. Sein Arbeitslohn entfiel im Streitjahr 2016 zu 87,72 % auf eine in China und zu den übrigen 12,28 % auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Das deutsche Finanzamt legte das mit China geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde und besteuerte den Arbeitslohn nur im Umfang des inländischen Tätigkeitsanteils (12,28 %). Den übrigen Arbeitslohn stellte es steuerfrei, da er nur in China besteuert werden durfte.

Der Kläger wollte seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben im deutschen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt haben. Er argumentierte, dass ihm im Zuge der Besteuerung seines Arbeitslohns in China kein Abzug für Vorsorgeaufwendungen zugestanden habe. Der BFH ist jedoch der Berechnung des Finanzamts gefolgt und hat entschieden, dass der teilweise Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Ein Ausschluss steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen in dem anderen Staat steuerlich zum Abzug bringen kann. Ein solcher Vorbehalt gilt nur zur Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten sowie zur Schweizerischen Eidgenossenschaft - bei Drittstaaten wie im vorliegenden Fall hingegen nicht.

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Scheidung


Übertragung von Miteigentum kann Spekulationsgewinn auslösen

Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkaufen, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Dagegen muss bei einer Veräußerung binnen zehn Jahren kein Gewinn versteuert werden, wenn die Immobilie zuvor selbst genutzt wurde. Hierzu muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

  • im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder
  • im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren
vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob infolge eines trennungsbedingten Auszugs und sich anschließender Scheidung beim Verkauf eines Miteigentumsanteils ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Im Streitfall hatten Eheleute ab 2008 gemeinsam mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus bewohnt, das im hälftigen Miteigentum beider Partner stand. Als die Ehe in die Krise geriet, zog der Mann im Jahr 2015 aus. Die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie wohnen. Zwei Jahre später verkaufte der Mann seinen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau, nachdem sie ihm die Zwangsversteigerung der Immobilie angedroht hatte. Das Finanzamt besteuerte den Wertzuwachs als privaten Veräußerungsgewinn und erhielt hierfür nun grünes Licht vom BFH.

Der Kläger habe die Immobilie weder durchgängig noch im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren selbst genutzt, denn er sei bereits im Jahr 2015 ausgezogen. Eine mittelbare Nutzung zu eigenen Wohnzwecken könne zwar darin gesehen werden, dass er seinem Sohn die Immobilie unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe. Ausschlaggebend sei hier aber die Nutzung durch die geschiedene Ehefrau. Diese Nutzung sei keine Eigennutzung durch den Ehemann mehr („schädliche Mitbenutzung“).

Hinweis: Eine Zwangslage, die das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts hätte ausschließen können (wie bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung), lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt, letztlich hatte dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus freiwillig - zu einem angemessenen Preis - an seine geschiedene Frau veräußert. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger damit wirtschaftlich betätigt.


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Steuertermine Juli 2023

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 10 Juli
Banküberweisung: Donnerstag, 13. Juli


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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