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Goldstein Consulting - Newsletter Dezember 2023 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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Dezember 2023
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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat Dezember 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
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Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ...für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4. ... für Hausbesitzer
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Statistik
Fast zwei Drittel der Einsprüche beim Finanzamt haben Erfolg
Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos blieben nach der Statistik nur 18 % der Einsprüche. In diesen Fällen wurde durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig über die Einsprüche entschieden. 17,3 % der Einsprüche nahmen die Einspruchsführer zudem selbst wieder zurück. Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch „Einspruchserfolge“, die darauf zurückgehen, dass der Steuerzahler zum Beispiel eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt. Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen. Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir Ihre Steuerbescheide zeitnah und kümmern uns bei fehlerhaften Bescheiden um Ihren Rechtsschutz. Da das Einspruchsverfahren seine Tücken hat, sollten Sie bei Einsprüchen auf unsere Expertise setzen
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Internetverkäufe
Umsätze und Gewinne können steuerpflichtig sein
Plattformen wie Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Hierbei gilt jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet. Für Verkäufe im Internet gilt: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € (ab 2024: 1.000 €) im Kalenderjahr beträgt. Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln, der in der Regel umsatz-, einkommen- und gewerbesteuerpflichtig ist. Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot! Wir analysieren, ob Sie als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig sind, und klären Sie über die damit verbundenen Pflichten auf.
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Beerdigungskosten
Vereitelt Sterbegeld den Abzug außergewöhnlicher Belastungen?
Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im Streitfall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 € erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird. Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte an und kürzte die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beerdigungskosten um das Sterbegeld. Der BFH hat der Tochter jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen zugestanden und entschieden, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind. Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen dagegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen. Eine Vorteilsanrechnung soll schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden. Das Sterbegeld war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten). Hinweis: Abziehbare Beerdigungskosten sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von bis zu 7.500 € an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.
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Aufgabegewinn
Wenn Erben rückwirkend die Betriebsaufgabe erklären
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit die von ihnen zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Hierzu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm „erarbeitet“, denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im Streitfall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen, weil die Schulden schließlich vom Erblasser „herrührten“. Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers dürfen zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, diese Regelung gilt aber nicht, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
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Bargeldbranche
Finanzämter führen verdeckte Kontrollen durch
Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses „Kassengesetz“ wurde Unternehmen der Bargeldbranche die Pflicht auferlegt, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen. Das Thüringer Finanzministerium hat darauf hingewiesen, dass sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen zum TSE-Einsatz abgelaufen sind, so dass das Kassengesetz nun endgültig in Kraft ist. Laut Ministerium überprüfen die Finanzämter die Einhaltung der Vorgaben bei unangekündigten Kassen-Nachschauen. Hierbei kontrollieren die Prüfer, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden und die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird. Eine Überprüfung beginnt meist mit verdeckten Testkäufen beim Unternehmen und einer stillen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch die Kassenbons bieten den Prüfern eine Menge an Informationen. Weiterhin besteht aber keine Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer noch immer eine offene Ladenkasse (reine Bargeldkasse ohne Technik) einsetzt, muss aber dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllen wie beim Einsatz von Registrierkassen. Bei einer reinen Papierbuchführung ist es für den Unternehmer schwieriger, das Finanzamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überzeugen. Offene Ladenkassen beanstanden die Finanzämter in der Praxis oft. Bei größeren Unregelmäßigkeiten geht das Finanzamt meist zu einer regulären Außenprüfung über, so dass das gesamte Unternehmen geprüft wird.
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Gästehäuser
Beherbergte Geschäftsfreunde müssen nicht den Betrieb aufsuchen
Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich Geschäftsfreunden überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt aber nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten des Gästehauses als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zur Anerkennung dieser „Ortsidentität“ nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde die Betriebsstätte auch üblicherweise aufsuchen. Im Streitfall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. In dem Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin vom Finanzgericht bestärkt. Die Betriebsstätte sei nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. Der BFH hat dem Verein den Betriebsausgabenabzug der Kosten der Apartments jedoch zugestanden. Zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb darf nicht gefordert werden, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den „benachbarten“ Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes. Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die Geschäftsfreunden überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass zum Beispiel auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien muss die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden, damit das Abzugsverbot nicht greift.
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Sozialversicherungsbeiträge
Kein Arbeitslohn bei Nachzahlung aufgrund eines Summenbescheids
Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann nur die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nachentrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Summenbescheids nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer zwar pauschal lohnversteuert, aber keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt hatte. Die Zuwendungen konnten später nicht mehr individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden. Daher vereinbarte der Arbeitgeber mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide nachzuzahlen. Das Finanzamt erließ wegen der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, erlitt damit vor dem BFH jedoch Schiffbruch: Bei den Zahlungen handelte es sich nicht um „fremdnützige“ Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen. Deshalb kommt eine Lohnversteuerung nicht in Betracht. Zahlungen aufgrund eines Summenbescheids bewirken beim Arbeitnehmer keinen Vorteil, da sie ihm nicht individuell zugerechnet werden können. Vielmehr handelt es sich nur um eine Sonderabgabe des Arbeitgebers, die aus der Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten resultiert.
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Vermietung
Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % linear abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bisher über 50 bzw. 40 Jahre). Bereits im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäudestufe 40 erfüllt, und dies ist durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachzuweisen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Nach der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 €). Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur Gebäudeabschreibung!
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Steuertermine Dezember 2023
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 11. Dezember Banküberweisung: Donnerstag, 14. Dezember * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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