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Goldstein Consulting - Newsletter Dezember 2024 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Dezember 2024
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Dezember 2024 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für GmbH-Geschäftsführer
4. ...für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5. ... für Hausbesitzer
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Fremdwährungskonten
Banken melden bald Devisengeschäfte
Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bisher selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Fremdwährungsgeschäfte zählten zu den privaten Veräußerungsgeschäften, so dass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, musste er den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung angeben, so dass das Finanzamt darauf Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte. Das ändert sich: Ab 2025 müssen deutsche Kreditinstitute Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bescheinigen. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen ab 2025 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sofern verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind (z.B. Tages- und Festgeldkonten in Schweizer Franken). Ab 2025 behalten die Banken 25 % Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne ein. Die einjährige Spekulationsfrist gilt nicht mehr. Hinweis: Diese Grundsätze gelten rückwirkend für alle noch offenen Fälle, so dass Anleger prüfen lassen sollten, ob Fremdwährungsgewinne früherer Jahre nacherklärt werden müssen. Wer sein Fremdwährungskonto dem deutschen Fiskus bisher verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt durch die Meldungen der Banken nun Kenntnis davon erlangt und den Fall dann für die letzten zehn Jahre aufrollt. Um nicht wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten betroffene Anleger mit uns prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte. Das ist nur möglich, bevor das Finanzamt ein Fremdwährungskonto entdeckt.
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Mindestbesteuerung
Deutsches Steuerrecht wird an OECD-Standards angepasst
Ende 2023 ist die globale effektive Mindestbesteuerung für Besteuerungszeiträume ab 2024 gemäß einer EU-Richtlinie in Kraft getreten. Die Maßnahmen umfassen die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Reduzierung der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %. Aufgrund neuer Leitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS sind Anpassungen des Mindeststeuergesetzes notwendig geworden. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Leitlinien innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz zielt darauf ab, das deutsche Steuerrecht an die OECD-Standards anzupassen. Im Wesentlichen sind Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vorgesehen. Hinweis: Das Country-by-Country-Reporting (CbCR) ist eine Initiative der OECD. Ziel des CbCR ist es, Finanzbehörden zusätzliche Informationen zu grenzüberschreitenden Konzernstrukturen an die Hand zu geben. Die Angaben, die für die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet genutzt werden, müssen für alle Geschäftseinheiten einheitlich aus derselben Datenquelle stammen. Unternehmen können dafür die Berichtspakete des Konzernabschlusses oder die Jahresabschlüsse nach anerkanntem Rechnungsstandard verwenden. Die Regelungen zur Berücksichtigung latenter Steuern, die aufgrund von Wahlrechten oder Verrechnungen im Mindeststeuerjahresüberschuss oder Mindeststeuerjahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind, werden angepasst. Darüber hinaus werden die Regelungen zum handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht in das Mindestbesteuerungssystem integriert. Hinweis: Das offizielle Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht eingeleitet worden.
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Anteilsverkauf
Wie Earn-out-Zahlungen zu versteuern sind
Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Solche Earn-out-Zahlungen muss der Verkäufer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2023 erst bei tatsächlichem Zufluss versteuern. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn zum Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung). Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst zum Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es laut BFH, solche Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen. Die Entscheidung des BFH ist mittlerweile über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat darauf hingewiesen, dass aber weiterhin danach zu unterscheiden ist, ob - es sich um einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis handelt und dieser als nachträgliche Einkünfte zu versteuern ist (rückwirkungslose Earn-out-Klausel) oder
- aufgrund der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen geleistete Zahlungen als rückwirkendes Ereignis (bezogen auf den Veräußerungstatbestand und auf den Veräußerungsgewinn) auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (rückwirkende Earn-out-Klausel).
Laut FinMin hat der BFH nicht zu rückwirkenden Earn-out-Klauseln entschieden, bei denen nur das Entstehen der bereits betragsmäßig festgelegten Kaufpreiskomponenten vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist. Bei diesen rückwirkenden Earn-out-Klauseln sollen die Finanzämter daher weiterhin ein rückwirkendes Ereignis annehmen, so dass die Besteuerung nicht erst bei Zufluss erfolgt. Die Finanzämter in Schleswig-Holstein wurden aufgefordert, bislang ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufzunehmen und in diesem Sinne zu bearbeiten.
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Betriebsprüfung
Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsätze für das Jahr 2023
Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Sie basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen. Die Richtsatzsammlung ist eine Orientierungshilfe für die Gewinnermittlung, indem Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze, Halb- und Reingewinne für verschiedene Branchen angegeben werden. Diese Daten helfen dabei, betriebswirtschaftliche Abweichungen von der Norm zu erkennen, indem sie Durchschnittswerte und Bandbreiten für verschiedene Branchen darstellen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht. Eine wichtige Rolle spielen die Rohgewinnaufschläge, die den Aufschlag auf den Wareneinsatz abbilden. Zusätzlich wird zwischen Rohgewinn I (für Handelsbetriebe) und Rohgewinn II (für Handwerks- und Mischbetriebe) unterschieden. Letzterer berücksichtigt neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne. Der Halbreingewinn ergibt sich aus dem Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne, Aufwendungen für eigene oder gemietete Räume sowie der Gewerbesteuer, während der Reingewinn auch diese restlichen Betriebsausgaben berücksichtigt. Hinweis: Für Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-überschussrechnung ermitteln, sind die Richtsätze ebenfalls relevant. Es müssen jedoch bestimmte Anpassungen vorgenommen werden. Bei ordnungsgemäßer Buchführung darf eine Schätzung nicht allein auf eine Abweichung von den Richtsätzen gestützt werden.
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Gewerbeverlust
Unternehmensidentität ist bei Kapitalgesellschaft irrelevant
Ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust entfällt nicht dadurch, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und den 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Für das vom Finanzamt angenommene Entfallen des Gewerbeverlusts bestehe keine Grundlage. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hat nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.
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Beschränkte Steuerpflicht
Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Zu den inländischen öffentlichen Kassen gehört laut Bundesfinanzhof auch die Kasse einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Folglich hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitslohn eines römisch-katholischen Priesters, der im Auftrag eines Bistums als Gemeindepfarrer in Brasilien tätig ist, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Hinweis: Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien besteht nicht. Somit erübrigte sich im Streitfall die Frage, ob Brasilien für die fraglichen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zustand und die Einkünfte in Deutschland daher freizustellen gewesen wären.
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Doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, um sich zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung. Hinweis: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten. Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat (12.000 € pro Jahr) von der Steuer abgesetzt werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch weitere laufende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein. Daher kann der Höchstbetrag schnell erreicht sein, und die Zweitwohnungssteuer wirkt sich nicht mehr steuermindernd aus. Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.
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Steuerbonus
Wie Gartenarbeiten die Steuerlast senken können
Wer seinen Garten durch Dienstleister in Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Steuerbonus lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Hierfür muss die Immobilie nicht ganzjährig selbstgenutzt werden. Das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich auch in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Hinweis: Gartenarbeiten sind erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen solche Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können sie daher noch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder das Verlegen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 € berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 €. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 €. Insgesamt können also 5.200 € pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen. Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Nicht absetzbar sind die Kosten für Pflanzen und Material. Deshalb ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, sonst gewährt das Finanzamt den Steuerbonus nicht. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg (z.B. der Kontoauszug) benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.
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Steuertermine Dezember 2024
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
- Einkommensteuer
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Dienstag, 10. Dezember Banküberweisung: Freitag, 13. Dezember * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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