Goldstein Consulting - Newsletter Februar 2022 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Februar 2022
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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Wie bereits im vergangenen Jahr, als das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsätze für 2019 erst Anfang 2021 bekanntgab, wurden auch diesmal die Zahlen für das Kalenderjahr 2020 mit Verzögerung veröffentlicht. Aktuell sind dort 76 Branchen aufgelistet. Die bundesweit geltenden Richtsätze sind eine Richt-schnur für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben. Anhand bestimmter Größen (Roh-, Halbrein- und Reingewinn) wird Ihr Unter-nehmen einem Branchenvergleich ('Normbetrieb') unterzogen. Sofern gegenüber der Richtsatzsammlung deutliche Abweichungen vorliegen, müssen Sie mit Nach-fragen rechnen. Bei unvollständiger Buchführung bilden die Normwerte meist auch die Basis für eine Umsatz- oder Gewinnschätzung. Ist Ihre Buchführung dagegen formell ordnungsgemäß, darf eine Schätzung nicht allein auf die Abweichungen gestützt werden. Allerdings sollten die Differenzen erklärbar sein. Weicht z. B. Ihre Umsatzrendite in einem auffälligen Verhältnis von einem Normbetrieb ab, wird der Prüfer genau hinschauen. Zweifel an diesem amtlichen Zahlenwerk sind u. E. angebracht: - Die Betriebsprüfungen, die die Basis bilden, können bis zu vier Jahre zurückliegen
- Die entsprechenden Unternehmen werden in der Regel nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern von den Prüfern gezielt ausgewählt. Somit bleiben aus Sicht der Finanzverwaltung z. B. Betriebe, die nur niedrige Gewinne haben, unberücksichtigt
- 10 % der Unternehmen mit den im Vergleich zum Durchschnitt höchsten und niedrigsten Gewinnsätzen werden herausgefiltert
- Auch in Branchen mit sehr vielen Betrieben beruht das Zahlenwerk auf nur ca. 240 geprüften Unternehmen.
Unser Rat: Bei formell ordnungsgemäß ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung jedoch nicht alleine darauf gestützt werden, die erklärten Gewinne oder Umsätze würden von den Zahlen der Richt-satzsammlung abweichen. Abweichungen nach unten veranlassen den Prüfer dennoch zum Gespräch mit Ihnen über die Ursachen. Sie sollten für diesen Fall gewappnet sein und gemeinsam mit uns eventuellen Abweichungen und Unstimmigkeiten noch vor einer Betriebsprüfung auf den Grund gehen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.
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Tücken beim Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen!
Können Sie als Unternehmer für eine Bewirtung keinen ordnungsgemäß aus-gefüllten Bewirtungsbeleg vorlegen, werden die Bewirtungskosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt. Dies ist jedoch nur eine einkommen-steuerliche Regelung, die bei fast jeder Betriebsprüfung zum Streitfall werden kann. Denn auch bei formell ordnungsgemäßen Rechnungen gilt es, steuerliche Fallstricke zu beachten:
Handelt es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, können diese nicht abgezogen werden, soweit sie 70% der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nach-gewiesen sind. Zudem verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) eine zeitnahe Aufzeichnung, die spätestens im Rahmen des Monatsabschlusses erfolgen sollte. Die verzehrten Speisen und Getränke müssen in der Rechnung mit Angabe der Einzelpreise aufgeschlüsselt werden.
Darüber hinaus akzeptiert die Finanzverwaltung nur noch Rechnungen, die maschinell erstellt und registriert werden; die früher übliche handschriftliche Kellner-Rechnung reicht nicht mehr. Ab einem Betrag von 250 € muss die Rechnung zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, können Sie die Vorsteuer allerdings aus den gesamten Bewirtungskosten (100 %) geltend gemacht werden.
Doch Vorsicht: Sind die Aufwendungen „unangemessen“, wird das Finanzamt den Rotstift beim Vorsteuerabzug ansetzen. Und noch eine Nickeligkeit droht Ihnen. Es gibt Betriebsprüfer, die Ihnen den Vorsteuerabzug komplett versagen wollen, so-fern Angaben, die für den Betriebsausgabenabzug erforderlich sind, zunächst fehlen oder unvollständig sind, d. h. nicht zeitnah aufgezeichnet wurden. Diesen Streitpunkt hat im Jahr 2019 das Finanzgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig zugunsten eines Unternehmers entschieden. In dem konkreten Fall monierte der Betriebsprüfer, dass Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung erst im Einspruchsverfahren vorgenommen wurden.
Unser Rat: Obwohl die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Sache zugelassen worden war, hat das Finanzamt die Möglichkeit der Revisionseinlegung verstreichen lassen, um keine höchstrichterliche Entscheidung des BFH zu seinen Lasten zu riskieren. Das bedeutet: Notfalls muss in jedem Einzelfall unter Berufung auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg geklagt werden.
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Ihre Kfz-Kosten im Schnell-Check!
Bei der steuerlichen Berücksichtigung der Kfz-Kosten für das abgelaufene Steuer-jahr 2021 gibt es drei Positionen, die zu einer Entlastung für Steuerzahler führen: - Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer von 2021 bis 2023 um 5 Cent auf 35 Cent und von 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent
- Einführung einer Mobilitätsprämie von 2021 bis 2026 auf Antrag für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und damit nicht von der Erhöhung der Entfernungs-pauschale profitieren
- Einführung einer Fahrtkostenpauschale für gehbehinderte Menschen (Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H) für Privatfahrten zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 4.500 €.
Seit Jahren unverändert ist die Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer, die Sie – alternativ zu den tatsächlichen Kosten – geltend machen können, z. B. bei Geschäfts- und Dienstreisen, aber auch bei Fahrten von Vermietern zur Eigentümerversammlung. Unser Rat: Oft ist es für Freiberufler und Gewerbe-treibende sinnvoll, einen Pkw, der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nicht dem gewillkürten Betriebs-vermögen zuzuordnen, sondern stattdessen die betrieblichen Fahrten mit den tatsächlichen Kosten als Privat-Pkw abzusetzen. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen führt nämlich dazu, dass der Gewinn bei einer Entnahme oder einer Veräußerung in voller Höhe zu versteuern ist. Ob sich der Aufwand lohnt, anstelle der Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer die tatsächlichen Kosten nachzuweisen, hängt vom Einzelfall ab. Die meisten Steuerpflichtigen haben zwar 2021 aufgrund der Coronapandemie weniger Fahrten unternommen. Da die Fixkosten unverändert geblieben sind, führt dies aber zu höheren Kosten je Kilometer. Die Mühe kann sich also weiterhin bezahlt machen. Arbeitnehmer (dazu zählen steuerlich bekanntlich auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) sollten sich ihre beruflichen Fahrten mit dem Privat-Pkw vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Hatten Sie in 2021 einen selbst-verschuldeten Unfall mit einem Privat-Pkw auf einer steuerlich zu berück-sichtigenden Fahrt, führt auch dies zu einer steuerlichen Entlastung.
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Wichtige Fristentipps für Ihre privaten Immobiliengeschäfte
Da die Nachfrage nach Immobilien weiterhin größer ist als das Angebot und die Zinsen auf niedrigem Niveau verharren werden, erwarten alle Experten auch in den kommenden Jahren anziehende Preise. Wer vor ein paar Jahren günstig erworben hat und nun verlockende Angebote erhält, sollte nicht vergessen, dass beim frühzeitigen Verkauf der Gewinn eventuell voll versteuert wird. Gesetzliche Grundlage ist § 23 EStG, der 'private Veräußerungsgeschäfte' erfasst (im allge-meinen Sprachgebrauch auch als 'Spekulationsgeschäfte' bezeichnet), bei denen die Zehn- Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist bzw. keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vorliegt. Maßgeblich für die Fristberechnung ist bei späterer Bebauung der Erwerb des unbebauten Grundstücks. Das bedeutet: Errichten Sie ein Gebäude und veräußern es zusammen mit dem zuvor erworbenen Grund und Boden, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens als auch des Gebäudes nur vor, sofern die Frist zwischen Anschaffung des Grund und Bodens und Veräußerung des bebauten Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Beispiel: Sie haben am 30.11.2012 ein unbebautes Grund-stück angeschafft. Im Jahr 2014 haben Sie darauf ein Einfamilienhaus fertig-gestellt, das anschließend vermietet wurde. Ab dem 1.12.2022 könnten Sie das bebaute Grundstück veräußern, ohne dass der Gewinn versteuert werden muss.
Was viele Verkäufer spekulationspflichtiger Immobilien übersehen: Für die Berechnung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns sind nicht nur Kauf- und Verkaufspreis gegenüberzustellen. Vor allem müssen Sie die zwischenzeitlich vorgenommenen Abschreibungen (z. B. Renovierungskosten oberhalb) gewinn-erhöhend berücksichtigen. Durch die Hinzurechnung der AfA kann es also selbst dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn kommen, sofern der Veräußerungserlös geringer als die Anschaffungskosten ist. Ein vereinfachtes Rechenschema können Sie dem folgenden Kasten entnehmen.
Unser Rat: Entscheidend ist auch, wann der Erlös versteuert werden muss. Hier kommt es auf den Zufluss des Kaufpreises an. Beispiel: Der notarielle Vertrag wird im Dezember 2022 abgeschlossen. Das Geld erhalten Sie im Januar 2023. Dann müssen Sie den Gewinn erst in der Steuererklärung 2023 erfassen, die Sie frühestens in 2024 einreichen. Hierdurch können Sie maßgeblich Ihre Liquidität beeinflussen.
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Einkommensgrenze für Familienversicherung unverändert
Familienangehörige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, sofern ihr regelmäßiges Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Zum Einkommen zählen zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Eltern müssen daher bei der Geld-anlage für ihre Sprösslinge auf gewisse Einkommensgrenzen achten. Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, hängt von der Einkommens-art ab. Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachtsgeld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet. Bei schwankenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit schätzt die Krankenkasse die Einkünfte für die Zukunft basierend auf 1/12 des Jahreseinkommens des letzten Einkommensteuerbescheids. Die Einkommensgrenze für die Familien-versicherung liegt 2022 bei 470 € im Monat. Dieser Wert gilt in West und Ost. Lohn- und Gehaltsempfänger können von ihren Bruttoeinnahmen noch ihre Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen. Daraus folgt, dass sich ein Gesamteinkommen bis zu 553,33 € im Monat nicht negativ auf die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung auswirkt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Familienversicherung von 470 € und der Werbungskostenpauschale von monatlich 83,33 € (1.000 € im Jahr).
Wichtig! Die monatliche Einkommensgrenze darf dreimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Die Ampelkoalition hat auch eine Erhöhung der Minijobgrenze von 450 € auf 520 € angekündigt. Wann diese genau wirksam wird und welche Auswirkungen das auf die Grenze der Familienversicherung haben wird, ist aber noch ungewiss.
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Steuerfreies Kinderkrankengeld unterliegt Progressionsvorbehalt
Erhalten Eltern von ihrer Krankenkasse das sog. Kinderkrankengeld, ist diese Zahlung steuerfrei. Sie unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den progressiv ansteigenden persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld wegen der Coronapandemie hat die Bundesregierung abgelehnt. Durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten haben im vergangenen Jahr zahlreiche Eltern Kinderkrankengeld bezogen (§ 45 SGB V). Diese Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn abhängig Beschäftigte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben.
Gesetzlich krankenversicherten Eltern stand im Jahr 2021 je gesetzlich kranken-versichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinder-krankengeld zu. Bei mehreren Kindern gilt: einem Elternteil stehen maximal 65 Tage zu. Alleinerziehende und Elternpaare profitieren an maximal 130 Tagen vom Kinderkrankengeld. Die Bezugshöhe beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettogehalts. Neben dem Kinderkrankengeld zählen auch z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz als Unterstützungsmaßnahmen zu den steuerfreien Lohn-ersatzleistungen, die den Steuersatz erhöhen. Das kann dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer höher besteuert werden, als dies ohne den Bezug von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Wichtig! Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen haben, sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das heißt: Betragen die entsprechenden Leistungen, also zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kinder-krankengeld oder Arbeitslosengeld I, insgesamt mehr als 410 € im Jahr, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Sachbezug Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter abgibt (z. B. in der eigenen Kantine oder durch Essenmarken), sind mit anteiligen amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten. Diese können zudem bei einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zur Anwendung kommen (Preis bis max. 60 €). Aktuell hat das BMF die Werte für Mahlzeiten bekanntgegeben, die ab 2022 gewährt werden. Für ein Mittag-/ Abendessen sind es je 3,57 € und für ein Frühstück 1,87 €.
Bausubstanzgutachten Nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien ist von den Finanzämtern anzuerkennen. Das hat der BFH entschieden. Grundsätzlich darf der Gebäude-anteil vermieteter Immobilien laut Einkommensteuergesetz nur mit 2 % pro Jahr abgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abschrei-bungsdauer verkürzt werden. Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, war bislang umstritten. So beschränkten die Finanzämter diese Möglichkeit regelmäßig durch Anforderung detaillierter Bausubstanzgutachten, die nicht nur teuer, sondern in der Praxis auch schwer zu bekommen waren. Nun bestätigt das Urteil, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode z. B. der Bewertung durch einen Sachverständigen bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Homeoffice Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins heimische Büro stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Richter folgten damit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diente und deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert ist.
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Steuertermine Februar 2022
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Donnerstag, 10. Februar Banküberweisung: Montag, 14. Februar Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Dienstag, 15. Februar Banküberweisung: Freitag, 18. Februar * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
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