Goldstein Consulting - Newsletter Februar 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Februar 2021

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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

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inhalt


Editorial
Neue Steuerregeln für Freiberufler und Gewerbetreibende
Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Was ändert sich für Vermieter?
Neue Steuerregeln für Kapitalanleger ab 2021
Steueränderungen für alle Steuerzahler und Eltern
Steuertermine Dezember 2020

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editorial
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Es ist vollbracht! Auf den letzten Drücker haben Bundestag und Bundesrat im letzten Jahr ein neues Jahressteuergesetz (JStG 2020) auf den Weg gebracht.
Am 16.12.2020 hat der Bundestag grünes Licht für den Entwurf des JStG 2020 der Bundesregierung gegeben. Durch den Bundesrat ist die Zustimmung am 18.12.2020 erfolgt. Damit konnte das Gesetz zum Jahresanfang in Kraft treten. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf hat es bis zuletzt noch erheblichen Änderungsbedarf gegeben. Nicht immer konnte sich der Bundesrat
dabei mit seinen Vorstellungen bürgerfreundlichen Steuererleichterungen durchsetzen, z. B. bei der Entbehrlichkeit der Prognoseberechnung bei der verbilligten Wohnungsvermietung. In mehr als einhundert einzelnen Regelungen treten nun zu Beginn des neuen Jahres diverse Gesetzesänderungen in Kraft.
Und auch hier hat sich die durch die Corona-Pandemie hervorgerufene besondere Situation bemerkbar gemacht.

Wie das BMF hervorhebt, werden durch die Gesetzesneuerungen nicht nur Vorgaben der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt und auf die neuere Rechtsprechung reagiert, sondern auch die Folgen der Corona-Pandemie berücksichtigt. So sind in dem JStG 2020 unter anderem Entlastungen vorgesehen, die unbedingt bei der Jahresendabrechnung 2020 und Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden sollten. Wir bringen Sie in unserem heutigen Mandanten-Brief auf den neuesten Stand. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die beschriebenen Maßnahmen grundsätzlich erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Zusätzlich hat die Politik erkannt, dass bei der Abgabefrist von Steuererklärungen
durch die steuerberatenden Berufe Entlastungen dringend nötig sind. In der letzten Sitzungswoche des vergangenen Jahres haben sich deshalb die finanzpolitischen
Sprecher der Koalitionsfraktionen darauf verständigt, im nächsten Steuergesetzgebungsverfahren die gesetzlichen Abgabefristen für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen 2019 bis zum 31.8.2021 zu verlängern.
Die Verlängerung soll nach Aussagen von Koalitionspolitikern im nächsten
Steuergesetz geregelt werden. Das BMF hat die Verlängerung bis Ende August
2021 bereits offiziell bestätigt. Damit soll der unmögliche Spagat zwischen Corona-Hilfsanträgen einerseits und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen
andererseits vermieden werden.

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Neue Steuerregeln für Freiberufler und Gewerbetreibende

Positiv: Deutliche Verbesserungen durch die Erhöhung des sog. Investitionsabzugsbetrags (IAB) von bisher 40 % auf 50 % (sog. Mittelstandsförderung). Planen kleine und mittlere Betriebe in der Zukunft Investitionen planen, können sie schon drei Jahre vorher Steuern sparen:
Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag von bisher 40 % (ab 1.1.2021: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Gewinnermittlung abziehen. Die vorgezogene Steuerersparnis soll die Finanzierung erleichtern. Die Begünstigung gilt auch für Wirtschaftsgüter,
die vermietet werden. Zusätzlich verzichtet der Gesetzgeber auf die unterschiedlichen Größenmerkmale bei bilanzierenden Betrieben und
Einnahmen-Überschussrechnern durch Schaffung einer einheitlichen Gewinngrenze von 200.000 €.

Konsequenz:
Bei bilanzierenden Betrieben kommt es nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens an, sondern wie bei Einnahmen-Überschussrechnern (EÜR) auf den Gewinn. Die maßgebliche Gewinngrenze bei EÜR wird von bisher
100.000 € auf 200.000 € verdoppelt, für Bilanzierer wird erstmals eine Gewinngrenze eingeführt (bisher durfte das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235.000 €).

Negativ: Nachteilig sind hingegen neue Beschränkungen bei der Hinzurechnung von IAB bei Personengesellschaften. Sie senken die Flexibilität der Norm deutlich.

Positiv: Rückwirkend ab dem 1.1.2020 werden die Bedingungen für eine Sonderabschreibung bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verbessert. Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für neu angeschaffte bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungskosten geltend machen.

Konsequenz: Wie beim IAB kommt es bei bilanzierenden Betrieben nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens an, sondern auf den Gewinn. Die maßgebliche
Gewinngrenze wird wie bei Einnahmen-Überschussrechnern einheitlich auf 200.000 € (bisher: 100.000 €) festgelegt.

Hinweis: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss wie bisher im Anschaffungs- und im Folgejahr zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden. Die geplante Absenkung auf mindestens 50 % ist leider nicht umgesetzt worden.

Unser Rat: Im Anschluss an Betriebsprüfungen wurden häufig Mehrergebnisse durch die Bildung eines IAB kompensiert, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar waren (insb. bei einem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Diese Möglichkeit besteht nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht mehr.

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Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Positiv: Verlängerung der ursprünglich vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 befristeten Steuerbefreiung für Corona-Beihilfen und -Unterstützungen (auch für sog. Pflegebonus) bis 30.6.2021. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine
steuerbegünstigte Abwicklung. Die Vergünstigung kann jedoch insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Unser Rat: Die Steuerbefreiung für Zahlungen aufgrund der Corona-Krise von maximal 1.500 € kann je Dienstverhältnis und in allen Branchen beansprucht werden. Es profitieren auch Minijobber und u. U. GmbH-Geschäftsführer.

Positiv: Verlängerung der (durch das Erste Corona- Steuerhilfegesetz ab 1.3.2020 eingeführten) Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
(KUG) um ein Jahr bis Ende 2021.

Unser Rat: Zuschüsse des Arbeitgebers sind bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgeltsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber – wie das KUG selbst – dem sog. Progressionsvorbehalt.

Positiv: Erhöhung der sog. Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 € auf 50 € monatlich (erst ab 2022).

Unser Rat: Bei dem Betrag von 50 € handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird diese auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für sog. Sachbezugskarten ist ein klarstellendes BMF-Schreiben angekündigt.

Positiv: Ausweitung des (2020 neu eingeführten) Freibetrags für verbilligte Wohnungsvermietungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer von bis zu einem Drittel (sog. Bewertungsabschlag). Weiterhin nicht begünstigt sind Zuschüsse zu den Mietaufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Wohnung.

Unser Rat: Die Vergünstigung kann – rückwirkend ab 2020 – auch beansprucht werden, sofern die verbilligte Vermietung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch verbundene Unternehmen gewährt wird (sog. Konzernklausel).

Positiv: Ausdehnung der (2019 neu eingeführten) Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen durch den Arbeitgeber zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (z. B. Computerkurse) bereits ab 2020 auf Leistungen an ausscheidende Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung (sog. Outplacement- und Newplacement-Beratungen). Klargestellt wurde, dass auch Leistungen von
Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers begünstig sind.

Negativ: Aushebelung der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des BFH zu Leistungen, die 'zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn' erbracht werden. Danach konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitslohn für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Rückwirkend ab dem 1.1.2020 sind nur noch sog. echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) steuerbegünstigt. Hinweis: Das setzt voraus, dass
  •  die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Unschädlich ist es, wenn die zusätzliche Leistung ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat.
Dies ist durch den Bundesrats angeregt worden. Es können nicht nur in einem individuellen Arbeitsvertrag, sondern auch durch eine Betriebsvereinbarung,
einen Tarifvertrag oder ein Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.

Unser Rat: Wir prüfen in diesen Fällen auf Wunsch, ob im Jahr 2020 zusätzlich steuerfrei gewährte und bereits abgerechnete Zusatzleistungen korrigiert werden müssen.

Positiv: Vereinfachung bei der (für 2021–2026) eingeführten ) Mobilitätsprämie für Fernpendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 km und einem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags (Geringverdiener).
Festsetzung erfolgt nicht in einem gesonderten Prämienbescheid, sondern im Rahmen des Einkommensteuerbescheids.

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Was ändert sich für Vermieter?

Positiv: Verbesserung der Regelung bei verbilligter Wohnungsvermietung.
100 % der Werbungskosten sind nunmehr absetzbar, sofern die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt (bis 2020: 66 %).

Negativ: Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Nur wenn die Überschussprognose
zwischen Einnahmen und Ausgaben für das jeweilige Mietverhältnis über einen Zeitraum von 30 Jahren (!) positiv ausfällt, werden Ihre Werbungskosten (WK) aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Beispiel: Beträgt die Miete 65 % der ortsüblichen Vermietung, werden auch nur
65 % Ihrer WK aus diesem Mietverhältnis steuerlich anerkannt. Ohne Steuerberater können Vermieter von dieser Steuererleichterung somit nicht rechtssicher profitieren. Wir übernehmen selbstverständlich diese Prüfung auf Wunsch für Sie.

Negativ: Verschärfung bei Sonderabschreibungen für Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten. Keine Bindungswirkung mehr für die Finanzämter bei Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde bzw.
Denkmalbehörde, die offensichtlich rechtswidrig sind.

Negativ: (Erst einmal) keine Einführung einer Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu
10 Kilowatt-Peak (kWp). Ein entsprechender Vorschlag des Bundesrats wurde
(zunächst) vom Bundestag nicht aufgegriffen. In einer Entschließung zum JStG 2020 bitten die Länder um zeitnahe Umsetzung.

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Gold Price, Commodities Investment
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Neue Steuerregeln für Kapitalanleger ab 2021

Positiv: Erhöhung der Grenze für die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften (insb. beim Verfall von Optionen). Nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste können – anders als zunächst geregelt – nicht nur bis
10.000 €, sondern bis 20.000 € im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen aus Termingeschäften und sog. Stillhalterprämien verrechnet werden (besonderer Verlustverrechnungskreis).

Unser Rat: Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 € – statt 10.000 € – mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden.

Positiv: Verbesserung der (2020 neu eingeführten) Begrenzung für den Ausgleich von Verlusten bei der Ausbuchung wertloser Aktien und Kapitalforderungen sowie bei deren Uneinbringlichkeit. Ausgleich erfolgt – rückwirkend seit 1.1.2020 – im Entstehungsjahr mit Kapitaleinkünften bis 20.000 € (statt bisher 10.000 €). Auch hier ist die Übertragung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich. Diese können jeweils in Höhe von bis zu 20.000 € – statt bisher 10.000 € – mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Negativ: Sonstige Kapitalforderungen (insbesondere Zertifikate) können ohne Gewinnrealisation nicht mehr generell in andere Wertpapiere eingetauscht werden, sondern nur noch in Aktien. So soll ein Steuerschlupfloch geschlossen werden, das es ermöglichte, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe zu erzeugen.

Negativ: Verschärfung bei der Verlustverrechnung aus der Veräußerung einer Darlehensforderung an die Gesellschaft für die Gesellschafter bei einer Beteiligung von mindestens 20 %. Die Verluste unterliegen beim Gesellschafter nur noch dann der individuellen bzw. tariflichen Besteuerung (und nicht der Abgeltungsteuer
von 25 %), wenn sie auf Seiten der Gesellschaft Betriebsausgaben
darstellen. Exakt die gleiche Regelung gilt bereits für sog. nahestehende Personen.

Hintergrund: Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass beim Gesellschafter künstlich erzeugte Verluste in voller Höhe mit tariflich versteuerten
Einkünften verrechnet werden. Den Verlusten liegen meist korrespondierende positive Kapitalerträge zu Grunde, die dem günstigen Abgeltungsteuersatz von
25 % unterliegen.

Unser Rat: Wurde die rechtliche Grundlage für das Darlehen vor 2021 begründet, gilt die Neuregelung erst ab 2024.

Positiv: Verzicht auf die Anzeigepflicht an das Finanzamt bei börsennotierten Auslandsbeteiligungen von weniger als 1 %.

Positiv: Keine Einführung der Steuerpflicht für XETRA-Gold- Inhaberschuldverschreibungen und Euwax-Gold II.
Gold-Zertifikate bleiben daher weiterhin steuerfrei.

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Steueränderungen für alle Steuerzahler und Eltern

Positiv: Einführung einer neuen Homeoffice-Pauschale befristet für die Jahre 2020 und 2021, falls keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Pauschale Betriebsausgaben (bei Selbständigen) bzw. Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) von 5 € für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung befindliche
Tätigkeitsstätte aufsucht. Höchstens 600 € im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr (das entspricht 120 Tagen à 5 €) für die gesamte betriebliche oder berufliche Betätigung. Ob Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Pauschale als Auslagenersatz
steuerfrei erstatten dürfen, ist noch ungeklärt.

Negativ: Bei Arbeitnehmern wird die Homeoffice-Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag verrechnet. Sie wirkt sich somit erst aus, sofern (zusammen mit den übrigen tatsächlichen Werbungskosten) der Pauschbetrag
von 1.000 € pro Jahr überschritten ist. Für die Tage im Homeoffice kann die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte nicht geltend gemacht werden.

Positiv: Dauerhafte Berücksichtigung des durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 auf 4.008 € erhöhten Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Der erhöhte Betrag gilt nunmehr unbefristet.

Positiv: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und des Betreuerfreibetrags von 2.400 € auf 3.000 €. Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags von 720 € auf
840 €. Mit den Steuerbefreiungen ist auch eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen verbunden.

Positiv: Erhöhung der Grenze für einen vereinfachten Spendennachweis von
200 € auf 300 € (sog. Kleinbetragsspenden). Bis zu dieser Grenze ist keine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich.
Es genügt der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg bzw. ein Kontoauszug.

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Steuertermine Februar 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Mittwoch, 10. Februar
Banküberweisung: Montag, 15. Februar

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 15. Februar
Banküberweisung: Donnerstag, 18. Februar


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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