Goldstein Consulting - Newsletter Januar 2023 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Januar 2023
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auch wenn etwas spät, möchten wir Ihnen und Ihrem gesamten Team sowie Ihrer Familie noch ein frohes und gesundes neues Jahr wünschen. Wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Januar 2023 senden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein können und stehen Ihnen bei Fragen sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4. ... für Hausbesitzer
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Statistik
Fast zwei Drittel der Einsprüche beim Finanzamt haben Erfolg
Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler im Jahr 2021 insgesamt 3.047.803 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,6 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.
In fast zwei Drittel der Fälle (63,4 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos blieben nach der Statistik nur 16,2 % der Einsprüche. In diesen Fällen wurde durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig über die Einsprüche entschieden. 19,8 % der Einsprüche nahmen die Einspruchsführer zudem selbst wieder zurück.
Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch „Einspruchserfolge“, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch zum Beispiel eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.
Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen.
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Entlastung
Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen temporär gesenkt
Befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Änderung geht auf das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zurück. Anders als der Name vermuten lässt, umfasst das Gesetz auch die Lieferung von Fernwärme. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Anwendung dieses Gesetzes geäußert.
Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Gaslieferungen durch Tanklastwagen, wenn diese nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen und weitere Lieferungen, die nicht über das Erdgas-oder Fernwärmenetz erfolgen.
Für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist im Grundsatz das Ende des Ablesezeitraums maßgeblich. Enden die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Daraus ergibt sich für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist; für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 gilt der ermäßigte Steuersatz.
Für laufende Ablesezeiträume müssten die Anbieter von Gas und Wärme die Abschlagsrechnungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 erstellt werden, auf den ermäßigten Steuersatz anpassen.
Das BMF hat einige Vereinfachungsregeln erlassen. So wird es nicht beanstandet, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und die Abschlagsrechnungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz erstellt werden.
Hinweis: Die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen soll die gestiegenen Energiepreise abmildern.
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Vermögensverwaltung
Verluste aus Photovoltaikbetrieb führen zu gewerblicher Abfärbung
Freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften stuft das Finanzamt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb ein, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen („Abfärbung“). Infolge dieser Einordnung fällt häufig Gewerbesteuer an. Hinweis: Nach einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2019 werden die Einkünfte der Personengesellschaft auch dann insgesamt gewerblich „eingefärbt“, wenn die originär gewerblichen Einkünfte negativ sind. Mit dieser rückwirkenden Regelung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2018 außer Kraft gesetzt, nach der Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führten. Zu berücksichtigen ist aber eine vom BFH entwickelte Bagatellgrenze: Die originär gewerbliche Tätigkeit einer ansonsten freiberuflich tätigen Personengesellschaft führt danach nicht zur gewerblichen Umqualifizierung einer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse - 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und
- zugleich einen Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze)
nicht übersteigen. Jetzt hat der BFH zur Abfärbung von Verlusten entschieden: Auch die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR sind in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, wenn die GbR originär gewerbliche Verluste oberhalb der Bagatellgrenzen erzielt. Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GbR auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage betrieben, aus der sie gewerbliche Verluste erwirtschaftete. Die GbR erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie (isoliert davon) gewerbliche Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (die oberhalb der Bagatellgrenzen lagen). Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die GbR ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Sie sei mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe.
Der BFH hat diese Einschätzung bestätigt, weil auch originär gewerbliche Verluste nach der gesetzlichen Neuregelung zu einer Abfärbung führen. Die rückwirkende Geltung des Gesetzes hat der BFH als verfassungsgemäß beurteilt. Die von der Rechtsprechung geschaffenen und von der Finanzverwaltung akzeptierten Bagatellgrenzen sind auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten. Im Streitfall hatten die gewerblichen Verluste die Bagatellgrenzen überschritten, so dass eine gewerbliche Abfärbung unvermeidlich war.
Hinweis: Eine gewerbliche Abfärbung kann in der Praxis von vornherein durch gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltungen vermieden werden. Die gewerbliche Tätigkeit kann zum Beispiel auf einen Gesellschafter ausgelagert werden, der die Tätigkeit dann auf eigene Rechnung ausübt, oder es wird eine zivilrechtlich selbständige gewerbliche Personengesellschaft errichtet. Da diese Gestaltungen sorgfältig geplant sein sollten, ist steuerfachkundiger Rat hierbei unverzichtbar.
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Aufteilungsschlüssel
Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Welcher Aufteilungsschlüssel ist bei der Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Gebäude anzuwenden? Wann ist der Flächenschlüssel anzuwenden und wann der objektbezogene Umsatzschlüssel? Oder spielen die Nutzungszeiten eine Rolle? Zu diesen Fragen hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert und dabei mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt.
Unternehmer können die für ihr Unternehmen gelieferten Gegenstände sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwenden. Die Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. In Betracht kommen bei gemischt genutzten Gebäuden ein Flächen-, ein Umsatz- oder ein Nutzungszeitenschlüssel. Der Gesetzgeber lässt im Einzelfall auch andere Aufteilungsschlüssel zu, sofern sie sachgerecht sind. Wenn mehrere Verteilungsschlüssel ein präzises Ergebnis liefern, darf der Unternehmer entscheiden, welchen Verteilungsschlüssel er anwendet.
Die Vorsteueraufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel), da dies nach Auffassung der Finanzverwaltung die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel darstellt.
Laut BFH ist eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Ihm zufolge sind die Vorsteuerbeträge jedoch nicht nach dem Flächenschlüssel aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist. Die Finanzverwaltung nennt unter Berufung auf den BFH einige Beispiele für die unterschiedliche Ausstattung von Räumen (z.B. ein Raum ist luxuriös, die anderen sind schlicht ausgebaut).
Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kann die Vorsteueraufteilung anstelle des Gesamtumsatzschlüssels nach dem umbauten Raum erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufteilung in diesen Fällen eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Davon ist auszugehen, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ansonsten ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind.
Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wir beraten Sie gerne zum optimalen Aufteilungsschlüssel.
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Freibetrag
Inflationsausgleichsprämie ist seit dem 26.10.2022 steuerfrei zahlbar
Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind demgegenüber nicht begünstigt.
Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge.
Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Zahlungen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage leistet. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.
Für die Zahlung dieser Prämie gilt nach der herrschenden Kommentierung der „Gleichbehandlungsgrundsatz“. Dies bedeutet, dass die Prämie an alle Mitarbeiter wohl gleich zu zahlen ist, es sei denn, unterschiedliche Prämienhöhen wären durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sofern Sie nicht allen Arbeitnehmern eine identisch hohe Prämie zahlen möchten, empfehlen wir Ihnen dringend, dies vorab mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu klären.
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Unternehmensinteresse
Outplacement-Leistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frage beantwortet, ob der Arbeitgeber die von einem Outplacement- Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Im Streitfall wollte ein Unternehmen seinen Personalaufwand - und damit die Belegschaft - reduzieren. Die Mitarbeiter waren aber zum großen Teil aufgrund von Tarifverträgen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Daher war der Personalabbau nur auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter möglich. Das Unternehmen beauftragte daraufhin ein Outplacement- Unternehmen, um einen freiwilligen Wechsel der Mitarbeiter anzuregen und sie hinsichtlich einer Neuorientierung zu betreuen, zu beraten und zu unterstützen. Die Beratung beinhaltete eine Standortanalyse der Mitarbeiter, Bewerbungstrainings, eine Perspektiv- und Motivationsberatung sowie Vermittlungstätigkeiten. Das Finanzamt versagte dem Unternehmen den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Outplacement-Leistungen. Es vertrat den Standpunkt, dass nicht das Unternehmensinteresse im Vordergrund gestanden hatte, sondern das Eigeninteresse der Mitarbeiter an einer Beratung. Der BFH hat den Vorsteuerabzug jedoch zugelassen. Das Interesse des Unternehmens an einem Personalabbau habe das Interesse der unkündbaren und unbefristeten Beschäftigten an einem neuen Arbeitsplatz überwogen. Den Beschäftigten sei durch die Outplacement-Beratung ein ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen „aufgedrängt“ worden.
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Sanierungsaufwand
Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung
Wenn an Mietobjekten innerhalb von drei Jahren nach ihrer Anschaffung umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, drohen Vermietern erhebliche steuerliche Nachteile: Kosten, die eigentlich als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar sind, deutet das Finanzamt in anschaffungsnahe Herstellungskosten um, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Umdeutung führt dazu, dass sich die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten nur noch über die reguläre Abschreibung des Gebäudes steuermindernd auswirken. Ein sofortiger Werbungskostenabzug ist dann nicht mehr möglich.
Ob die Dreijahresfrist auch durch die Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen in Gang gesetzt werden kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Streitfall hatte der Kläger eine Wohnung aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und anschließend grundlegend saniert. Die Kosten hierfür beliefen sich in den ersten drei Jahren nach der Entnahme auf insgesamt rund 83.000 €, die der Kläger als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand bei seinen Vermietungseinkünften geltend machte (er vermietete an seine Tochter).
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger den Aufwand nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Nutzungsdauer des Objekts verteilt abschreiben könne (linear mit 2 % pro Jahr). Der Kläger machte dagegen geltend, dass keine entgeltliche Anschaffung der Wohnung vorgelegen habe und die Dreijahresfrist somit nicht in Gang gesetzt worden sei, innerhalb derer anschaffungsnahe Herstellungskosten hätten anfallen können. Die Entnahme sei nämlich kein anschaffungsähnlicher Vorgang.
Der BFH urteilte ebenfalls, dass die Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen keine Anschaffung im Sinne der Regelungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten ist. Die Baukosten waren zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingeordnet worden. Für die Annahme einer Anschaffung fehlt es sowohl an der notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerzahlers überführt wird.
Hinweis: Der BFH hat die Sache gleichwohl an die Vorinstanz zurückverwiesen, da noch zu klären war, ob die Baukosten möglicherweise nach den Bewertungsmaßstäben des Handelsgesetzbuchs zu den Herstellungskosten zählen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Kläger seine Aufwendungen sofort in den Jahren der Zahlung abziehen.
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Fristverlängerung
Drei Monate mehr Zeit für die Grundsteuererklärung
Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung selbst erstellen möchten und noch nicht abgegeben haben, können Sie kurz aufatmen: Die Finanzminister der Länder haben in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium beschlossen, die Frist zur Abgabe der Erklärungen von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 zu verlängern.
Hinweis: Das neue Fristende ist unbedingt einzuhalten. Selbstverständlich können Sie bei der Grundsteuererklärung mit unserer Unterstützung rechnen.
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Steuertermine Januar 2023
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Freitag, 10. Februar Banküberweisung: Montag, 13. Februar * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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