Goldstein Consulting - Newsletter August 2024 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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August 2024

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat August 2024 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine August 2024

1. ... für alle Steuerzahler

Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich
nach den entferntest Berechtigten

Doppelbesteuerung: Einkommensteuerermäßigung nur fünf Jahre ab dem Todesfall möglich
Künstliche Befruchtung: Ausgaben für Präimplantationsdiagnostik
können abziehbar sein


2. ... für Unternehmer

Regierungsentwurf: Umsatzsteuerliche Highlights des Jahressteuergesetzes 2024
Wahlrecht: Zuordnung von Gegenständen und Leistungen zum Unternehmen


3. ...für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Prävention: Erstattung der Kosten eines
erweiterten Führungszeugnisses

Nettolohnvereinbarung: Wenn Arbeitnehmer das Kindergeld an ihren Arbeitgeber abtreten
Betriebsveranstaltungen: Lohnsteuerpauschalierung bei Vorstandsweihnachtsfeier möglich


4. ... für Hausbesitzer

Wohngemeinnützigkeit: Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

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Familienstiftung
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Familienstiftung


Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach den entferntest Berechtigten

Wird Vermögen mit „warmer Hand“ auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Stiftungen werden oft wesentlich im Interesse einer Familie errichtet (Familienstiftung). Zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im Streitfall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 € (Steuerwert) ausgestattet. Nach der Stiftungssatzung bezweckte die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation). Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten „weiteren Abkömmlinge“ waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt. Nach der Lesart des Finanzamts konnten aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren, sondern auch Urenkelkinder. Daher zog es nur einen Freibetrag von 100.000 € ab, der für „übrige Personen der Steuerklasse I“ zugrunde zu legen ist, und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 59.000 € fest.

Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 € gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 €.

Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 € abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen null ging.

Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Als entferntest Berechtigte sind auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen, da sie nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für den BFH, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.

Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 € eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 € machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.

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trauer
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Doppelbesteuerung


Einkommensteuerermäßigung nur fünf Jahre ab dem Todesfall möglich

Mitunter kommt es vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und mit Erbschaftsteuer belastet werden. In einem solchen Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird. Diese Regelung greift zum Beispiel bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).

Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt. Das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung kann dazu führen, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das Nachlassgericht hatte den Kläger erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Alleinerbe nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.

Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Be­teiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt haben. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Der fünfjährige Begünstigungszeitraum sei bereits 2017 abgelaufen, da er schon mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (2016) maßgeblich sei.

Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben. Für den Fristbeginn komme es auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer an. Beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Richter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.

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High angle view of Caucasian male doctor doing ultrasound scan for pregnant woman in hospital
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Künstliche Befruchtung


Ausgaben für Präimplantations­diagnostik können abziehbar sein

Gute Nachrichten für Paare, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im Streitfall lag beim Partner der Klägerin eine „chromosomale Translokation“ vor. Aufgrund dieser Mutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Finanzgericht (FG) erkannte die selbst getragenen Kosten der Klägerin jedoch in erster Instanz an.

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stünde der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

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Group of people deliberate on problem with
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Regierungsentwurf


Umsatzsteuerliche Highlights des Jahressteuergesetzes 2024

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen:

  • Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Bisher ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das gilt auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Vorgesehen ist, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll dieser in seine Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ mit aufzunehmen haben.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer sollen gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst werden. Dabei sollen die Schwellenwerte angehoben werden: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 € (bisher: 22.000 €) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 € (bisher: 50.000 €) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung soll neu befristet werden, und zwar bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem sollen Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungsstellung von Kleinunternehmern aufgenommen werden. Des Weiteren soll die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert werden, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant.
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2024
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Wahlrecht


Zuordnung von Gegenständen und Leistungen zum Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung angepasst.

Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu Fragen der Zuordnung, Dokumentation und Dokumentationsfrist!

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Erweiteres Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber oder zum Jugendschutz in Vereinen
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Prävention


Erstattung der Kosten eines erweiterten Führungszeugnisses

Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, trägt große Verantwortung. Im Rahmen besonderer Schutz- und Präventionsmaßnahmen haben in diesem Bereich eingesetzte Menschen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Teilweise erheben die Gemeinden hierfür eine Gebühr, die dem Beschäftigten erstattet werden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zu Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse gefällt. Zu deren Einholung ist der Arbeitgeber im Streitfall zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet. Solche Kostenerstattungen führen laut BFH nicht zu Arbeitslohn. Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des kirchlichen Arbeitgebers erfolgt war. Daher habe kein Arbeitslohn vorgelegen. Dem hat sich der BFH angeschlossen.

Hinweis: Da bereits wegen des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses kein Arbeitslohn vorlag, musste der BFH nicht über eine etwaige Steuerfreiheit der Kostenerstattung als „Auslagenersatz“ entscheiden.

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Hängemappen: Kindergeld
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Nettolohnvereinbarung


Wenn Arbeitnehmer das Kindergeld an ihren Arbeitgeber abtreten

Treffen Arbeitsparteien eine Nettolohnvereinbarung, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

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Weihnachtsfeier-02
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Betriebsveranstaltungen


Lohnsteuerpauschalierung bei Vorstandsweihnachtsfeier möglich

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Vor­aussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibe­trags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier individuell, was zu einer Nachforderung führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter - somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags.

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Conceptual image of family love, togetherness and safety
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Wohngemeinnützigkeit


Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

Die Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 sieht vor, dass vor allem die Grenzen für die Ermittlung der Einkommensbezüge durch Erhöhung der Multiplikatoren angepasst werden. Dadurch soll die Entwicklung steigender Mieten im Vergleich zum Einkommen in Zusammenhang mit der aktuell bestehenden Wohnungsnot in Ballungsräumen angemessen abgebildet werden. Die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit sollen zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen müssen und entsprechend nachgewiesen werden.

Hinweis: Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dürfte erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Steuertermine August 2024

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Montag, 12. August
Banküberweisung: Donnerstag, 15. August


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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