Goldstein Consulting - Newsletter Februar 2023 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Februar 2023

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Februar 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine Februar 2023

1. ... für alle Steuerzahler

Inflationsausgleichsgesetz: Kindergeld, Steuertarif und Grundfreibetrag verändern sich
Ukraine-Krieg: Regelungen zum erleichterten Spendenabzug gelten auch 2023
Internethandel: eBay-Händler mit Hunderten von Auktionen ist unternehmerisch tätig

2. ... für Unternehmer

Aufteilungsschlüssel: Bei gemischten Umsätzen sind Vorsteuerbeträge aufzuteilen
Gastronomie: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.12.2023 verlängert

3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Pendler: Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel
Lohnsteuerpflicht: Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmer-Pkw führt zu Arbeitslohn

4. ... für Hausbesitzer

Vermietung: Bei Verkauf eines Tiny House gilt zehnjährige Spekulationsfrist Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung

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Housing,Child,Benefit
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Inflationsausgleichsgesetz


Kindergeld, Steuertarif und Grundfreibetrag verändern sich

Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 - und auch bereits für 2024 - an etlichen Stellschrauben gedreht:

  • Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 € angehoben (11.604 € im Jahr 2024). Zum Hintergrund: Steuerzahler müssen nach Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden in der Lage sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei stellen sollen.
  • Einkommensteuertarif: Ebenfalls angepasst wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Entsprechend der zu erwartenden Inflation wurden diese „nach rechts“ verschoben, so dass der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € statt bisher ab 58.597 € greift. Im Jahr 2024 wird der Spitzensteuersatz dann erst ab 66.761 € einsetzen. Der Steuersatz von 45 % - die Reichensteuer - gilt unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wurde ab dem 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2023 zudem von 2.810 € auf 3.012 € pro Elternteil und im Jahr 2024 weiter auf 3.192 € pro Elternteil.
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The volunteer packing the bag with groceries and necessary thing
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Ukraine-Krieg


Regelungen zum erleichterten Spendenabzug gelten auch 2023

Der andauernde Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten auf das Jahr 2023 zu erstrecken. Die Regelungen gelten für in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2023 erbrachte Hilfeleistungen, die den Opfern zugutekommen. Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden, Spenden- und Hilfsaktionen steuerbegünstigter Körperschaften sowie für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten steuerliche Erleichterungen.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen.

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Internethandel


eBay-Händler mit Hunderten von Auktionen ist unternehmerisch tätig

Viele Privatpersonen verkaufen gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Onlinemarktplätzen wie eBay. Sie bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen, können aber auch Gewinne in dieser privaten Sphäre steuerpflichtig sein. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 € pro Jahr gilt.

Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen. Somit treffen ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten und er muss sein Gewerbe anmelden. Seine Gewinne unterliegen dann der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es zum Beispiel auch, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Im Streitfall hatte die Klägerin bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen in Höhe von ca. 380.000 € erzielt.

Nach Ansicht des BFH unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer, weil die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen. Im Ergebnis lag also eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit vor, die umsatzsteuerlich erfasst werden musste.

Der BFH hat die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch zu klären war, ob die Klägerin die „Differenzbesteuerung“ anwenden kann. In diesem Fall würde sich der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nicht nach dem erzielten Verkaufspreis bemessen, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen der Differenzbesteuerung laut BFH nicht zwingend entgegen, so dass in diesem Fall auch eine Schätzung in Betracht gezogen werden muss. Käme die Differenzbesteuerung zur Anwendung, würde sich die Steuerschuld der Klägerin erheblich mindern.

Hinweis: Internetverkäufer sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten im Netz wegen eines anonymen Nutzerkontos unentdeckt bleiben, denn die Finanzämter dürfen sich die benötigten Anbieterinformationen mittlerweile von den Betreibern der Internetplattformen beschaffen.

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Aufteilungsschlüssel


Bei gemischten Umsätzen sind Vorsteuerbeträge aufzuteilen

Wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung

  • sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,
  • als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,

verwendet, ist die Vorsteuer aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Aufteilungsgrundsätzen bei gemischten Umsätzen geäußert. Es folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2016 und 2019 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Der BFH hatte 2016 zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Fall eines Blockheizkraftwerks geurteilt. 2019 hatte er entschieden, welche Vorsteuerbeträge aufteilbar sind. Das BMF hat vor dem Hintergrund dieser Urteile erläutert, wie die Vorsteuer aufzuteilen ist.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über die neuen Grundsätze, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer für bis zum 31.12.2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen berufen.

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Glasses on restaurant table full of food by window
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Gastronomie


Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.12.2023 verlängert

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese Fristverlängerung geht auf das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zurück. Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser steuerlichen Erleichterung Stellung genommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.

Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen.

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Young businesswoman calls for a taxi
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Pendler


Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Wer einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegt, kann ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,35 € (für 2021) bzw. 0,38 € (für 2022 bis 2026) abziehen.

Hinweis: Ein Abzug der Pauschale ist unabhängig davon möglich, ob man seine Arbeitsstelle zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Fahrzeug oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft aufsucht.

Fährt ein Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, darf er statt der Pauschale die tatsächlich entstandenen (Ticket-)Kosten als Werbungskosten abziehen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings entschieden, dass ein Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel ist. Der Werbungskostenabzug bleibt also auch bei Taxifahrten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht mehr selbst am Steuer sitzen konnte und deshalb auf ein Taxi auswich.

Für die Fahrten zur Arbeit entstanden ihm innerhalb von zwei Jahren Kosten von 9.000 €. Der BFH gestand dem Arbeitnehmer aber nur einen Abzug der Entfernungspauschale zu. Der Steuergesetzgeber habe lediglich eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - begünstigen wollen. Er sei damit einem engen Verständnis des Begriffs „öffentliche Verkehrsmittel“ gefolgt. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi zurücklegt, darf also nicht die tatsächlich anfallenden Taxikosten absetzen.

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Lohnsteuerpflicht


Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmer-Pkw führt zu Arbeitslohn

Auch Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer möglichst viel „Netto“ von ihrem Bruttolohn herausbekommen und die einbehaltenen Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen. Um die Abzugsbeträge (vor allem die Lohnsteuer) zu mindern, wird häufig versucht, steuerfreie Lohnbestandteile in das Entlohnungsmodell einzubauen (z.B. Kita-Zuschüsse, Leistungen zur Gesundheitsförderung oder Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Handys und PCs zur privaten Nutzung). Eine weitere Strategie besteht darin, zwischen den Arbeitsparteien eine Sonderrechtsbeziehung (z.B. ein Mietverhältnis) aufzubauen. Dadurch sollen die auf dieser Grundlage erfolgenden (Miet-)Zahlungen dem Lohnsteuerabzug entzogen und gegebenenfalls geltende Freibeträge ausgeschöpft werden.

Einen solchen Versuch hat auch ein mittelständisches Unternehmen unternommen. Es hatte seinen Mitarbeitern ein Entgelt dafür gezahlt, dass sie an ihrem privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers anbrachten. Diesen Zahlungen lag ein „Mietvertrag Werbefläche“ zugrunde, der auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet war und von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden konnte. Die Mitarbeiter erhielten für ihre „Werbeleistungen“ ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 €. Der Arbeitgeber behandelte die Zahlung als sonstige Einkünfte und behielt keine Lohnsteuer ein. Da für sonstige Einkünfte ein Freibetrag von 256 € pro Jahr gilt, hätten die Arbeitnehmer die Zahlungen auch später nicht in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern müssen, so dass sich ein maximaler Steuerspareffekt eingestellt hätte.

Das Finanzamt stufte die Zahlungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und nahm den Arbeitgeber für nicht entrichtete Lohnsteuer in Haftung. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Zahlungen nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden seien, sondern aufgrund einer separaten „Werbebeziehung“.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Lohnsteuernachforderung jedoch als rechtmäßig eingestuft und entschieden, dass das bezogene Entgelt steuerpflichtiger Arbeitslohn war. Zwar führt nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zwangsläufig zu Arbeitslohn, so dass Arbeitsparteien neben dem Arbeitsvertrag auch weitere eigenständige Verträge abschließen können. Kommt diesen Verträgen aber kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich laut BFH insoweit nur um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Bei den Werbemietverträgen fehlte es an einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt. Denn die Laufzeit der Verträge war an die Arbeitsverträge geknüpft. Zudem war für die Bemessung des Entgelts ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte.

Hinweis: Nutzen Sie zu steuerfreien Gehaltsextras im Vorfeld unser Beratungsangebot!

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Wooden concept trailer for trips tiny house with wheels
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Vermietung


Bei Verkauf eines Tiny House gilt zehnjährige Spekulationsfrist

Auch in Deutschland sind Tiny Houses („winzige Häuschen“) auf dem Vormarsch. Diese Häuser sind in der Regel nur so groß wie ein Einzimmerapartment und kosten den Bruchteil eines Einfamilienhauses. Bei Bedarf können diese Mobilheime auf ein Fahrgestell montiert, weggefahren und woanders wieder aufgestellt werden.

Aus steuerlicher Sicht war bislang fraglich, ob der Verkauf von Tiny Houses ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Werden bebaute oder unbebaute Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, gilt grundsätzlich Folgendes: Der realisierte Wertzuwachs ist als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern.

Dagegen muss keine Versteuerung bei einer Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Hierzu muss nach dem Gesetz eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im gesamten Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Tiny Houses keine Immobilien im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften sind. Daher gilt die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte hier nicht. Gleichwohl hat der BFH die mobilen Häuser aber als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft, so dass die folgenden gesetzlichen Regelungen greifen:



  • Selbstbewohnte Tiny Houses: Wurden mit dem Tiny House zwischen Anschaffung und Veräußerung keinerlei Einkünfte erzielt, gilt eine Spekulationsfrist von nur einem Jahr. Erfolgt der Verkauf nach mindestens einjähriger Haltedauer, muss der realisierte Wertzuwachs also nicht als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Unter diese Fallgestaltung fallen klassischerweise Häuser, die durchgehend selbstbewohnt worden sind.
  • Vermietete Tiny Houses: Wurde das Tiny House in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung - wenn auch nur in einem Kalenderjahr - als Einkunftsquelle genutzt (das heißt vermietet), gilt eine verlängerte Spekulationsfrist von zehn Jahren. In diesem Fall kann eine steuerfreie Veräußerung wie bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten also nur nach zehnjähriger Haltedauer erfolgen.

Der BFH hat auch klargestellt, dass Tiny Houses keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind, die das Gesetz komplett von der privaten Veräußerungsbesteuerung ausnimmt.

Im Urteilsfall hatte der Kläger von einer Campingplatzbetreiberin ein relativ großes, aber dennoch mobiles Holzhaus mit rund 60 Quadratmetern gekauft, das er vermietete. Vier Jahre später veräußerte er das Mobilheim und erzielte dabei einen Gewinn. Das Finanzamt nahm sogleich ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft an und besteuerte den Gewinn.

Der Verkäufer setzte sich gerichtlich zur Wehr und argumentierte, dass das Mobilhaus nicht fest mit dem Boden verbunden war und das Grundstück selbst nicht verkauft wurde. Da es sich damit um keine echte Immobilie gehandelt hätte,
konnte der private Verkauf seiner Meinung nach auch nicht einkommensteuerpflichtig sein. Vor dem Finanzgericht (FG) bekam er sogar recht. Sowohl er als auch das FG hatten aber nicht bedacht, dass auch für „andere Wirtschaftsgüter“ die zehnjährige Spekulationsfrist anzuwenden ist, sofern sie als Einkunftsquelle genutzt worden sind.

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Steuertermine Februar 2023

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Donnerstag, 10. März
Banküberweisung: Montag, 14. März


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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