Goldstein Consulting - Newsletter Februar 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Februar 2025

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Februar 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine Februar 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Aussetzungszinsen: Aussetzung der Vollziehung ist nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat möglich
Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar
Freibeträge: Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil ist kein Steuersparmodell


2. ... für Unternehmer

Bürokratieentlastung: Welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten
FAQ: Bundesfinanzministerium klärt die wichtigsten Fragen zur E-Rechnung
Identifizierung: Wie Steuerzahler an die Wirtschafts-Identifikationsnummer gelangen


3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1-%-Regelung: Dienstwagen und selbstgetragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten


4. ... für Hausbesitzer

EU-Kommission: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

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Aussetzungszinsen – Recht, Gesetz, Internet. Laptop im Büro mit Begriff auf dem Monitor. Paragraf und Waage.
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Aussetzungszinsen


Aussetzung der Vollziehung ist nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat möglich

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, sind neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) zu zahlen.

Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass die Höhe eines sechsprozentigen Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später erlegte das Gericht dem Steuergesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Er rief in dieser Frage deshalb ebenfalls das BVerfG an. Dem BFH-Beschluss lag der Fall eines Steuerzahlers zugrunde, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen musste.

Nach einem neuen Beschluss des BFH können Aussetzungszinsen für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 wegen des anhängigen BVerfG-Verfahrens ausgesetzt werden. Das ist allerdings nicht in voller Höhe von 0,5 % pro Monat möglich, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem neu geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % und dem aktuell noch geltenden AdV-Zinssatz von 0,5 % (somit 0,35 % pro Monat).

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Seebestattung
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Nachlassverbindlichkeit


Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Der Pauschbetrag soll insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im Streitfall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Das Bezugsrecht für die Versicherungssumme hatte sie an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen stellte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt 11.653 € in Rechnung, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 € bezahlte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es nur eine Pauschale für Erbfallkosten an.

Der BFH hat entschieden, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe. Die Bestattungskosten seien aber nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig, sondern in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeit.

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Man signing documents at notary public office
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Freibeträge


Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil ist kein Steuersparmodell

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte das möglichst steuerschonend tun. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt davon ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 € und für Kinder von 400.000 €. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 €, können aber 400.000 € beanspruchen, sofern ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Laut Bundesfinanzhof (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden.

Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erben. Er beantragte daher beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Das Finanzamt gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € zu. Das ist der Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch am Leben war.

Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und benenne als Empfänger des höheren Freibetrags nur „Kinder“ und „Kinder verstorbener Kinder“. Nur wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sind die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht, und den Enkeln wird der Freibetrag von 400.000 € gewährt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes (des Enkels des Erblassers) sorgen kann. Zudem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.

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Akten und Bürokratieentlastung
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Bürokratieentlastung


Welche umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 2025 gelten

Das Ende Oktober 2024 verkündete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer sind zahlreiche Neuerungen eingeführt worden. Die meisten Regelungen gelten ab dem 01.01.2025.

  • Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen im Umsatzsteuergesetz angepasst wurde.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem 01.01.2025 liegt der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei 9.000 € Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (bisher 7.500 €). Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  • Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wurde von 500 € auf 750 € erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  • Digitalisierung: Künftig können Steuerbescheide elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Das betrifft auch mit der Umsatzsteuer zusammenhängende Bescheide und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
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FAQ


Bundesfinanzministerium klärt die wichtigsten Fragen zur E-Rechnung

Seit dem 01.01.2025 sind E-Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Allerdings gibt es großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium hat dazu online einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, um Unklarheiten zu beseitigen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Rechnungsformat: Eine E‑Rechnung liegt ab 2025 vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein PDF‑Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition.
  • Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen weiter auf Papier ausstellen.
  • Übermittlungsweg: Auf welchem Weg die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen zum Beispiel der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht.
  • Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E‑Mail‑Postfach aus.
  • Übergangsfrist: Bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E‑Rech­nung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF‑Datei kann aber (wie bisher) nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E‑Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
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USt-IdNr (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) – Business/Statistik. Laptop im Büro mit Begriff auf dem Monitor. Finanzen/Wirtschaft.
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Identifizierung


Wie Steuerzahler an die Wirtschafts-Identifikationsnummer gelangen

Zum 01.11.2024 wurde die Wirtschafts-Identifika­tionsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die W-IdNr. zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass sich der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgrenzen lässt.

Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer neunstelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (fünf Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der W-IdNr. entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).

Hinweis: Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten zunächst (bis 2026) nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal „-00001“.

Die Einführungsphase der W-IdNr. soll 2026 abgeschlossen sein. Bis dahin vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Nummer schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.

An dem Verfahren zur Beantragung der USt-IdNr. ändert sich nichts. Eine bereits erteilte USt-IdNr. bleibt neben der W-IdNr. bestehen. Wirtschaftlich Tätigen, denen vor Einführung der W-IdNr. eine USt-IdNr. erteilt wurde, wird die W-IdNr. nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Abrufbar ist diese Mitteilung auch unter www.bzst.de/widnr. Sollte die USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. unter www.bzst.de/erneuteMit­teilungWidnr beantragt werden.

Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr. wird die W-IdNr. über das elektronische ELSTER-Post­fach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).

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1-%-Regelung


Dienstwagen und selbstgetragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch privat nutzen, versteuern sie den geldwerten Vorteil meist nach der 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) mindern selbstgetragene Kosten den geldwerten Vorteil nur, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil um selbstgetragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.

Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründeten einen eigenständigen geldwerten Vorteil, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden könne, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten selbst trage. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des Fahrradträgers.

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EU-Kommission


Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen. Deutschland habe es versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden. Voraussetzung ist, dass das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird angenommen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kom­mission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.

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A businessman in formal wear signing the contract to prevent probability of risks in cyber security. Padlock Hologram icons over the working desk.
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Datenschutz


Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter anfordern

Zum Schutz personenbezogener Daten gilt innerhalb der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass dieses Regelwerk meist nicht als „Schutzschild“ gegen Vorlageverlangen der Finanzämter bemüht werden kann.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einen Vermieter im Rahmen der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung aufgefordert, die mit seinen Mietern geschlossenen Mietverträge vorzulegen. Er weigerte sich mit dem Argument, dass er mit der Offenlegung dieser Unterlagen ohne Einwilligung seiner Mieter gegen die DSGVO verstoßen würde. In dem Vorlageersuchen des Finanzamts sah er zudem einen Grundrechtsverstoß und eine Ausforschung „ins Blaue hinein“.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Vermieter die Mietverträge vorlegen muss. Einen Verstoß gegen die DSGVO konnte er nicht erkennen. Die Vorlage der Mietverträge war für die Sachaufklärung geeignet und notwendig, weil sie insbesondere Fragen nach den vermieteten Räumlichkeiten und der Miethöhe beantwortete. Eine Einwilligung der Mieter war nicht notwendig, da der Vermieter nach der DSGVO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten berechtigt war. Die Offenlegung war eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme und diente dem Schutz staatlicher Interessen an der Steuererhebung und der Bekämpfung von Steuerbetrug.

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Steuertermine Februar 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 10. Februar
Banküberweisung: Donnerstag, 13. Februar

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 17. Februar
Banküberweisung: Donnerstag, 20. Februar


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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