Goldstein Consulting - Newsletter Januar 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Januar 2025

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Dezember 2024 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine Januar 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudget gestrichen, zahlreiche Steueranpassungen beschlossen
Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen
Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt


2. ... für Unternehmer

Digitalisierung: Finale Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung veröffentlicht
Haftung: Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?


3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren


5. ... für Hausbesitzer

Steuerermäßigung: Vorsicht bei auf Raten gezahlter Heizungserneuerung!
Datenschutz: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter anfordern

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2024 end year to Happy New Year 2025 with judge gavel on table. Law, lawyer, judgment, justice auction and bidding concept
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Jahressteuergesetz 2024


Mobilitätsbudget gestrichen, zahlreiche Steueranpassungen beschlossen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den ursprünglich geplanten Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Die für den Vereinssport vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung entfällt, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Zur Förderung der Energiewende gelten künftig für Stromspeicher dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie für Windkraft- und Solaranlagen, was die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Zudem erleichtert das Gesetz die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Ab 2025 sind 80 % der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € als Sonderausgaben absetzbar. Auch dürfen künftig Verluste aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Die neue Obergrenze für Kleinunternehmer liegt ab 2025 bei 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Außerdem wurde ein ermäßigter Steuersatz für Kunst eingeführt, was kulturelle Einrichtungen entlasten dürfte. Darüber hinaus wartet das Gesetz mit steuerlichen Erleichterungen für Haus- und Hobby­brauer, einer steuerbegünstigten Wohnraumvermietung an Bedürftige und einer Senkung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte (ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 %) auf.

Hinweis: Auf die Empfehlung des Finanzausschusses hat der Bundesrat dem Jahressteuer­gesetz 2024 in der Sitzung am 22.11.2024 zugestimmt. Damit steht der Verkündung des Gesetzes nichts mehr im Wege.

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A silver car is being charged at a charging station
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Elektromobilität


Neue Steuervorteile sollen E-Firmen­wagen attraktiver machen

Den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger E-Autos hatte die Bundesregierung Ende 2023 vorzeitig abgeschafft. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Geplant sind diese Neuerungen:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, bei der monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Bei E-Fir­menwagen ohne CO2-Emissionen ist bis Ende 2030 nur ein Viertel davon anzusetzen, also effektiv 0,25 % des Bruttolistenpreises. Diese Regelung galt seit Januar 2024 für E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 €. Rückwirkend zum 01.07.2024 soll diese Höchstgrenze auf 95.000 € angehoben werden.
  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden - und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 neu angeschafft werden.

Hinweis: Da eine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses noch aussteht, bleibt weiterhin das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

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Kirchensteuer
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Kirchensteuer


In welchen Fällen sich die (Gesamt-) Steuerlast senken lässt

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. € an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt hat jedes Kirchenmitglied 305 € Kirchensteuer gezahlt.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter „Zuhilfenahme“ der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahres als Sonderausgabe ab­setzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalerträgen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt. Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist zusammen mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.

Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nach­gezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

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Digitalisierung


Finale Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Ausstellung von E-Rechnun­gen veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer elektronischen Rechnung
(E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, ab dem 01.01.2027 E-Rechnungen auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 € erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.

E-Rechnungen müssen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht, erstellt werden. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, können auch andere interoperable Formate verwendet werden. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.

Hinweis: Das finale BMF-Schreiben berücksichtigt zahlreiche Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen.

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A modern factory with high - tech milling machines
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Haftung


Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen. Danach haftet er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen).

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das „Dienen“ für das Unternehmen weit auszulegen ist. Hierfür genügt es, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Unerheblich ist dagegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden, und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.

Hinweis: Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, können schnell zum Haftungsobjekt werden. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.

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Abfindung
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Abfindungen


Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, kann diese Zahlung ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert werden. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung mildert die Progressionswirkung ab, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.

Die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen lässt sich somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet das Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig vom Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

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Modern air conditioning unit outside a stylish building at sunset.
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Steuerermäßigung


Vorsicht bei auf Raten gezahlter Heizungserneuerung!

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen profitieren. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im folgenden Jahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 €), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 €).

Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 € in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Das Paar zahlte den Rechnungsbetrag ab März 2021 in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 € ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 € von seinem Konto abflossen.

Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 €. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die Steuerermäßigung komme erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht. Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag müsse vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.

Gesetzlich ist geregelt, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den „Abschluss der Maßnahme“ an, was nach Ansicht des BFH die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.

Hinweis: Soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese vom Auftraggeber beglichen wurden, ist die Steuerermäßigung nach Ansicht der Finanzverwaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme zu gewähren.

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Businesswoman signing contract with businessman
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Datenschutz


Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter anfordern

Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als „Schutzschild“ gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Er weigerte sich mit dem Argument, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Finanzamts sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung „ins Blaue hinein“.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnte er nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, weil sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.

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Steuertermine Januar 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Freitag, 10. Januar
Banküberweisung: Montag, 13. Januar


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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