Goldstein Consulting - Newsletter Januar 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Januar 2021

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wir wünschen Ihnen ein frohes und gesundes neues Jahr und in diesen nicht einfachen Zeiten vor allem Gesundheit.

Möge das neue Jahr für Sie so gut werden, wie Sie sich das wünschen.

Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe

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inhalt


Editorial
Neue Steuerregeln zum Jahresauftakt
Steuerfreie Dienstfahrräder für die ganze Familie
Gewerbliche Abfärbung bei Personengesellschaften!
Verwarnungsgelder: Vorsicht bei Zahlung durch den Arbeitgeber
Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel
Alternative Heilmethoden können Steuern senken
Steuertermine Januar 2021

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editorial
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das vergangene Jahr hat viele Unternehmen auf eine harte Belastungsprobe gestellt. Kaum jemand blieb von Corona und den damit im Eiltempo verabschiedeten Steueränderungen verschont. Besonders die Senkung der Mehrwertsteuersätze hat jedermann betroffen – egal ob Unternehmer oder Verbraucher. Auch im neuen Jahr 2021 treten viele Steueränderungen in Kraft. Namentlich sind es das Behinderten-Pauschbetragsgesetz, das Zweite Familienentlastungsgesetz und das in den Startlöchern stehende Jahressteuergesetz 2020, über das bis knapp vor Weihnachten des vergangenen
Jahres gerungen wurde. Sicher sind aktuell folgende Änderungen, die zum 1.1.2021 in Kraft getreten sind:

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Happy New Year Background. Start in 2021
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Neue Steuerregeln zum Jahresauftakt

Abbau der „kalten Progression“
Zum Ausgleich schleichender Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs „nach rechts“ verschoben, und zwar um  1,52 % (2021) bzw. um
1,17 % (2022). Dadurch bleibt etwas mehr Netto vom Brutto hängen.

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der steuerfreie Grundfreibetrag wird von 9.408 € auf 9.744 € angehoben und im nächsten Jahr auf 9.984 €. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (geändert durch das „Zweite Familienentlastungsgesetz“). Im gleichen Umfang erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag für Bedürftige. Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Ein Blick nach oben: Für die sog. Reichensteuer mit dem Steuerzuschlag von 3 % beginnt die oberste Proportionalzone erst ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 274.613 € (Ledige) bzw. 549.225 € (Verheiratete).

Wegfall des Soli
Für 90 % der Steuerzahler wird der Soli in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer wegfallen, weitere 6,5 % werden teilweise entlastet und  3,5 % Spitzensteuerzahler müssen ihn zu 100 % weiter zahlen. Der Soli entfällt, sofern die Einkommensteuer nicht höher ist als – 16.956 € bei Alleinstehenden (bisher: 972 €), bzw. 33.912 € bei Verheirateten (bisher: 1. 944 €). Das bedeutet: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € bzw. 123.434 € (Alleinstehende/ Verheiratete) wird kein Soli mehr fällig.

Anhebung des Behindertenpauschbetrags
Ab sofort gelten auch verdoppelte Behindertenpauschbeträge. Beispiel: Bei einem Grad der Behinderung von 50 steigt der Pauschbetrag von 570 € auf 1.140 €. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d. h. eine Behinderung wird bereits ab einem GdB von 20 berücksichtigt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben.

Baukindergeld 
Die Frist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31.3.2021 verlängert. Das bedeutet, für den Antrag auf Baukindergeld muss die Baugenehmigung bis zum 31.3.2021 erteilt oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen sein. Die Frist für den Antrag auf Baukindergeld bleibt mit dem 31.12.2023 unverändert.

Fahrten zu Betriebs- und Arbeitsstätten
Zur Entlastung der Fernpendler wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel angehoben, und zwar ab dem 1.1.2021 auf 35 Cent, ab dem 1.1.2024 auf 38 Cent. Die Anhebung soll vorerst befristet sein bis zum 31.12.2026. Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Kapitaleinkünfte
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können ab sofort nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen
aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 10.000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, sofern nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Kfz-Steuer
Für Fahrzeuge, die ab Januar erstmals zugelassen werden, werden für die zweite Komponente der Kohlendioxidemission progressiv gestaffelte Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. Bei einem CO2-Ausstoß über 95 g/km sind – statt bisher 2 € je g/km – Steuersätze von 2 bis 4 € je g/km vorgesehen. Ab 195 g/km wird jedes Gramm über dieser Grenze mit 4 € belastet, was doppelt so viel ist wie im Vorjahr.

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Gewerbliche Abfärbung bei Personengesellschaften!

Anders als bei Einzelunternehmern lauert bei Personengesellschaften (OHG, KG oder GbR), die sich freiberuflich oder vermögensverwaltend betätigen, die Gefahr,
dass ihre Einkünfte zu 100 % als gewerblich eingestuft werden. Die Gewerbesteuerfalle schnappt zu, sofern die Gesellschaft mit ihren gesamten Einkünften über dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € liegt und neben der freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (Fall 1) oder als Obergesellschaft gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft (Fall 2) bezieht.

Fall 1: Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis verkauft Mundhygieneartikel oder eine Gemeinschaftspraxis betreibt auf dem Dach ihres Gebäudes eine Photovoltaik-Anlage. Hier erkennen Rechtsprechung und Finanzverwaltung
allerdings eine Bagatellgrenze an. Danach kommt die Abfärberegelung nicht zum Zuge, sofern die Einnahmen aus Gewerbebetrieb 3 % der Gesamtumsätze und einen Höchstbetrag von 24.500 € p. a. nicht überschreiten. Entscheidend ist bei dieser Bagatellgrenze jeweils der Nettoumsatz. Wird auch nur einer der beiden Beträge überschritten, unterliegen sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer.

Fall 2: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt sich an einem Leasingfonds in der Rechtsform der GmbH & Co KG und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte. Hier gibt es keine Bagatellgrenze. Unerheblich ist dabei die Höhe der Beteiligung bzw. der gewerblichen Einkünfte. Das hat bei einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft u. a. zur Folge, dass deren Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen darstellen und nicht mehr zum anteiligen Privatvermögen der Gesellschafter gehören. Spätere Wertsteigerungen unterliegen daher stets der Einkommensteuer. Zwar hat der BFH im Fall 2 eine Gewerbesteuerpflicht abgelehnt, doch die Finanzverwaltung weigert sich, das Urteil allgemein anzuwenden. Nach gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sollen diese Rechtsprechungsgrundsätze
über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

Unser Rat: Zur Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht gibt es probate Ausweichgestaltungen, z. B. durch Gründung einer  gewerblichen Schwestergesellschaft oder Übernahme der gewerblichen Tätigkeit durch Gesellschafter. Bei Einnahmen-Überschussrechnern lässt sich auch der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen steuern.

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Midsection of businessman commuter with electric bicycle traveling from work in city.
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Steuerfreie Dienstfahrräder für die ganze Familie

Ein nettes Steuerbonbon zur Rettung des Weltklimas: Seit 2019 wird der private Nutzungswert aus der Überlassung eines (Firmen-)Fahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dafür muss das Fahrrad on top zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Zusätzlichkeitserfordernis) gewährt werden, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Dies gilt sowohl für klassische Fahrräder als auch für E-Bikes bzw. Pedelecs (Pedal Electric Cycle) – bei denen der Fahrer selbst in die Pedale treten muss.

Der BFH zeigt sich großzügig: Das Zusätzlichkeitserfordernis sei erfüllt, sobald Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, den Lohn auf ein neues Niveau zu reduzieren und der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter anschließend das Fahrrad (Sachbezug) überlässt. Doch leider gibt sich die Finanzverwaltung zugeknöpft und ignoriert dies.

Das hat Konsequenzen: Üblicherweise least der Arbeitgeber solche Zweiräder, wobei der Lohnverzicht des Mitarbeiters der Leasingrate einschließlich Versicherung entspricht. Ein Teil des Bruttogehalts wird also in den Sachbezug
'Fahrrad' umgewandelt. Bei einer solchen 'Gehaltsumwandlung' ist der geldwerte Vorteil – die Möglichkeit der Privatnutzung des Fahrrads bzw. E-Bikes – zu versteuern, und zwar im Regelfall nach der 1-%-Regelung wie bei Dienstwagen. Derzeit wird als Bemessungsgrundlage aber nur ¼ des Bruttolistenpreises der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt und als Arbeitslohn versteuert.

Offenbar machen nun immer mehr Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, ein weiteres Fahrrad für den Ehegatten oder einen anderen Angehörigen über den Arbeitgeber zu leasen. Auch hier gilt: Nur 1 % von ¼ des jeweiligen Listenpreises ist als Sachbezug zu versteuern. Dazu heißt es in einer internen Anweisung der OFD NRW: „Wird eine Gehaltsumwandlung und die Zurverfügungstellung auch für (Elektro-)Fahrräder von Familienangehörigen des
Arbeitnehmers vereinbart, sind die o. g. lohnsteuerlichen Konsequenzen für jedes (Elektro-)Fahrrad zu ziehen und die geldwerten Vorteile beim Arbeitnehmer zu versteuern.“

Unser Rat: Es spricht aus steuerlicher Sicht also nichts dagegen, auch für den Ehegatten oder ein Kind des Mitarbeiters ein weiteres Firmenrad gegen Gehaltsumwandlung leasen zu lassen, sofern Sie sich als Arbeitgeber ebenfalls
familien- und klimafreundlich zeigen möchten.

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Street with car traffic and modern architecture on Potsdamer Platz reflex
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Verwarnungsgelder: Vorsicht bei Zahlung durch den Arbeitgeber

Wie würden Sie folgenden Fall entscheiden? Ein Paketzustelldienst hält zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs seine Fahrer an, auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig zu parken.
Das Unternehmen trägt die hierfür festgesetzten Verwarnungsgelder, belastet die Fahrer insoweit also nicht. Frage: Handelt es sich bei Übernahme der Verwarnungsgelder um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn?
 
Nein, sagt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Es liege kein Zufluss von Lohn vor, da das Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge der Empfänger der Verwarnungsgelder sei. Der BFH sieht die Sache differenzierter. Ein geldwerter
Vorteil bzw. Arbeitslohn könne vorliegen, „wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt“. Deshalb muss das FG Düsseldorf nun prüfen, ob dem Paketdienst wegen der Parkverstöße ein Regressanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zusteht. Nur wenn dieser ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen ist, läge danach kein steuerpflichtiger Lohn vor. Bei letzterer Variante dürfte die Beweisbarkeit aber in der Praxis ein Problem sein.

Beachten Sie: Zuvor hatte der BFH bei der Übernahme von entsprechenden Verwarnungsgeldern das Vorliegen von Arbeitslohn generell ausgeschlossen. Hieran halten die Richter ausdrücklich nicht mehr fest. Nun lautet die Erkenntnis:
Erlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern realisierbare Schadensersatz-forderungen, fällt Lohnsteuer an, wenn er zu erkennen gibt, er werde keinen Rückgriff nehmen.

Das Paradoxon! Verwarnungsgelder, die von einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Unternehmen festgesetzt wurden, sind laut Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit jedoch
der Arbeitgeber Verwarnungsgelder des Arbeitnehmers übernimmt, sind diese als Arbeitslohn und somit als Betriebsausgaben abziehbar.

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Portrait of grandfather and grandson hugging in park
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Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel

Wird erhebliches Vermögen mit 'warmen Händen' verschenkt, wird der Fiskus hellhörig und verlangt Schenkungsteuer. Je nach Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden wird der Beschenkte durch unterschiedliche Freibeträge für das übertragene Vermögen verschont. Diese betragen alle zehn Jahre bei Ehe- oder Lebenspartnern 500.000 €, bei leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkinder 400.000 € und bei Enkelkindern 200.000 €, wobei die Schenkungen über diesen Zeitraum zusammengerechnet werden.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Überspringt die Schenkung aufgrund eines Todesfalls eine Generation (beispielsweise Großvater an Enkelin, deren Eltern verstorben sind), erhält das Enkelkind ebenfalls den Freibetrag in
Höhe von 400.000 €. Die nächste Stufe bilden alle weiteren „Abkömmlinge“. Ihnen steht nur ein Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu. Aber was ist mit den Kindern der Kindeskinder – oder einfacher gesagt: den Urenkeln? Immerhin sind Enkel und Urenkel in der Steuerklasse I als Abkömmlinge gleichgestellt.

Beispiel: Eine Urgroßmutter schenkt ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Stehen den
Urenkeln die Freibeträge von jeweils 200.000 € für „Kinder der Kinder“ zu oder erhalten sie als „Abkömmlinge“ lediglich Freibeträge von jeweils 100.000 €?

Der BFH zeigt sich in einer dazu ergangenen Entscheidung zugeknöpft. Der Gesetzgeber habe den Begriff „Kinder“ nach Ansicht der Richter zielgenau gesetzt: Sofern er für sämtliche nachfolgenden Generationen in direkter Linie Reglungen treffen wollte, habe er den Begriff der „Abkömmlinge“ genutzt; meinte er lediglich die Kinder der Kinder, habe er dies so formuliert.

Für den BFH bestehen also keine Zweifel daran, dass Urenkel zu den Abkömmlingen, nicht zu den Kindern der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 gehören. Ihnen steht demnach nur der Freibetrag in Höhe von 100.000 €
zu. Die Logik der Richter: Sofern es um die Einteilung der Steuerklassen geht, gehören Urenkel und Enkel zusammen. Für die Ansetzung der Freibeträge werden sie dann aber wieder unterschiedlich behandelt.

Unser Rat: Bevor Sie schenkungs- und erbrechtliche Dispositionen treffen, sollten Sie uns unbedingt zu Rate ziehen, um teure Enttäuschungen zu vermeiden.

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Blood Ozone Therapy. Woman At Blood Transfusion Treatment
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Alternative Heilmethoden können Steuern senken

Damit sich hohe Aufwendungen für Arztbesuche oder Medikamente steuerlich auswirken, müssen Ihre selbst getragenen Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen, die abhängig ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte, von der Veranlagungsart (Grund- oder Splittingtarif) und der Kinderzahl. Und dann gibt es noch die hohen Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit. Hier gibt
es aber Licht am Horizont:

Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts können die Kosten einer Fettabsaugung (Liposuktion) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, sofern eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt.

Die Richter sind damit von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach das Vorhandensein eines amtsärztlichen Gutachtens zwingend erforderlich ist, um eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen herbeizuführen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Anerkennung der erheblichen Operationskosten als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, weil eine Fettabsaugung keine „wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin vor der OP kein amtsärztliches Gutachten und auch keine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe.

Stimmt nicht, sagen die Richter, weil sich der Stand der Wissenschaft schon vor einigen Jahren gewandelt habe. Die Absaugungsmethode bei einem Lipödem sei nicht als Schönheitsoperation anzusehen.

Unsere Meinung: Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, sind die Finanzämter daran nicht gebunden. Zwischenzeitlich ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig gemacht worden, sodass Einsprüche auf Antrag per Gesetz ruhen. In gleichgelagerten Fällen werden wir negative Bescheide bis zu einer Entscheidung des BFH offenhalten.

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Steuertermine Januar 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 11. Januar
Banküberweisung: Donnerstag, 14. Januar


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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