Goldstein Consulting - Newsletter August 2023 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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August 2023

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat August 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine August 2023

1. ... für alle Steuerzahler

Spenden: Wie Sie Gutes tun und Steuern sparen
Erbschaftsteuer: Auch Nacherben können Erbfallkostenpauschale abziehen

2. ... für Unternehmer

Stellungnahme: Einführung der obligatorischen E-Rechnung wird diskutiert

3. ... für GmbH-Geschäftsführer

Hinzurechnung: Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen

4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitsplatzverlust: Prämie für Ausstieg aus Transfergesellschaft gehört zur Abfindung
Werbungskosten: Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genauer hin

5. ... für Hausbesitzer

Ferienwohnungen: Wie Sie als Vermieter nicht in die Gewerblichkeit rutschen

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Spenden


Wie Sie Gutes tun und Steuern sparen

Wenn Sie Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch von der Steuer absetzen. Damit das gelingt, sind einige Regeln zu beachten, die die Steuerberaterkammer Stuttgart kürzlich zusammengefasst hat:

  • Empfänger und Zweck: Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen (z.B. gemeinnützige Vereine) fließen und einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck fördern.
  • Spendenabzug: Spenden an politische Parteien sind mit 50 %, maximal 825 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 €) direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar. Darüber hinausgehen-de Beträge dürfen (begrenzt) als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Spendenhöhe: Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Bei neu-en Gegenständen kann der Einkaufspreis angesetzt werden, der sich durch den Kaufbeleg nachweisen lässt. Werden gebrauchte Gegenstände gespendet, ist für den Spendenabzug der Wert zu ermitteln, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei spielen also die Art und der Zustand des Gegenstands sowie die Marktnachfrage eine Rolle.
  • Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf dieses Geld verzichten - die ausbleibende Vergütung lässt sich als Spende absetzen.

Hinweis: Spendenbescheinigungen müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht mehr beifügen. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie die Belege noch nachreichen. Daher ist es rat-sam, Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 € (an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien) und für Spenden in Katastrophenfällen ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen muss als Spendennachweis nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. der Kontoauszug oder Nachweise über Onlinezahlungs-dienste wie PayPal) aufbewahrt werden.


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Erbschaftsteuer


Auch Nacherben können Erbfallkostenpauschale abziehen

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Dieser Pauschbetrag soll vor allem die Ausgaben für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Nacherben diese Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen können.

Hinweis: Mit der testamentarischen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft setzt der Erblasser eine Person als Vorerben ein, die die Erbschaft zunächst für einen gewissen Zeit-raum nutzen kann. Der testamentarisch bestimmte Nacherbe wird mit Ende der Vorerbschaft (in der Regel mit dem Tod des Vorerben) zum Erben des Erblassers. Zum Schutz des Nacherben ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt.

Im Streitfall war eine Nichte von ihrer Tante als Nacherbin eingesetzt worden. Vorerbe war der Onkel der Nichte. Nachdem zunächst die Tante und später der Onkel verstorben waren, trat die Nichte ihre Nacherbschaft an. Das Finanzamt setzte ihr gegenüber als Nacherbin Erbschaftsteuer fest, ohne jedoch eine Erbfallkostenpauschale abzuziehen. Es argumentierte, die Nichte habe keine Beerdigungskosten für ihre Tante getragen. Die Pauschale sei bereits durch die Vorerbschaft „verbraucht“ gewesen.

Der BFH hat der Nichte die Pauschale hingegen zugestanden. Bei Vor- und Nacherbschaften kann der Pauschbetrag seiner Ansicht nach zweimal abgezogen werden, obgleich nur ein Todesfall (hier: der Tante) zugrunde liegt. Die Beerdigungs-kosten werden zwar bei zweimaliger Gewährung des Pauschbetrags auch zweimal typisierend ab-gezogen, obwohl sie nur einmal angefallen sind. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern auch Nachlassregelungskosten, die in einem Nacherbfall durchaus zweimal anfallen können.

Hinweis: Zudem hat der BFH entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale ohne Nach-weis abgezogen werden darf - unabhängig da-von, ob tatsächlich Kosten entstanden sind.


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Stellungnahme


Einführung der obligatorischen E-Rechnung wird diskutiert

Für inländische B2B-Umsätze soll in Deutschland zum 01.01.2025 eine E-Rechnungspflicht eingeführt werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, dass eine Rechnung für eine im Inland steuerbare Leistung in elektronischer Form auszustellen ist, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und es sich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. Papier- oder PDF-Rechnungen wären dann nicht mehr erlaubt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu am 17.04.2023 einen Diskussionsentwurf an die Verbände verschickt, die bis zum 08.05.2023 eine Stellungnahme abgeben konnten. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem zur transaktionsbezogenen Meldung von B2B-Umsätzen an die Finanzverwaltung im Blick zu haben.

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Pflicht zur E-Rechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Deutschland plant davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines E-Rechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.

Der DStV gibt zu bedenken, dass für Software- und Prozessumstellungen ausreichend Zeit benötigt wird. Eine Umstellungszeit von weniger als zwölf Monaten sieht er kritisch. Hier sollten klei-ne und mittlere Unternehmen eine Schonfrist er-halten. Dies würde jedoch zu Abgrenzungsfragen führen. Eine Lösung sieht der Verband grundsätzlich in einem späteren Inkrafttreten - dafür dann aber verpflichtend für alle.

Auch die Einführung des Meldesystems für um-satzsteuerliche Kleinunternehmer sieht der Ver-band kritisch. Er schlägt vor, dass diese nur den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener E-Rechnungen aber befreit bleiben sollten, um die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung nicht zu konterkarieren.

Hinweis: Nun bleibt abzuwarten, wie das BMF die Stellungnahmen der Verbände würdigen und umsetzen wird.


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Hinzurechnung


Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen

Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wie-der hinzugerechnet werden. Dadurch soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst werden (Ziel der Finanzierungsneutralität).

Laut Bundesfinanzhof (BFH) sind Sponsoringkosten nicht hinzuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Verträge untrennbare miet- und pachtfremde Elemente enthalten. Geklagt hatte eine GmbH, die Hauptsponsorin eines Sportvereins war und hierfür festgelegte Beträge zahlte. Im Gegenzug hatte sie unter anderem Banden- und Trikotwerbung betrieben und das Vereinslogo für eigene Werbezwecke nutzen können. Das Finanz-amt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass in den Sponsoringkosten auch Mietaufwendungen enthalten seien (Anmietung von Banden und Trikotflächen), die dem Gewerbeertrag hin-zugerechnet werden müssten.

Der BFH lehnte die Hinzurechnung jedoch ab und urteilte, dass aus dem Sponsoringvertrag keine trennbaren Elemente eines Miet- oder Pachtvertrags herausgelöst werden konnten. Der Sponsoringvertrag war ein atypischer Schuldvertrag, bei dem die Leistungspflichten derart miteinander verknüpft waren, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen ließen. Aus dem Gesamtentgelt durften daher keine Elemente der Nutzungsüberlassung im Schätzungswege heraus- und hinzugerechnet werden. Ein Sponsoring verfolgt klassischerweise nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele. Sponsoringverträge enthalten regelmäßig verschiedene Elemente der gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen.

Hinweis: Kosten einer befristeten Rechteüberlassung (Lizenzüberlassung) müssen nach dem Gewerbesteuergesetz ebenfalls hinzugerechnet werden. Der BFH hat entschieden, dass auch für die Überlassung des Vereinslogos keine solche Hinzurechnung in Betracht komme, da das Sponsoringvertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes sei.


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Arbeitsplatzverlust


Prämie für Ausstieg aus Transfergesellschaft gehört zur Abfindung

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören zum Beispiel Abfindungen, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Diese Einkünfte unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, sofern sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Die er-mäßigte Besteuerung soll Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Werden die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen. Denn dann entstehen keine wesentlichen Progressionsnachteile.

Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze).

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, die ermäßigte Besteuerung für seine in zwei Veranlagungszeiträumen bezogenen Abfindungszahlungen zu erreichen. Er hatte 2015 eine Sozialplanabfindung von 115.700 € erhalten und 2016 eine Zusatzabfindung samt „Startprämie“ von 59.250 € für den vorzeitigen Ausstieg aus einer Transfergesellschaft. Das Finanzamt lehnte die ermäßigte Besteuerung beider Zahlungen wegen fehlender Zusammenballung ab. Der Arbeitnehmer hielt dagegen, dass die Zahlungen auf zwei verschiedenen Schadensereignissen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstieg aus der Transfergesellschaft) beruhten. Daher müssten sie isoliert voneinander betrachtet und jeweils ermäßigt besteuert werden.

Der BFH hat sich jedoch der Auffassung angeschlossen, dass beide Zahlungen mangels zusammengeballter Auszahlung nicht ermäßigt besteuert werden können. Er geht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung aus, die auf einem einzigen Schadensereignis - dem Verlust des Arbeitsplatzes - beruhte. Die einzelnen Zahlungsansprüche waren zwar in unterschiedlichen Teilen der Verträge geregelt, beruhten aber alle auf dem strukturbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes. Das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft konnte nicht als isoliert zu betrachtendes Schadensereignis eingestuft werden. Denn alle vertraglichen Modalitäten waren gleichzeitig und unter Beteiligung derselben Vertragspartner verbindlich geregelt worden. Die vertraglichen Be-standteile waren untrennbar miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt.

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Werbungskosten


Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genauer hin

Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abrechnen. Bislang haben die Finanzämter bei einer Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Fahrten (Arbeitstage) pro Jahr anerkannt.

Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer tageweise im Homeoffice und fahren da-her nicht mehr täglich ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb an. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten abgerechnet werden darf, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr ohne weiteres einen Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Finanzämter verstärkt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich im Betrieb abgeleisteten Arbeitstage anfordern.

Haben Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet, können sie für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag (ab 2023: 6 € pro Tag) abziehen. Der höchstmögliche Abzug ist pro Jahr auf 600 € begrenzt (ab 2023: maximal 1.260 €). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es ist egal, ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird.

Hinweis: Fährt ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diesen Tag grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale abziehen, sondern nur seine Fahrtkosten mit der Pendler-pauschale. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 für Arbeitnehmer, denen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. Lehrer). Sie dürfen für denselben Tag sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale abziehen.


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Ferienwohnungen


Wie Sie als Vermieter nicht in die Gewerblichkeit rutschen

Die Vermietung von Ferienwohnungen führt bei privaten Vermietern in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil sich die Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt. Vermieter können allerdings auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Das ist der Fall, wenn bei der Vermietung

  • unübliche (hotelmäßige) Sonderleistungen erbracht werden oder
  • wegen eines besonders häufigen Mieterwechsels eine unternehmerische Organisation erforderlich wird, die mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers gewerbliche Einkünfte des Vermieters verhindern kann. Im Streitfall hatte eine GbR drei Ferienwohnungen in einer weitläufigen Ferienwohnanlage mit angeschlossenem Hotel gekauft. Die GbR hatte die Vermietung in die Hände eines Vermietungsservice gegeben, der die Wohnungen treuhänderisch als Hotelzimmer mit hotelüblichen Zusatzleistungen vermietete (Früh-stück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung, Mitnutzung des Wellnessbereichs etc.).

Das Finanzamt nahm beim Vermieter aufgrund der hotelmäßigen Vermietung gewerbliche Einkünfte an, wurde vom BFH aber eines Besseren belehrt: Die GbR habe trotz der hotelmäßigen Vermietung weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die gewerblichen Handlungen der Vermittlungsgesellschaft konnten der GbR auch nicht aufgrund eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden. Der Vermieter war nicht als Treugeber mit beherrschender Stellung anzusehen, da die Vermittlungsgesellschaft ein ei-genes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hatte. Schließlich konnte sie die hoteltypischen Zusatzleistungen auf eigene Rechnung erbringen; dem Vermieter selbst waren dafür keine Beträge ausgekehrt worden.


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Steuertermine August 2023

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Donnerstag, 10. August
Banküberweisung: Montag, 14. August

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Dienstag, 15. August
Banküberweisung: Freitag, 18. August

* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein

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