Goldstein Consulting - Newsletter August 2021 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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August 2021

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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter
 Mandantenbriefe

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inhalt


Editorial
Dienstwagen: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten clever verteilen
Minijob: Entgeltumwandlung hilft die 450-€-Grenze einzuhalten
Private Darlehensverluste bleiben weiter abzugsfähig
Familienheimprivileg greift auch nach sechs Monaten
Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
Steuertermine August 2021

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Seit 2009 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privat gehaltener Kapital-anlagen in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Abgeltung-steuer. Verluste kann der Anleger dagegen nur eingeschränkt geltend machen, da sie nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und von diesen auch nicht abgezogen werden können. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Eine unangenehme Besonderheit gilt zudem für Verluste aus der Veräußerung privater Aktien. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen,
die ebenfalls aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgleichen. Ausnahmen gibt es keine.

Diese Besonderheit hat der BFH jetzt ins Visier genommen und dem Bundes-verfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Der Gesetzgeber begründet diese Restriktionen mit der Gefahr von Steuermindereinnahmen, die bei erheblichen Kursstürzen an der Börse eintreten könnten. Die Folge: Durch das Steuerrecht
wird jeder betroffene Anleger quasi gezwungen, weiter Aktien zu kaufen. Zudem besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs beim Versterben des Steuerpflichtigen. Und das alles wegen angeblicher Haushaltsrisiken. Das verstößt nach Ansicht der BFH-Richter gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln.

Unser Fazit: Das letzte Wort spricht nun das BVerfG, dem der BFH seinen
Beschluss vorlegt hat. Wir sind gespannt, ob sich die Karlsruher Richter trauen,
eine für den Fiskus sehr teure Entscheidung zu treffen. Durch die Pro-Futura
Rechtsprechungspraxis kommt der Gesetzgeber meist mit einem blauen Auge
davon und muss im Falle der Verfassungswidrigkeit nur für die Zukunft Steuergesetze ändern.

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Dienstwagen: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten clever verteilen

Arbeitnehmer, die einen Pkw ihres Arbeitgebers auch für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) nutzen dürfen, leisten häufig eine Zuzahlung.
Meist wird damit bezweckt, ein höherwertigeres oder besser ausgestattetes Modell zu bekommen. Soweit es um Variante c) – des Kastens auf S. 2 – geht, hat der BFH in einer neuen Entscheidung den Gestaltungsspielraum erweitert. Danach sind Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz u. U. bei der Bemessung des geldwerten Vorteils gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Die Gefahr eines steuer-schädlichen Gestaltungsmissbrauchs sieht der BFH hierbei nicht.

Der Fall: Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer ist als Privatier weiterhin noch in geringem Umfang für das Unternehmen tätig (die Geschäfte führt mittlerweile sein Sohn). Der Barlohn beträgt monatlich 75 €. Außerdem darf er seinen Mercedes-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von knapp 58.000 € auch weiterhin für private Zwecke nutzen. Hieraus resultiert ein geldwerter Vorteil von monatlich
580 €. Allerdings hat der Senior beim Kauf eine Zuzahlung von 20.000 € geleistet.

Der Kfz-Überlassungsvertrag enthält folgende Klausel:
„Der Arbeitnehmer leistet für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000,00 €, die er auf das Konto des Arbeitgebers überweist. Die Zuzahlung wird für einen Zeitraum von 96 Monaten gezahlt. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, werden dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96stel erstattet.“

Durch die Verteilung der Zuzahlung auf die Nutzungsdauer des Pkw würde der Monatslohn insgesamt die Minijob- Grenze von 450 € unterschritten werden und die GmbH könnte die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abführen. Der Lohnsteuer-außenprüfer erkannte das aber nicht an und verwies auf einschlägige Verwaltungsanweisungen. Danach sei der geldwerte Vorteil im Jahr der Zuzahlung bis auf null Euro zu mindern. Soweit ein Restbetrag bleibe, könne dieser nur in den unmittelbar folgenden Jahren angerechnet werden. Eine gleichmäßige Verteilung auf die gesamte Nutzungsdauer sei ausgeschlossen. Somit ergebe sich anschließend ein Brutto-Arbeitslohn in Höhe von rd. 8.000 €, der mit dem persönlichen Steuersatz des Seniors versteuert werden müsse.

Unser Rat: Ob die bisherige Vorgabe (Minderung des geldwerten Vorteils bis auf null Euro in den ersten Jahren durch Anrechnung der Zuzahlung) oder die vom BFH ermöglichte Verteilung auf die Nutzungsdauer vorteilhafter ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sofern Sie sich für die zweite Alternative entscheiden, sollte dies aber eindeutig im Überlassungsvertrag oder einer Ergänzung des Arbeitsvertrags schriftlich festgehalten werden.
Wir beraten Sie hierbei natürlich gerne.

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Minijob: Entgeltumwandlung hilft die 450-€-Grenze einzuhalten

Seit 1.7.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,60 €, ab Januar 2022 steigt er auf 9,82 € und ab Juli 2022 wird er auf 10,45 € brutto je Stunde erhöht. Das gilt damit für Minijobs und wirkt sich mittelbar auch auf die Höchstarbeitszeit bzw. die Maximalstundenzahl aus. Minijobber können seit Juli 2021 nur noch bis zu einer maximalen Regelarbeitszeit von 46,8 Stunden (450 € dividiert durch 9,60 € Mindestlohn) beschäftigt werden. Sofern nicht bereits geschehen, muss im Arbeits-vertrag die maximale Arbeitszeit dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeitund Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Es gibt aber eine Möglichkeit, mehr zu verdienen und trotzdem die Vorteile des Minijobs zu bewahren. Die Lösung ist eine Entgeltumwandlung zugunsten
einer 

Beispiel: Eine Bürohilfe vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass dieser den Brutto-entgeltanspruch in Höhe von 560 € ab Beschäftigungsbeginn im Juli um 120 € mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage zu Gunsten einer
betrieblichen Altersversorgung abgibt. Die Bürohilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt von 440 € (560 ./. 120) nach der Entgelt-umwandlung 450 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der
Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeit-nehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (Geringfügigkeits- Richtlinien vom 21.11.2018, Tz. 2.2.1.7).

Bei einem Minijob muss der Arbeitgeber nur eine Pauschalabgabe von ca. 30 % zuzüglich des Eigenanteils des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung von
3,6 % an die Minijob-Zentrale abführen. Minijobber können sich bei ihrem
Arbeitgeber jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, so dass es bei dem Gesamtbeitrag von rund 30 % bleibt.

Ein weiterer Vorteil der Entgeltumwandlung ist, der Verdienst bleibt jetzt steuerfrei und muss nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Zulässig ist eine Entgeltumwandlung steuerlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Für 2021 liegt die Höchstgrenze bei 6.816 € im Jahr bzw.
568 € pro Monat. Sozialversicherungsrechtlich dürfen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt werden.

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Private Darlehensverluste bleiben weiter abzugsfähig

Dank der Abgeltungsteuer sind auch private Vermögensverluste anzuerkennen. Dem BFH zufolge führt der Ausfall von Kapitalforderungen, bei denen die Rück-zahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Vermögens vereinbart worden ist, zu einem verrechenbaren Verlust. Weil der Fiskus sämtliche Wertsteigerungen im Zusammenhang mit privaten Kapitalanlagen erfassen wolle, muss er auch sämtliche Vermögensverluste anerkennen.

Dies gilt auch für private Aktienverluste, die durch die Löschung der AG bei Vermögenslosigkeit oder die Ausbuchung der Aktie durch die Depotbank entstehen. Das steht zwar so nicht im Gesetz. Die laut BFH planwidrige Regelungslücke im Einkommensteuergesetz wird aber von den Richtern entsprechend ausgefüllt.

Beachten Sie: In einem neuen Urteil ergänzt der BFH diese Rechtsprechung um einen weiteren Fall: Ehemann A war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Er und seine Ehefrau (B) gewährten der GmbH von 2010 bis 2013
verschiedene Darlehen. Bei A liegen Gesellschafterdarlehen vor, bei B sind es Privatdarlehen. Ende 2014 wurde die GmbH aufgelöst und anschließend liquidiert. Die GmbH zahlte die in 2010 u. 2011 gewährten Darlehen vor der Auflösung vollständig und das Darlehen aus 2012 teilweise zurück. Die in 2013 gewährten Darlehen werden nicht bedient.

Zunächst stellen die BFH-Richter klar, auch bei den Einkünften aus Kapital-vermögen müsse die Einkünfteerzielungsabsicht feststehen. Aber: Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungs-absicht. Darüber hinaus gilt: Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer
Kapitalgesellschaft kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.

Das bedeutet für den obigen Fall: Das Darlehen ist 2012 zu einem Zeitpunkt gewährt worden, in dem sich die GmbH noch nicht in einer Krisensituation befunden hat. Überdies hatte die GmbH 2014 noch einen Teil des Darlehens zurückgezahlt. Unter diesen Umständen gehen die Richter von einer
Einkünfteerzielungsabsicht der Ehefrau aus. Damit kann sie den Verlust ihrer Forderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.

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Living Room Interior in New Home
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Familienheimprivileg greift auch nach sechs Monaten

Für Erben selbstgenutzter Wohnimmobilien sieht das Erbschaftssteuerrecht eine vollständige Steuerbefreiung vor. Allerdings muss der Erbe nach Auffassung der Finanzverwaltung die Wohnung „unverzüglich nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen“. Als „angemessen“ sieht der BFH einen Zeitraum von sechs Monaten an. Andernfalls muss der Erbe glaubhaft machen, (1) wann er sich zur Selbstnutzung des Familienheims entschlossen hat, (2) welche Gründe dazu geführt haben, dass er nicht früher einziehen konnte und (3) warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Gelingt der Nachweis nicht, entfällt die Steuer-befreiung. Umstände, die in seinem Einflussbereich liegen, werden ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht angelastet.

Über einen solchen Fall musste jüngst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden. Dabei ging es um die Erbschaft zweier Brüder, die 2015 ihre Eltern
zu je ½ beerbt hatten. Ihr Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zunächst Vergünstigungen für einen Unternehmensanteil des Vaters im Nachlass sowie für eine von einem der Erben weiter bewohnte Wohnung.

Dem Kläger wurde von seinem Bruder im Zuge der Erbauseinandersetzung
mehr als 36 Monate später die gesamte Wohnung und der Kommanditanteil übertragen. Der neue Alleineigentümer des privilegierten Unternehmensvermögens
und des Familienheims beantragte daraufhin bei seinem Finanzamt, ihm nicht nur 50 % der steuerlichen Begünstigungen zuzusprechen, sondern 100 %.

Das Finanzamt lehnte dies ab, weil zwischen dem Erbfall und der Auseinander-setzung der Erbengemeinschaft bereits drei Jahre vergangen seien. Die rheinischen Finanzrichter sehen das nicht so eng. Das Erbschaftsteuerrecht sehe keine Frist vor, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung vorgenommen werden müsse.

Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall noch gegeben. Dieser bestehe auch dann, falls die Auseinandersetzung – etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen – erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.

Deshalb müsse das Finanzamt die Steuer neu berechnen und die Steuerbefreiung in vollem Umfang beim Kläger berücksichtigen. Dass sein Bruder die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims selbst nicht erfüllt habe, weil er nicht die Familienwohnung bewohne, sei unschädlich. Ausschlaggebend sei, dass er seinem Bruder (Kläger) begünstigungsfähiges Vermögen übertragen habe und dieser die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfülle.

Unser Rat: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das FG Düsseldorf die Revision zum BFH eröffnet. In gleichgelagerten Fällen werden wir gegen negative Bescheide Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht

Sachentnahmen
Das BMF hat die Pauschbeträge für den sog. Eigenverbrauch für das erste und das zweite Halbjahr 2021 aktualisiert (www.bundesfinanzministerium.de Stichwort:
„Pauschbeträge für Sachentnahmen“). Diese gelten z. B. für Bäckereien, Fleischereien, Gast- und Speisewirtschaften sowie den Lebensmitteleinzelhandel. Für Speisen sollte ursprünglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur bis zum 30.6. gelten. Da aufgrund einer Gesetzesänderung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleitungen nun bis zum 31.12.2022 gilt,
hat das BMF ein neues Schreiben mit einheitlichen Zahlen für das gesamte Jahr 2021 veröffentlicht.

Verlängerung der Abgabefristen
Wegen der administrativen Mehrbelastungen durch die Corona-Pandemie wurden
die Abgabefristen für die Steuererklärung 2020 verlängert. Die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige (sogenannte „Selbstabgeber“) wird um drei Monate verlängert und endet nun erst am 31.10.2021. Für durch Steuerberater angefertigte und abgegebene Einkommensteuererklärungen 2020 räumt die Finanzverwaltung ebenfalls eine Verlängerung der Abgabefrist um drei Monate ein. Abgabetermin ist hier anstelle des 28.2.2022 nunmehr der 31.5.2022. Bis zu diesen Terminen wird kein Verspätungszuschlag erhoben und es fallen auch keine Zinsen auf die Steuernachforderungen an.

Corona
Zur Besteuerung von Grenzpendlern hatte Deutschland in 2020 mit verschiedenen Nachbarstaaten sog. Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sehen u. a. vor, dass die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der COVID-19-Pandemie von zu Hause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in den Betrieben behandelt werden. Das BMF hat bekanntgegeben, die Regelungen mit vier Staaten seien bis zum 30.9.2021 verlängert worden. Die
entsprechenden Verwaltungsanweisungen betreffen Belgien, Österreich, Frankreich und die Schweiz.

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Steuertermine August 2021

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Dienstag, 10. August
Banküberweisung: Freitag, 13. August
  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Monat, 16. August
Banküberweisung: Donnerstag, 19. August

* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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