Goldstein Consulting - Newsletter Juli 2021 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Juli 2021
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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Bei der Rentenbesteuerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Turbogang eingelegt! Mitte Mai 2021 waren die mündlichen Verhandlungen angesetzt, knapp zehn Tage später wurden beide Urteile schon veröffentlicht. Die Eile mag der besonderen Bedeutung der Rechtsfrage geschuldet sein: Der Besteuerung gesetzlicher Rentenbezüge. Beiträge zur Rentenversicherung sind und waren im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich nur begrenzt abzugsfähig. Die spätere Rente müssen allerdings die heutigen Berufstätigen voll versteuern. Hierdurch kann es zu einer unzulässigen „Doppelbesteuerung“ kommen.
In den beiden Grundsatzentscheidungen legt der BFH fest, wie bei der Berechnung einer potenziellen Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte vorzugehen ist. Auf der Einzahlungsseite sind die den Höchstbetrag übersteigenden Vorsorge-aufwendungen zu ermitteln. Auf der Auszahlungsseite ist weder der Werbungs-kosten-Pauschbetrag noch der Grundfreibetrag und zusammen der Sonder-ausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag einzubeziehen.
Aus der Berechnungsmethodik der Richter folgt, dass für bestimmte Gruppen in Zukunft eine „erhöhte Gefahr“ vorliegt, von einer Doppelbesteuerung betroffen zu sein. Für diese Steuerzahler muss der Gesetzgeber noch tätig werden, um eine unzulässige Doppelbesteuerung auszuschließen. So werden Selbständige stärker betroffen sein als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sie ihre Renten-versicherungsbeiträge in voller Höhe selbst tragen müssen. Männer werden stärker betroffen sein als Frauen, da sie eine kürzere Lebenserwartung haben, und Ledige werden stärker betroffen sein als Verheiratete, da bei Unverheirateten nicht auch die Freibeträge des Partners bzw. der Partnerin berücksichtigt werden können.
Unser Rat: Misslich ist weiterhin, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung weiterhin beim Steuer-pflichtigen liegt. Zudem trägt er die Feststellungslast für die frühere steuerliche Behandlung seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Hier dürfte es in vielen Fällen Probleme geben. Denn wer hat schon seine steuerlichen Unterlagen über einen so langen Zeitraum lückenlos aufbewahrt?
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Rücknahme der Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Bei der Umsatzsteuer kommt in aller Regel die sog. Soll-Besteuerung zum Zuge. Maßgeblich sind dabei die „vereinbarten Entgelte“. Ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt automatisch die Fälligkeit ein. Ob der Kunde tatsächlich gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Dank dieses Vorfinanzierungseffekts ist das für den Fiskus ein gutes Geschäftsmodell. Nur wenn der Kunde nicht oder nur teilweise zahlt oder sich die Begleichung der Rechnung über Jahre hinzieht, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer nachträglich korrigieren.
Deshalb erlaubt der Gesetzgeber in bestimmten Fällen auf Antrag die Berechnung der Steuer nach der sog. Ist-Besteuerung. Dabei kommt es auf die tatsächlich vereinnahmten Entgelte an. Die Umsatzsteuer wird dann erst beim Zahlungs-eingang fällig. Voraussetzung dafür ist, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Sofern ein Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr begonnen hat, ist der maßgebende Gesamtumsatz nach Maßgabe der voraussichtlichen Verhältnisse des Gründungsjahres zu schätzen.
Doch Vorsicht: Sind die Angaben des Gründungs-Unternehmers unrichtig oder unvollständig, kann das Finanzamt die Gestattung der Ist-Besteuerung für das Gründungsjahr wieder zurücknehmen. Das hat jüngst der BFH bestätigt. Im Streitfall wurde eine GbR Ende 2011 gegründet. Laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurden die Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung „ins Blaue hinein“ und für das Folgejahr geschätzt auf ca. 30.000 € bzw. 100.000 €. Daraufhin wurde dem Antrag der GbR, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten, entsprochen. Wenige Tage nach Eingang des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung schloss das Unternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einem Volumen von ca. 1,2 Mio. € ab. Der Auftrag zur Erstellung der Anlage kam erst nach Antrag und Genehmigung der Ist-Besteuerung zustande. Dennoch widerrief das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung die Gestattung der Ist-Besteuerung auch für das Gründungsjahr. Der BFH gab dem Finanzamt recht. Wird der Gesamtumsatz für das Jahr der Betriebseröffnung unzutreffend angegeben und ist dieser nur wenig substanziell, darf die Genehmigung vom Finanzamt rückwirkend zurückgenommen werden. Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln kommt es nicht an.
Unser Rat: Eine Umsatzschätzung ins Blaue hinein kann verhängnisvoll für ein Gründungsunternehmen sein. Darüber hinaus empfehlen wir, uns frühzeitig zu informieren, sollte sich entgegen der ursprünglichen Schätzung ein Umsatz ergeben, der deutlich über der ursprünglichen Prognose liegt.
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Dienstreisen: Keine pauschalen Km-Sätze bei ÖPNV-Nutzung
Werden Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) durchgeführt, erstattet der Arbeitgeber in der Regel diese Aufwendungen in voller Höhe. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen und kann keine eigenen Werbungskosten geltend machen. Allerdings kann man auch die Auffassung vertreten, dem Arbeitnehmer stünden die Pauschalen zu, die ihm als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen. Das wären grundsätzlich 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €.
In einem vom BFH entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige als Bundes-betriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Die Erstattung seiner Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Im Rahmen einer längeren Prüfung fuhr er per Bahn bzw. S-Bahn täglich fast 400 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten von rd. 1.700 €. In seiner Steuererklärung rechnete der Bahnprüfer wie folgt: Pauschaler Kilometersatz 0,20 € × 400 km tägliche Strecke × 60 Tage = 4.800 € abzüglich Erstattung 1.700 €, als Werbungskosten abzuziehen also 3.100 €. Dabei berief er sich auf eine Vorschrift im Einkommensteuerrecht, in der es heißt: „Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.“
Doch die BFH-Richter mochten sich dem nicht anschließen und entschieden, bei einer Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln könnten nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Pauschale Kilometersätze kämen nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit der Gesetzessystematik. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel – wie die Bahn oder das Flugzeug –, die im Bundesreisekostengesetz erfasst sind, seien von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.
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Corona-Pandemie: Keine Steuerkeule bei Mietausfällen
Trotz vielfältiger Wirtschaftshilfen während des Corona-Lockdowns blieben Mieten häufig aus. Für die steuerliche Behandlung ist dabei entscheidend, wie Sie als Vermieter mit fehlenden Mieteinahmen umgehen, sprich, ob Sie eine Stundung oder ein Darlehen gewähren, den Vertrag anpassen oder einfach auf die ausbleibende Miete verzichten. Befindet sich die Immobilie außerhalb des Betriebsvermögens eines bilanzierenden Kaufmanns, sind nur Mieteinnahmen steuerlich zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr tatsächlich gezahlt wurden und dem Vermieter zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Verzichtet der Vermieter gegenüber dem Mieter auf die Zahlung der Miete, stellt dies keinen steuerbaren Zufluss dar. Auch eine bloße Stundung der Miete, stellt noch keinen „Zufluss“ dar. Anders liegt der Fall, sofern der Anspruch auf die ausstehende Miete in ein Darlehen des Vermieters umgewandelt wird (§ 311 BGB). In einer solchen Schuldumwandlung wird i. d. R. ein Zufluss gesehen, weil der Vermieter den ursprünglichen Anspruch durch einen anderen ersetzt und dadurch über seinen Anspruch auf die rückständige Miete verfügt hat.
Nicht selten befürchten Vermieter, ihr Finanzamt könne den Abzug der Werbungs-kosten kürzen, falls sie ihrem Mieter die Miete teilweise erlassen. Steuerrechtlich ist eine Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu-teilen, sofern das Entgelt für die Überlassung der Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Dabei stellt die Finanzverwaltung jedoch auf die „vertraglich vereinbarte Miete“ und nicht auf die vom Mieter tatsächlich gezahlte Miete ab. Sollte sich der Erlass jedoch über einen längeren und un-bestimmten Zeitraum erstrecken, könnte die Finanzverwaltung allerdings davon ausgehen, es liege eine Änderung der Vereinbarung über die Miethöhe vor.
Unser Rat: Führt der Mietausfall längerfristig zu Verlusten, stellt sich die Frage, ob eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt. Bei der Vermietung von Wohnungen dürfte dies ausgeschlossen sein, weil bei einer auf Dauer angelegten Vermietung vermutet wird, der Vermieter habe die Absicht, positive Einkünfte zu erzielen. Bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt diese Vermutungsregel jedoch nicht. In diesen Fällen ist durch eine 30-jährige Prognoserechnung zu ermitteln, ob voraussichtlich mit einem positiven Gesamtergebnis (Total-überschuss) zu rechnen ist. Wegen des langen Berechnungszeitraums dürften kurzfristige Mietausfälle darauf in der Regel keinen Einfluss haben. Anders sieht es aus, falls der Prognosezeitraum abgekürzt wird, weil der Vermieter die Räume vorzeitig verkauft, ohne den Totalüberschuss erreicht zu haben. Wer seine Gewerberäume wegen Mietausfällen verkaufen will, sollte diese Frage vorher von uns prüfen lassen.
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Optimale Vermögensübertragung in „Dekaden“-Sprüngen
Dem Grunde nach unterliegt jedes verschenkte bzw. vererbte Vermögen oberhalb der Freibetragsregelungen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Die Freibeträge betragen für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkelkinder 200.000 € – für den nichtehelichen Lebensgefährten dagegen nur 20.000 €. Da diese Beträge personenbezogen sind, können Großeltern bspw. ihren drei Enkeln insgesamt 2 × 3 × 200.000 €, also 1,2 Mio. € zu Lebzeiten steuerfrei schenken und das alle zehn Jahre. In der steuerlichen Gestaltungs-beratung spielt deshalb die Regelung zur Berücksichtigung früherer Erwerbe im Schenkungsteuerrecht eine besondere Rolle. Salopp gesprochen ist dabei oft von der sogenannten „Zehnjahresregelung“ die Rede.
Das Prinzip: Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende unentgeltliche Vermögens-zuwendungen addiert. Vor längerer Zeit bereits hat der BFH erläutert, wie die Fristberechnung bei Schenkungen vorzunehmen ist. Im Streitfall hatten die Eltern ihrem Sohn an Silvester 1998 ein Grundstück geschenkt. Exakt zehn Jahre später, am 31.12.2008 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich ein weiteres Grundstück mit einem Wert von knapp unter 200.000 €. Das Finanzamt wollte für die Übertragung des letzten Grundstücks Schenkungsteuer festsetzen. Die Beamten argumentierten dabei, die Schenkung vom 31.12.2008 läge innerhalb des Zehnjahreszeitraums, weshalb für diese Schenkung kein (neuer) Steuer-freibetrag in Anspruch genommen werden könne. Die BFH-Richter sahen das aber anders und belehrten die Beamten, dass der Zehnjahreszeitraum „ab dem letzten Erwerb rückwärts zu berechnen“ ist. In diese Frist sei dabei auch der Tag der Entstehung des letzten Erwerbs einzubeziehen. Die Frist begann demnach am 31.12.2008 um 24:00 Uhr und endete am 1.1.1999 um 0:00 Uhr. Damit lag aber die erste „Silvester“-Schenkung vom 31.12.1998 außerhalb des kritischen Zehnjahreszeitraumes und war im Rahmen der Besteuerung nicht mehr zu berücksichtigen.
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Verlust des Kindergeldes bei Auslandsstudium?
Eltern mit studierenden Kindern erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Es werden aber nur Kinder berücksichtigt, die ihren „Wohnsitz“ oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWRStaat haben. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Studiert ein Kind in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld aber grundsätzlich nur zu, wenn Sohn oder Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.
Das hat Folgen für die Kindergeldberechtigung: Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, dass die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts gibt ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus auf, falls das Auslandsstudium, das zunächst nur für ein Jahr geplant war, nach Ablauf des ersten Studienjahres verlängert wird. Zumindest gilt dies dann, wenn das Kind seine ausbildungsfreien Zeiten während der Semesterferien nicht überwiegend in der Heimat verbringt. Bei einem nur einjährigen Studienaufenthalt dürfte die Kindergeldberechtigung aber üblicherweise bestehen bleiben.
Im Urteilsfall sollte das Kind zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, entscheid sich dann aber kurzfristig, den Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach Auffassung der Finanzrichter steht den Eltern das Kindergeld deshalb nur noch für das Erstjahr zu, anschließend aber nicht mehr, da die Tochter während der Studienzeit nur kurz in Deutschland zu Besuch war. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt reiche ein nur gelegentliches, kurzes Verweilen zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken nicht aus, um weiter einen inländischen Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
Unser Rat: Achten Sie bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt Ihres Kindes außerhalb der EU/des EWR auf die Beibehaltung des Wohnsitzes. Ihr Kind sollte zumindest in den Semesterferien nach Hause kommen. Davon unabhängig haben die Richter die Revision vor dem BFH zugelassen. In vergleichbaren Fällen werden wir gegen nachteilige Bescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
VorläufigkeitsvermerkIn mehreren Beschlüssen hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen seien verfassungsgemäß. Dementsprechend wird die Einkommensteuer in diesen Punkten ab sofort nicht mehr vorläufig festgesetzt. Dies gilt laut aktuellem BMF-Schreiben nur noch für - die Höhe der kindbezogenen Freibeträge
- den Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten sowie
- den Solidaritätszuschlag.
CoronaErgänzende Härtefallhilfen gibt es für Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind und bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen (z. B. die Überbrückungs-hilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe). Die Härtefallhilfen werden durch die Länder geregelt. Das jeweilige Bundesland prüft den Einzelfall und entscheidet nach eigenem Ermessen (kein Rechtsanspruch), wer eine Härtefall-Hilfe erhält. Nähere Einzelheiten finden Sie unter https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.htmlLohnsteuer
Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an das Flugkabinen- bzw. Cockpit-Personal handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Zu diesem steuerzahlerfreundlichen Ergebnis kommt das Finanzgericht Düsseldorf in einem rechtskräftigen Urteil. Das zuständige Finanzamt wollte ursprünglich die unentgeltliche Überlassung der Mahlzeiten mit 25 % pauschal besteuern.
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Steuertermine Juni 2021
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 12. Juli Banküberweisung: Donnerstag, 15. Juli * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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