Goldstein Consulting - Newsletter April 2025 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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April 2025

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat April 2025 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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Allgemein

Steuertermine April 2025

1. ... für alle Steuerzahler

Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommen-steuerpflichtig
Ärztliche Verordnung: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen


2. ... für Unternehmer

Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrten-bücher können Privatnutzung entkräften


3. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Kilometersatz: Wie eine Leasingsonderzahlung auf die Gesamtkosten zu verteilen ist
Unternehmensnachfolge: Schenkung von Gesellschaftsanteilen löst keinen Arbeitslohn aus


4. ... für Hausbesitzer

Vermietungseinkünfte: Sind Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften abziehbar?
Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nicht zeitanteilig gewährt



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man applying cold compress to a his painful wrist
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Verdienstausfallschaden


Auch übernommene Steuerlasten sind einkommen-steuerpflichtig

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, muss der Empfänger versteuern. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, ist auch diese Steuererstattung zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin war aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Klägerin ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die die Klägerin auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

Der BFH hat bestätigt, dass die erstatteten Steuerbeträge zu versteuern sind. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der gezahlte Nettoverdienstausfall, sondern auch die vom Schädiger erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.


Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, hat der BFH im Streitfall ausgeschlossen - sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Das lag vor allem daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

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Portrait of young woman standing in the gym
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Ärztliche Verordnung


Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Im Streitfall war der Klägerin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort - organisiert von einem Reha-Verein - zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen. Als dortiges Mitglied durfte sie auch die Sauna und weitere Kurse nutzen. Da die Krankenkasse nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Klägerin die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Dass die Klägerin dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte laut BFH nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

Hinweis: Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Klägerin weitere Leistungsangebote (z.B. die Sauna) des Fitnessstudios hatte nutzen können.

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A young woman with brown hair drives a Mercedes car.
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Firmenwagen


Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften

Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob sie ihren Firmenwagen auch privat genutzt haben, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung anzusetzen ist.

Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 €) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 €) in seinem Betrieb genutzt. Die handschriftlich geführten Fahrtenbücher erkannte das Finanzamt mangels Lesbarkeit nicht an. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.

Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden seien. Es setzte daher eine Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung an. Das Finanzgericht (FG) war dieser Einschätzung gefolgt; der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung habe nicht entkräftet werden können. Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die Fahrzeuge im Privatvermögen „abgeleitet“ werden könne.

Der BFH hat das Urteil des FG nun kassiert und die Sache an das FG zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach können Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen können. Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Zudem müsse nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchst-geschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.

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speed and gray
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Kilometersatz


Wie eine Leasingsonderzahlung auf die Gesamtkosten zu verteilen ist

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendienst) nicht zwingend mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen. Sie dürfen stattdessen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu bestimmen, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kfz ermitteln. Hierzu zählen:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
  • Abschreibung (bei Eigentum)
  • Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
  • Leasing(sonder-)zahlungen

Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. Jetzt hat der BFH diese Rechtsprechung jedoch aufgegeben. Er hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von ihrem Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen der Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen. Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasing­sonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.

Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürfen.

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Man signing documents at notary public office
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Unternehmensnachfolge


Schenkung von Gesellschaftsanteilen löst keinen Arbeitslohn aus

Werden Geschäftsanteile verbilligt oder unentgeltlich auf leitende Mitarbeiter übertragen, gehen die Finanzämter in der Regel davon aus, dass die Vorteile aus der Anteilsübertragung „für“ die frühere Beschäftigung gewährt werden. Sie führen daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun in Fällen, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt, deutlich eingeschränkt.

Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Der Sohn der Gründungsgesellschafter kam als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht. Daher hatten sie beschlossen, die Leitung des Unternehmens - zur Sicherung der Unternehmensfortführung - in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise auf die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.

Der BFH hat dieser Besteuerung jedoch eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nicht ohne weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie nicht (maßgeblich) dadurch veranlasst. Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war. Zudem fiel der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

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Luxury living room interior with white sofa and wooden floor.
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Vermietungseinkünfte


Sind Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften abziehbar?

Um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch „Zinsswapgeschäfte“ abgesichert werden. Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen hatte. Parallel dazu hatte sie mit der Darlehensgeberin eine Zinsswapvereinbarung abgeschlossen, die für die Immobilienfinanzierung einen „synthetischen Festzins“ herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins jedoch höher als die variable Verzinsung, so dass die Gesellschaft sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung von 699.500 € an die Darlehensgeberin leistete.

Der BFH hat entschieden, dass nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar waren, da nur insoweit Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits vorlagen. Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung hing hingegen wirtschaftlich nicht mehr hinreichend mit den Vermietungseinkünften zusammen. Es genüge nicht, dass der Swap ursprünglich dazu gedient habe, das Zinsänderungsrisiko des Immobiliendarlehens abzusichern. Die Ausgleichszahlung war nach Ansicht des BFH vielmehr durch Beendigung des Zinsswaps veranlasst und beruhte damit auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird ein Swap willentlich aus dem bisherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften.

Hinweis: Die Ausgleichszahlung war somit nur bei den Kapitaleinkünften abziehbar, was jedoch aufgrund der dort geltenden Verlustverrechnungs-beschränkungen steuerlich deutlich ungünstiger ist.

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Schild - Grund stück gesucht
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Grundstücksunternehmen


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nicht zeitanteilig gewährt

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch auf die erweiterte Kürzung für das komplette Jahr entfällt, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor dem Jahresende verkauft wird.

Im Streitfall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab „Beginn des 31.12.2016“ veräußert, woraufhin ihr das Finanzamt die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte. Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Die für die erweiterte Kürzung gesetzlich geforderte „ausschließliche Grundstücksverwaltung“ gelte auch in zeitlicher Hinsicht. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nach­gehen. Die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf beansprucht werden. Nur bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr ist eine „technisch bedingte“ Ausnahme möglich: In diesen Fällen ist die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr noch möglich. Der Verkauf war aber schon zu „Beginn des 31.12.2016“ abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach- oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.

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Steuertermine April 2025

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Donnerstag, 10. April
Banküberweisung: Montag, 14. April


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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