Goldstein Consulting - Newsletter Dezember 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Dezember 2021

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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

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inhalt


Editorial
Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Fristverstoß ist EU-konform
'Patt-Situation' führt nicht zur ungewollten Betriebsaufspaltung
Teure Stolperfalle bei der gewerbesteuerlichen Kürzung
Steuerfreibetrag bei 'dauernder Berufsunfähigkeit'
Ermäßigte Besteuerung einer 'Sprinterprämie'
Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Steuertermine Dezember 2021

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editorial
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Auf den letzten Metern des Steuerjahres 2021 können Unternehmer mit vorgezogenen Investitionen und anderen Weichenstellungen ihre Steuerlast für dieses Jahr noch senken. Auch für Ihre Mitarbeiter sind noch steuerliche Entlastungen mit Auswirkungen für das Jahr 2021 möglich. Hier einige Tipps in alphabetischer Reihenfolge, welche Stellschrauben dabei helfen, das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren:

Computer und Software Brauchen Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter im Home-office neue Laptops oder Software oder wollen Sie Ihren Betrieb digital aufrüsten? In diesem Fall können Sie noch eine lukrative Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Jeder bis 31.12.2021 investierte Euro in diesem Bereich kann sofort als
Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für solche Investi-tionen gilt eine nur einjährige Nutzungsdauer bei der Abschreibung.

Corona-Prämien Mussten Ihre Mitarbeiter 2020 oder 2021 pandemiebedingt
finanzielle Nachteile, z. B. durch Betriebsschließungen hinnehmen, können Sie ihnen eine einmalige Sonderzahlung, die sogenannte Corona-Prämie bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen. Die Auszahlung der Prämie muss nicht mehr in diesem Jahr erfolgen, sondern es genügt für die Steuerfreiheit die Zahlung
bis 31.3.2022.

Dienstwagen Darf Ihr Mitarbeiter einen Dienstwagen auch privat nutzen, wird ohne Fahrtenbuch der zu versteuernde geldwerte Vorteil pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs bzw. 0,5 % (Hybridfahrzeuge und E-Autos
über 60.000 €) bzw. 0,25 % (E-Fahrzeuge bis 60.000 €) und der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nach der 0,03 %-Methode ermittelt. Hat Ihr Mitarbeiter in diesem Jahr jedoch viel im Homeoffice gearbeitet und ist deshalb an nicht mehr als 180 Tagen zur Arbeit gependelt, kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit auch nach der 0,002 %-Regelung ermittelt werden. Diese steuersparende Methode kann rückwirkend
ab 1. Januar angewandt werden.

Electronic Cash Bei Einnahmen-Überschuss- Rechnern gelten bis zum 31.12.2021 abgeflossene Ausgaben als gewinnmindernde Betriebsausgaben 2021. Bezahlen Sie im Dezember 2021 betriebliche Ausgaben mit der EC- oder Kreditkarte und erfolgt die Abbuchung erst im Januar 2022, handelt es sich trotzdem noch um Betriebsausgaben für das Jahr 2021. Denn als Abflusszeitpunkt wird der Tag gewertet, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbeleg aufbewahren!).

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner Wegen der Corona-Pandemie verzichten viele Unternehmen darauf, Kunden und Geschäftspartner ins Rest-aurant einzuladen. Stattdessen werden lieber Präsente verschickt. Doch Vorsicht! Kostet das Präsent ohne MwSt. mehr als 35 €, entfallen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug. Wichtig auch: Die Geschenkaufwendungen müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Steuerstundung Wurden coronabedingt mit dem Finanzamt für fällige Steuern Ratenzahlungen und eine zinslose Stundung im vereinfachten Verfahren beantragt, laufen diese in aller Regel zum 31.12.2021 aus. Weitergehende
Stundungen sind aber im sog. normalen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise auch über den 31.12.2021 hinaus möglich.

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Scales of justice and blurred lawyer on background
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Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Fristverstoß ist EU-konform

Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zulässig sind z.B. folgende Zuordnungswahlrechte: 1. Das Wirtschaftsgut (z. B. Pkw) kann dem Unter-nehmen in vollem Umfang zugeordnet werden. 2. Der Unternehmer kann es vollständig in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. 3. Das Wirt-schaftsgut kann im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 %, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Nach deutschem Recht ist die Entscheidung, ob ein Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, nur bis zum gesetzlichen Zeitpunkt
der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) war sich nicht sicher, ob es dem Europarecht ent-spricht, dass die Zuordnungsentscheidung zur Ausübung des Vorsteuerabzugs nach deutschem Recht nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann und hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor-gelegt. Die Antwort aus Luxemburg (EuGH-Urteil vom 14.10.2021) liegt nun vor
und wird die Finanzverwaltung freuen.

Danach verstoßen formelle Ausschlussfristen grds. nicht gegen die Mehrwert-steuer-Richtlinie 2006/11/EG. Solche Fristen seien aus Gründen der Rechts-sicherheit und zur Durchsetzung zeitnaher und vollständiger Steuererklärungen
gerechtfertigt. Bei gemischt genutzten Gegenständen sei auch nicht nach außen erkennbar, ob das Unternehmen oder der Privatbereich betroffen sei. Diese Beweisschwierigkeiten erfordern Nachweis- und Dokumentationspflichten vom
Steuerpflichtigen. In einem Fall hatte ein Gerüstbauunternehmer privat ein Einfamilienhaus bauen lassen, in welchem er ein Arbeitszimmer als Büro für seinen Betrieb verwenden wollte. Von den 150 m2 Nutzfläche des Hauses entfielen 17 m2 auf das unternehmerisch genutzte Arbeitszimmer.

Nur eine Bedingung stellt der EuGH: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt bleiben. Fristen von wenigen Tagen wären danach unzulässig.
Bei der deutschen Regelung mit einer Erklärungsfrist spätestens im Folgejahr bestünden aber keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, sagen die Richter.

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young business team in a small meeting
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'Patt-Situation' führt nicht zur ungewollten Betriebsaufspaltung

Bei der Betriebsaufspaltung wird ein einheitlicher Betrieb auf zwei Unternehmen aufgeteilt, und zwar in eine operative Betriebs-GmbH und in ein Besitz-unternehmen, die z. B. das Betriebsgrundstück überlässt. Das Besitzunternehmen
ist meist ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, während das Betriebsunternehmen in aller Regel eine GmbH ist.

Ursprünglich wurde diese Entflechtung aus haftungsrechtlichen Gründen ent-wickelt, um im Insolvenz- oder Haftungsfall nicht die Verfügungsbefugnis über die wichtigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verlieren. Doch nicht immer ist dieser Ansatz strategisch geplant. Der Fiskus hat mit einer ungewollten Betriebsaufspaltung, z. B. in Erbfällen, eine 'gute Einnahmequelle' aufgetan.
Sie führt zur Umqualifizierung rein vermögensverwaltender Tätigkeiten – wie zum Beispiel der Vermietung einer Immobilie – zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Doch nicht immer führt dieser Steuerzugriff des Fiskus zum Erfolg: So liegt eine Betriebsaufspaltung nicht vor, falls bei einem Familienunternehmen die das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafterin (hier: Mutter) in der Betriebs-kapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen (Stimmenpatt) verfügt. Dabei sind der Gesellschafterin die Stimmen ihrer ebenfalls beteiligten minderjährigen
Kinder jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf deren Gesell-schafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Dies hat der BFH im Urteil
vom 14.4.2021 entschieden.

Im Streitfall waren die Mutter und ihre beiden Kinder nach dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die
Mutter der gemeinsamen Kinder bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem sie in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin
der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Mutter könne die GmbH,
obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin
(Mutter) erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das sehen die BFH-Richter aber anders und argumentieren: Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Mutter nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechteumfasse.
In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Mutter von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der
'Patt-Situation' für eine Beherrschung nicht aus.

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Elderly woman doing crosswords while homecare helps at home
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Teure Stolperfalle bei der gewerbesteuerlichen Kürzung

Bei gewerblichen Betrieben mit Grundbesitz wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts der Grundstücke des Betriebsvermögens des Unternehmens ge-kürzt. Wird jedoch ausschließlich eigener Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt, erfolgt an dessen Stelle auf Antrag eine Kürzung des um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
entfallenden Teils des Gewerbeertrags (sog. erweiterte Grundbesitzkürzung).
Die immense Bedeutung der Vorschrift zeigt sich darin, dass eine vollständige Freistellung von der Gewerbesteuer erreicht werden kann.

Entsprechend restriktiv behandelt die Finanzverwaltung diese Ausnahme, was sich an der Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren zeigt. Beispielhaft dafür steht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.5.2021 mit dem besseren Ende für die Finanzverwaltung.

Die Klägerin, eine GmbH, vermietet sowohl gewerbliche Einheiten als auch Wohnungen. Letztere werden ausschließlich an Senioren vermietet, die mit einer personenidentischen Schwestergesellschaft der GmbH Dienstleistungsverträge
über die Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung abschließen. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung, weil die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge gekoppelt seien.

Die Finanzrichter sehen das auch so. Zwar vermiete die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz. Im Streitfall sei aber entscheidend, dass die Vermietung auch dem Gewerbebetrieb der personenidentischen Schwestergesellschaft diene.

Nach den Gesamtumständen der vertraglichen Gestaltung hingen die gewerbliche Erbringung der Serviceleistungen und die Vermietung der Wohnungen untrennbar zusammen, womit eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliege.

Die Mietverträge und die Dienstleistungsverträge würden den Bewohnern gleich-zeitig zur Unterschrift vorgelegt und mit ihnen abgeschlossen. Auch eine Kündigung der Verträge sei nur einheitlich möglich.

Unser Rat: Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim BFH eingelegt. Gegen negative Steuerbescheide werden wir in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und mit Verweis auf die ausstehende höchstrichterliche Entscheidung Ruhen des Verfahrens beantragen.

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The old man is sitting in a wheelchair and eating. He smiles
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Steuerfreibetrag bei 'dauernder Berufsunfähigkeit'

Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihr Unternehmen aufgeben oder ver-äußern, haben – einmal im Leben – Anspruch auf einen Freibetrag. Dieser liegt bei
45.000 €, wird aber um den Betrag gekürzt, um den der Aufgabe- oder Veräußer-ungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Gewinn wird somit voll besteuert, sofern er
181.000 € oder mehr beträgt. Voraussetzung für den Freibetrag: Sie haben
das 55. Lebensjahr vollendet oder sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig. 'Dauernde Berufsunfähigkeit' ist nach Ansicht der Finanz-verwaltung durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese strenge Sichtweise ist aber strittig.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellt in einem Urteil zutreffend fest, es gebe kein formalisiertes Nachweisverfahren. Den Richtern genügte im konkreten Fall u. a. ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRV), wonach der Inhaberin eines Friseursalons Sozialleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB IV) aufgrund dauerhafter Leistungseinschränkungen und
fehlender gesundheitlicher Eignung bewilligt wurden. Ein Bescheid der DRV, in dem ausdrücklich die dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungs-rechtlichen Sinn festgestellt wird, sei nicht erforderlich.

Unser Rat: Endgültig muss der BFH über die formellen Voraussetzungen zum Nachweis einer dauernden Berufsunfähigkeit bei Selbständigen entscheiden. In vergleichbaren Fällen werden wir bei Versagung des Freibetrags Einspruch
einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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boss gives employee dismissal contract to sign
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Ermäßigte Besteuerung einer 'Sprinterprämie'

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung gehört zu den außerordentlichen Einkünften und wird ermäßigt besteuert. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer sogenannten Sprinterklausel
gezahlt wird. Denn in diesem Fall könne die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeits-verhältnisses insgesamt betrachtet werden. Diese arbeitnehmerfreundliche Ent-scheidung hat das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 21.5.2021 gefällt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. 'Sprinterklausel' – auch Turboklausel genannt – vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungs-betrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts gelten derartige Sprinterprämien auch als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und unterliegen der Fünftel-Regelung.

Unser Rat: Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden, obwohl die Richter die Revision zugelassen hatten. Es ist bemerkenswert, dass das unterlegene Finanzamt nicht den Gang vor den BFH antrat, zumal das Niedersächsische FG
mit Urteil vom 8.2.2018 anders entschieden hat. Damit zeigt sich wieder einmal, dass man das Prozessrisiko nicht scheuen sollte, auch wenn es gegen die Finanzverwaltung geht.

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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht

Fahrtenbuch
Kleinste Fehler im Fahrtenbuch für Ihren Dienst- oder Firmenwagen können dazu führen, dass das Finanzamt die Aufzeichnungen für die Einkommensteuer ablehnt. Das heißt, der steuerpflichtige Vorteil der privaten Pkw-Nutzung wird anhand der in solchen Fällen häufig teureren 1 %-Regel angesetzt. Die Ablehnung des Fahrten- buchs für ertragsteuerliche Zwecke hat jedoch keinen Einfluss auf die Umsatz-steuer. Darauf weist der BFH in einem aktuellen Beschluss hin. Der Anteil der privaten Fahrten an den gesamten Fahrten ist für die Umsatzsteuer also nach eigenen Maßstäben zu schätzen. Dazu braucht es kein 'perfektes' Fahrtenbuch.
Allerdings sind Sie als Unternehmer hierfür nachweispflichtig.

Liebhaberei
Um den Verwaltungsaufwand bei kleinen PV-Anlagen und Blockheizkraftwerken, die gewinnorientiert betrieben werden, zu reduzieren, ermöglicht das BMF die Anwendung einer Vereinfachungsregel. Demnach kann der Betreiber einer PV-Anlage oder eines BHKW beantragen, den Betrieb ohne weitere Prüfung als nicht einkommensteuerpflichtige Liebhaberei einzustufen. Dies gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp und BHKW mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW. Dabei bilden alle Anlagen, die von einer Person betrieben werden, einen Betrieb.

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Steuertermine Dezember 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Freitag, 10. Dezember
Banküberweisung: Montag, 13. Dezember

* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Telefon: +49 30 3030 8999
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E-Mail: office@goldsteinconsulting.de
Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

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