|
Goldstein Consulting - Newsletter August 2025 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
|
| |
August 2025
,
wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat August 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.
Mit freundlichen Grüßen 
|
|
|
|
| |
Allgemein
1. ... für alle Steuerzahler
2. ... für Unternehmer
3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4. ... für Hausbesitzer
|
|
|
| |
Investmentfonds
Besteuerung von ETFs ist unkompliziert
Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren. Die Besteuerung von ETFs übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Steigt der Wert eines ETF, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit 25 % Abgeltungsteuer belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit - je nach Bundesland - 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 % und 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert. Hinweis: In vielen Fällen kommt der Steuerabzug gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank lässt sich aber nur verhindern, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde. Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilienfonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen- oder Rohstoff-ETFs ist keine Teilfreistellung vorgesehen. Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden jährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages - unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer - verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungsteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.
|
|
|
| |
Behinderten-Pauschbetrag
Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren
Eine Behinderung bringt oft erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:
| GdB/Merkzeichen | Pauschbetrag |
|---|
| von 20 | 384 € | | von 25 und 30 | 620 € | | von 35 und 40 | 860 € | | von 45 und 50 | 1.140 € | | von 55 und 60 | 1.440 € | | von 65 und 70 | 1.780 € | | von 75 und 80 | 2.120 € | | von 85 und 90 | 2.460 € | | von 95 und 100 | 2.840 € | | hilflose, blinde oder taubblinde Menschen (Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“) | 7.400 € |
Pflegebedürftige Personen, deren Selbständigkeit stark beeinträchtigt ist und die in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft sind, werden hilflosen Personen mit dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Sie können daher ebenfalls jährlich 7.400 € als Pauschbetrag geltend machen, und zwar ohne einen GdB feststellen lassen zu müssen. Hierfür brauchen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ beantragen.
Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen. Auch wenn ein GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.
|
|
|
| |
Gemeinnützigkeit
Eine Petitionsplattform kann das demokratische Staatswesen fördern
Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt unter anderem die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Onlineplattformen, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedene Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen, gemeinnützig sein können. Geklagt hatte ein Plattformbetreiber, dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte. Es hatte argumentiert, dass eine Petitionsplattform nur dann das demokratische Staatswesen fördere, wenn sie ausschließlich an staatliche Stellen gerichtete Anliegen erfasse. Hier konnten aber auch Anliegen online gestellt werden, die an nichtstaatliche Stellen adressiert waren. Laut BFH konnte das demokratische Staatswesen durch die Onlineplattform durchaus gefördert werden, sofern die Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen (auch parteipolitisch) neutral und ohne inhaltliche Wertung gefördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt hatten. Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht nun erneut eine gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung durchführen.
|
|
|
| |
Bargeldbranchen
Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen
Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden. Der BRH bemängelt, dass die Finanzverwaltung tatsächlich nur höchstens 15.000 Kassen-Nachschauen pro Jahr durchführt. Für unehrliche Steuerzahler besteht also kaum ein Risiko, entdeckt zu werden. Eine präventive Wirkung kann die Kassen-Nachschau aus Sicht des BRH daher nicht entfalten. Hinweis: Über eine Kassen-Nachschau kann das Finanzamt unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen. Über dieses Kontrollinstrument sollten ursprünglich jährlich 2,4 % aller Betriebe überprüft werden - das sind aber nur rund 190.000 Betriebe pro Jahr, so dass jeder Betrieb damit durchschnittlich nur alle 42 Jahre mit einer Kassen-Nachschau rechnen müsste. Dem Bundesfinanzministerium (BMF) ist es laut BRH nicht gelungen, mit den Bundesländern überhaupt Ziele für die Zahl der Kassen-Nachschauen und Grundlagen einer einheitlichen Ausgestaltung zu vereinbaren. Es hat diese Bemühungen auf unbestimmte Zeit verschoben. Laut BRH ist das nicht hinnehmbar und das BMF muss die milliardenschweren Steuerausfälle in bargeldintensiven Branchen entschlossen eindämmen.
|
|
|
| |
Entlastung
Umsatzsteuer auf Speisen wird künftig dauerhaft gesenkt
Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen: - Speisen: Ab dem 01.01.2026 unterliegen Speisen in gastronomischen Betrieben dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für die Mitnahme.
- Getränke: Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen. Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme bilden weiterhin Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, die wie auch schon bisher mit 7 % besteuert werden.
- Umsetzungspflichten: Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme zum 01.01.2026 korrekt programmiert sind, um die neue Steuersatzregelung umzusetzen.
- Anzahlungen: Bei Anzahlungen (z.B. bei Rechnungen von Cateringunternehmen) entsteht die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung des Entgelts zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz. Gilt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist dieser zu korrigieren. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium (BMF) voraussichtlich noch Anwendungsregelungen erlassen.
- Silvesternacht: Umsätze unmittelbar zum Jahreswechsel 2025/2026 können hinsichtlich des genauen Leistungszeitpunkts schwierig einzuordnen sein. Auch hier wird eine Klarstellung des BMF erwartet.
- Gutscheine: Bei vor dem 01.01.2026 verkauften, aber erst danach eingelösten Restaurantgutscheinen ist zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Einzweckgutscheine werden bereits zum Verkaufszeitpunkt versteuert, somit also noch mit dem bis Ende 2025 gültigen Steuersatz, Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung. Werden sie erst im neuen Jahr eingelöst, greift schon der ermäßigte Satz von 7 %.
Hinweis: Die dauerhafte Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen ab 2026 stellt eine klare Entlastung für gastronomische Betriebe dar. Die Umsetzung erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung in der Kassenführung, Vertragsgestaltung und steuerlichen Abwicklung. Ein Anwendungsschreiben des BMF wird erwartet und ist für eine rechtssichere Umsetzung essentiell.
|
|
|
| |
1-%-Regelung
Selbstgetragene Fährkosten im Urlaub sind Privatvergnügen
Viele Arbeitnehmer dürfen einen Firmenwagen, den ihr Arbeitgeber ihnen überlässt, auch privat nutzen. Der monatliche steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt, falls nicht ausnahmsweise die Fahrtenbuchmethode angewendet wird. Mit diesem Wertansatz ist die Privatnutzung steuer- und beitragsrechtlich abgegolten. Zu den abgegoltenen Kosten zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung und Aufwendungen für Stellplatz oder Garage). Die Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung gilt jedoch nicht für Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Hierzu zählen etwa Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet daher laut Bundesfinanzhof einen neben der 1-%-Regelung zusätzlich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Das gilt spiegelbildlich auch für ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil mindert. Daher können nur solche vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären. Vom Arbeitnehmer selbstgetragene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten sowie Parkgebühren für Privatfahrten dürfen nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.
|
|
|
| |
Fahrten zur Arbeit
Wann die Pendlerpauschale und wann der Reisekostenabzug greift
Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 €) abziehen. Die Pendlerpauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten dagegen nach Reisekosten-grundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückweg) absetzen. Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 € und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen. Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 € pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale. Eine Ausnahme gilt für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten haben (z.B. Lehrer). Sie dürfen die 6-€-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen, selbst wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.
|
|
|
| |
Vorweggenommene Erbfolge
Vorsicht bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie!
Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht aber eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber aber die darauf lastenden Schulden übernimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundstücksübertragung in diesem Fall aufgrund der Schuldübernahme teilentgeltlich ist und daher anteilig ein privater Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert hatte. Fünf Jahre später hatte er das Grundstück auf seine Tochter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 €. Die Tochter hatte im Rahmen der Übertragung die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 € übernommen. Ausgehend vom Verkehrswert zum Übertragungszeitpunkt teilte das Finanzamt den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Spekulationssteuer (Einkommensteuer) gegenüber dem Vater fest. Der BFH hat diese Berechnung bestätigt. Ein teilentgeltlicher Vorgang liege regelmäßig vor, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen werde und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen würden. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
|
|
|
| |
Steuertermine August 2025
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 11. August Banküberweisung: Donnerstag, 14. August Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Freitag, 15. August Banküberweisung: Montag, 18. August * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
|
|
|
| |
Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
|
|
|
| |
Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
© Goldstein Consulting GmbH
|
|
|
|
|
|