Goldstein Consulting - Newsletter Januar 2022 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Januar 2022
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wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes und gesundes neues Jahr. Möge das Jahr so verlaufen, wie Sie sich das wünschen.
Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Das Steuerrecht ist ständig im Fluss. Unabhängig von großen Steuerreformen und regelmäßigen Jahressteuergesetzen, die diesmal ausgeblieben sind, kommt es immer häufiger zu unterjährigen Änderungen, über die wir in der beigefügten Sonderbeilage in übersichtlicher Kurzform berichten. Noch in der Schwebe sind dagegen diejenigen Steueränderungen, die der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt hat. Der nicht enden wollenden Corona-Pandemie geschuldet ist dabei die geplante Verlängerung der Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 €.
Auf der anderen Seite der Medaille steht die Ankündigung, die Begünstigung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung zu reduzieren. Die Förderung für neu zugelassene Fahrzeuge soll stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet sein. Kapitalanlegern wird eine Erhöhung des Sparer-pauschbetrags zum 1. Januar 2023 auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei Zusammen-veranlagung versprochen. Und Freiberufler und Gewerbetreibende sollen künftig von einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter profitieren. Die Koalition lobt sich selbst mit dieser Superabschreibung.
Bei den Mini- und Midijobs wird es nennenswerte Verbesserungen geben: Die sogenannte Midijob-Grenze soll auf 1.600 € steigen. Und die Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Dieser soll auf 12 € steigen. Die Minijob- Grenze soll dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 € erhöht werden. Zudem soll die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen weiter ausgebaut werden. Wie in jedem Koalitionsvertrag steht auch hier das Versprechen: „Wir wollen Steuer-bürokratie spürbar verringern, beispielsweise durch höhere Schwellenwerte und volldigitalisierte Verfahren.“ Die Botschaft hören wir gerne, allein uns fehlt der Glaube angesichts solch stereotyper Textbausteine.
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Sachbezugsfreigrenze wird auf 50 € monatlich erhöht
Sachzuwendungen sind eine schöne Geste der Wertschätzung für das gezeigte Engagement oder gute Leistungen von Mitarbeitern. Als Bestandteil des Arbeits-lohns sind sie grds. steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, steht Mitarbeitern ein Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 € im Jahr zu. Für kleinere Wertschätzungen gibt es weiterhin eine interessante Steuervergünstigung: Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 50 € (bisher 44 €) im Monat betragen. Doch Vorsicht: Bei der 'kleinen Sachbezugsgrenze' von 50 € monatlich handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird dieser Grenzwert auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht in einen anderen Monat übertragen oder auf einen Jahresbetrag von 600 € umgerechnet werden, um einmalige Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag steuerfrei zu belassen. Auch in einem anderen Punkt ist Vorsicht angebracht: Seit dem 1.1.2020 sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geld-surrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine steuerfreien Sachbezüge mehr. Anders sieht es bei zweckgebundenen Gutscheinen oder Gutscheinkarten in Print- oder digitaler Form aus. Sie zählen als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienst-leistungen. Dies gilt auch für beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Ferner ist erforderlich, dass die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Seit Jahresbeginn gibt es weitere Einschränkungen: - Gutscheine und Geldkarten mit unbegrenzten Bezugsmöglichkeiten von Waren sind steuerlich nicht mehr zulässig.
- Damit sie als Sachbezug bis 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, müssen sie zusätzlich bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Begünstigt sind nur noch Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanz-stellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Dazu zählen z. B. wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer bestimmten Tankstellenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vom Arbeitgeber selbst ausgestellte Gutscheine (z. B. Tank-gutschein), wenn die Akzeptanzstellen aufgrund eines Rahmenvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen. Begünstigt sind auch weiterhin Essensgutscheine bzw. Restaurantschecks und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken), Behand-lungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen, Karten für betrieb-liche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG).
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Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2022
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Renten- versicherung sowie weitere Sozialversicherungswerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Auch für 2022 ist das nicht anders: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt allerdings unverändert (siehe Kasten unten). Die Versicherungspflichtgrenze bleibt ebenfalls unverändert. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt seit Jahresanfang gleichfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.050 € (bisher 7.100 €) im Monat in den alten und 6.750 € (bisher 6.700 €) in den neuen Bundesländern. In der knapp-schaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 8.650 € in den alten und 8.350 € in den neuen Ländern.
Unser Rat: In den alten Bundesländern sinkt die Beitragsbemessungsgrenze damit teilweise. Das wiederum gibt Anlass zu prüfen, ob steuerfreie Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung, die an die Beitragsbemessungsgrenze geknüpft sind, eventuell angepasst werden müssen. Bezogen auf das Jahr 2021 dürfen in den Bundesländern West 8 % von 85.200 € steuerfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Ab 2022 sind es nur noch 8 % von 84.600 €.
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Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
Die Übertragung selbstgenutzter Wohnungen bzw. Häuser (sog. Familienheim) an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder ist durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besonders privilegiert. Insbesondere bei großem Nachlassvermögen ist die Steuerbefreiung von Bedeutung. Jedoch werden von den Gerichten strenge Voraussetzungen daran geknüpft. Wird aber alles richtig gemacht, können Sie bei Erbschaften und Schenkungen von einer vollständigen Steuerbefreiung für das Familienheim profitieren. Zwei Grundfälle sind zu unterscheiden:
1. Das begünstigte Objekt wird zu Lebzeiten an den Ehegatten oder ein-getragenen Lebenspartner übertragen. Hierbei fällt keine Schenkungsteuer an, unabhängig von der Größe und dem Wert des Objekts. Was nach der Übertragung mit der Immobilie geschieht, ist egal. Weder eine Nutzungsänderung noch ein Verkauf gefährden die Steuerbefreiung 2. Geht das Familienheim von Todes wegen auf den Ehepartner bzw. ein-getragenen Lebenspartner oder auf ein Kind über, muss die Selbstnutzung unverzüglich stattfinden und grundsätzlich für zehn Jahre beibehalten werden. Allerdings entsteht eine anteilige Steuerpflicht bei Kindern, soweit das Objekt mehr als 200 m² Wohnfläche hat.
In einem aktuellen Fall hat der BFH klargestellt, dass der Erwerb auch dann erb-schaftsteuerfrei ist, wenn die hinzuerworbene Wohnung (hier waren es zwei Doppelhaushälften) an die bereits selbst genutzte angrenzt und beide Wohnungen zu einer einheitlichen größeren Wohnung verbunden werden. Darüber hinaus musste der II. Senat des BFH auch zu dem besonders streitanfälligen Kriterium 'unverzüglich' Stellung beziehen. Die Finanzverwaltung und auch die Gerichte haben die Frist hierfür grundsätzlich auf sechs Monate festgelegt. Diese relativ kurze Zeitspane bereitet vor allem dann erhebliche Probleme, falls das Objekt vor dem Bezug durch den Erben noch gründlich renoviert werden muss.
Hier sagen die Richter: Zeitliche Verzögerungen beim Einzug sind dem Erwerber nicht anzulasten, sofern er die Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Unternehmen diese aber z. B. wegen einer hohen Auftragslage oder Materialknappheit nicht zeitnah ausführen können.
Unser Rat: Ein Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung kann auch die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung sein. Unschädlich ist es auch, falls sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss.
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Bauabzugsteuer auch für kleine PV-Anlagen
Weniger Bürokratielasten für Betreiber kleinerer Photovoltaik- Anlagen (PV) bis 10 kWp verspricht das BMF seit vergangenem Jahr (wir berichteten darüber im MB 09/21). Wer seinen Betrieb als Liebhaberei einstuft, muss keine Einnahmen- Überschussrechnung mehr abgeben. Und wer bei der Umsatzsteuer die Klein-unternehmerregelung (§ 19 UStG) wählt oder nach Ablauf des Vorsteuerberichtig-ungszeitraums dazu optiert, muss auch keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Ein Wermutstropfen aber bleibt: Alle Anlagenbetreiber müssen ggfs. weiterhin die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) ans Finanzamt abführen. Der Bauherr muss hierbei einen Teil der Rechnungssumme in Höhe von 15 % für Bauleistungen nicht an die ausführende Firma bezahlen, sondern einbehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des Folgemonats nach Leistungs-erbringung ans Finanzamt abführen. Vermeiden lässt sich das durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung seitens des ausführenden Unternehmens. Jede seriöse Firma sollte eine solche Freistellungsbescheinigung problemlos vorlegen können. Der Bauherr kann und sollte die Gültigkeit der Bescheinigung online überprüfen unter https://eibe.bff-online.de/eibe/. Laut Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16.9.2015 greift die Bau-abzugsteuer auch bei 'privaten' PV-Anlagen. Die Finanzverwaltung hatte bis 2015 zeitweise eine andere Auffassung vertreten, diese aber mit Wirkung zum Januar 2016 geändert. Seitdem gilt die Empfehlung: Verlangen Sie vor der Zahlung der Rechnung oder von Abschlagsbeträgen für Ihre PV-Anlage vom Installateur die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer, prüfen Sie deren Gültigkeit und legen Sie diese in die Anlagendokumentation. Unser Rat: Sofern Ihnen eine Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt wird, müssen Sie vom Rechnungsbetrag des Handwerkers einen Steuerabzug von 15 % des Brutto-Rechnungsbetrags (einschl. Umsatzsteuer) vornehmen, bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers abführen und dort eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular einreichen ( www.formulare-bfinv.de). Falls Sie es wünschen, erledigen wir diese Anmeldung natürlich für Sie.
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Unterstützung der Schwiegereltern auch bei Trennung möglich
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, aber auch umgekehrt gilt, die Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Bei den Eltern ist nur eine Ehehälfte unterhaltspflichtig und zwar das eigene Kind, nicht aber der Schwiegersohn bzw. die Schwiegertochter. Bei zusammen veranlagten Ehegatten spielt es keine Rolle, wer die Ausgaben verursacht und wer sie bezahlt hat. Doch was ist, wenn die Eheleute in Trennung leben und die Einzel-veranlagung für Ehegatten gewählt haben?
In diesem Fall vertritt das FG Berlin-Brandenburg die Auffassung, dass der Ehegatte seine Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern 'mangels Verwandtschaft in gerader Linie' nicht absetzen darf, denn er sei ihnen gegenüber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das sieht der BFH aber anders. Danach kann ein Ehegatte Unterhaltsleistungen an seine Schwiegereltern auch dann steuermindernd absetzen, wenn er wegen Getrenntlebens vom Ehepartner getrennt oder einzeln veranlagt wird. Denn die Unterhaltsberechtigung muss nach dem Gesetzeswortlaut gegenüber 'dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten' bestehen. Daher kommt es allein auf den zivilrechtlichen Bestand eines Ehe-verhältnisses an, nicht hingegen auf die Voraussetzungen der Ehegatten-veranlagung. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ehe intakt ist und die Eheleute zusammenleben oder ob sie getrennte Wege gehen. Das bedeutet aber auch, nach der Scheidung einer Ehe werden Unterhaltsleistungen an die Eltern des Ex- Gatten – die ehemaligen Schwiegereltern – nicht mehr steuerlich anerkannt werden.
Hinweis: Unterhaltsleistungen sind als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar bis zum Höchstbetrag von 9.408 € (2020) bzw. 9.722 € (2021) bzw. 9.984 € (2022). Wohnt die unter-stützte Person jedoch im Ausland, wird der Höchstbetrag je nach Land gekürzt.
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Vollverzinsung Die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wurde die Anwendung des § 233a AO aber vom BVerfG untersagt und der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen. Per Allgemeinverfügung weisen nun die obersten Finanzbehörden der Länder alle am 29.11.2021 anhängigen Ein-sprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurück. Gegen diese Allgemeinverfügung kann nur vor dem Finanzgericht geklagt werden, ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Kindergeld Auch für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie Anspruch auf Kindergeld haben, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Der Anspruch besteht auch, sofern sich das Kind in einer bis zu vier Monate betragenden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dabei kommt es darauf an, wann eine Ausbildung beginnt und endet. Nach Auffassung des BFH beginnt ein Studium mit der Immatrikulation, sofern damit ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen einhergehen. Die Bewerbung um ein Studium gilt nicht als Beginn
· Ein Studium endet, sobald das Kind alle Prüfungsleistungen erbracht hat und ihm sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind. Die Bekanntgabe erfordert eine schriftliche Bestätigung oder die Möglichkeit, die Ergebnisse über ein online-Portal der Hochschule abzurufen.
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Steuertermine Januar 2022
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 10. Januar Banküberweisung: Donnerstag, 13. Januar * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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