Positiv: Verlängerung der ursprünglich vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 befristeten Steuerbefreiung für
Corona-Beihilfen und
-Unterstützungen (auch für sog. Pflegebonus) bis 30.6.2021. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine
steuerbegünstigte Abwicklung. Die Vergünstigung kann jedoch insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Unser Rat: Die Steuerbefreiung für Zahlungen aufgrund der Corona-Krise von maximal
1.500 € kann je Dienstverhältnis und in allen Branchen beansprucht werden. Es profitieren auch Minijobber und u. U. GmbH-Geschäftsführer.
Positiv: Verlängerung der (durch das Erste Corona- Steuerhilfegesetz ab 1.3.2020 eingeführten) Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
(KUG) um ein Jahr bis Ende 2021.
Unser Rat: Zuschüsse des Arbeitgebers sind bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgeltsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber – wie das KUG selbst – dem sog. Progressionsvorbehalt.
Positiv: Erhöhung der sog.
Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 € auf 50 € monatlich (erst ab 2022).
Unser Rat: Bei dem Betrag von 50 € handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird diese auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für sog. Sachbezugskarten ist ein klarstellendes BMF-Schreiben angekündigt.
Positiv: Ausweitung des (2020 neu eingeführten) Freibetrags für verbilligte Wohnungsvermietungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer von bis zu einem Drittel (sog. Bewertungsabschlag). Weiterhin nicht begünstigt sind Zuschüsse zu den Mietaufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Wohnung.
Unser Rat: Die Vergünstigung kann – rückwirkend ab 2020 – auch beansprucht werden, sofern die verbilligte Vermietung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch verbundene Unternehmen gewährt wird (sog. Konzernklausel).
Positiv: Ausdehnung der (2019 neu eingeführten) Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen durch den Arbeitgeber zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (z. B. Computerkurse) bereits ab 2020 auf Leistungen an ausscheidende Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung (sog. Outplacement- und Newplacement-Beratungen). Klargestellt wurde, dass auch Leistungen von
Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers begünstig sind.
Negativ: Aushebelung der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des BFH zu Leistungen, die 'zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn' erbracht werden. Danach konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitslohn für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Rückwirkend ab dem 1.1.2020 sind nur noch sog.
echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) steuerbegünstigt.
Hinweis: Das setzt voraus, dass
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Unschädlich ist es, wenn die zusätzliche Leistung ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat.
Dies ist durch den Bundesrats angeregt worden. Es können nicht nur in einem individuellen Arbeitsvertrag, sondern auch durch eine Betriebsvereinbarung,
einen Tarifvertrag oder ein Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.
Unser Rat: Wir prüfen in diesen Fällen auf Wunsch, ob im Jahr 2020 zusätzlich steuerfrei gewährte und bereits abgerechnete Zusatzleistungen korrigiert werden müssen.
Positiv: Vereinfachung bei der (für 2021–2026) eingeführten ) Mobilitätsprämie für Fernpendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 km und einem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags (Geringverdiener).
Festsetzung erfolgt nicht in einem gesonderten Prämienbescheid, sondern im Rahmen des Einkommensteuerbescheids.