Goldstein Consulting - Newsletter April 2023 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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April 2023

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wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter für den Monat April 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gerne zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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‌ ADZ-Siegel-Goldstein-Consulting-GmbH

Unsere Kanzlei wurde am 14. März 2023 von der ehemaligen Bundesministerin Brigitte Zypries als „Arbeitgeber der Zukunft“ ausgezeichnet. Daniel Baumgartner und Aydin Mammadov haben die Auszeichnung in Hamburg persönlich entgegengenommen.

Die Auszeichnung wird von dem Deutschen Innovationsinstitut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung an Unternehmen verliehen, die innovativ, digital und nachhaltig arbeiten. Darauf sind wir stolz und nehmen diese Auszeichnung als Ansporn auch in Zukunft die richtigen Talente für unsere Kanzlei zu gewinnen und insbesondere auch zu halten. Nur dadurch lassen sich das steigende Innovationstempo und die Herausforderungen des sich ständig wechselnden Marktes als Chance nutzen.

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Allgemein

Steuertermine April 2023

1. ... für alle Steuerzahler

Gesetzgebung: Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet
Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft

2. ... für Unternehmer

Hinzurechnung: Übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers schlagen zu Buche
Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 bekanntgegeben 

3. ... für GmbH-Geschäftsführer

Luxusfahrzeuge: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

4. ... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mutterschutz: Tarifvertragliche Zuschüsse können steuerpflichtige Einnahmen sein

5. ... für Hausbesitzer

Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wieder eingeführt
Sanierung: Vermieter kann Mieterabfindung sofort als Werbungskosten absetzen

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onlineshop
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Gesetzgebung


Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet

Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht auf das Plattformen-Steuertransparenzgesetz zurück, mit dem Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen.

Plattformen wie eBbay, momox, Airbnb oder Etsy müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte sowohl von professionellen Verkäufern als auch von Privatpersonen melden. Hierbei gilt jedoch eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Onlineplattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.

Hinweis: Ob Verkaufsaktivitäten auf Onlineplattformen in die Steuerpflicht führen, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer ohne Gewinnerzielungsabsicht entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden jetzt über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Hinweis: Wer bisher als gewerblicher Onlinehändler im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah das Einlegen einer strafbefreienden Selbstanzeige mit Nacherklärung der Einkünfte besprechen.

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Ergänzungsabgabe:


Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft

Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren.

In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war. Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Sie waren der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden durfte und sein Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung verbietet. Zudem sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Für das Steuerjahr 2022 bedeutet dies, dass der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) anfällt.

Der BFH hat die Bedenken der Kläger nicht geteilt und davon abgesehen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag muss nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand laut BFH zum Jahresende 2019 fort. In den Jahren 2020 und 2021 war ebenfalls ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit.

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da der Zuschnitt des Solidaritätszuschlags auf Besserverdiener ab 2021 gerechtfertigt sei. Die Steuer- und Abgabenlast darf (und soll) an die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers anknüpfen und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine Beschränkung auf hohe Einkünfte ist damit gerechtfertigt.

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Hinzurechnung


Übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers schlagen zu Buche

Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Dieser errechnet sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen. Prozentual hinzuzurechnen sind - unter bestimmten Voraussetzungen- Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeuge) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen.

Hinweis: Diese Hinzurechnungsregel soll die Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob auch übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers als Leasingrate hinzuzurechnen sind. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen war. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sie als Leasingnehmerin diverse Leasingverträge über Kfz abgeschlossen. Nach den Verträgen war sie auch zur Übernahme von Wartungsgebühren verpflichtet. Das Finanzamt stufte diese Gebühren im Zuge einer Außenprüfung als Teil der Leasingraten ein und rechnete sie daher prozentual dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Unternehmen klagte gegen diese gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, erhielt jedoch vom BFH eine Absage.

Der BFH hat entschieden, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren müssen nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber getragen werden, weil er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber - wie im Urteilsfall geschehen - auf den Leasingnehmer abwälzen. Anders als die Kläger meinten, beschränkt sich die Höhe der Leasingrate im Ergebnis nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie wirtschaftlich gesehen einen Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.


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Eigenverbrauch


Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 bekanntgegeben

Das Bundesfinanzministerium hat die 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne über die Vorteile einer pauschalen Erfassung von Warenentnahmen für den Privatbedarf.

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Luxusfahrzeuge


Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höherschlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen Vorsteuerabzug.

Die Klägerin ist eine geschäftsführende Komplementär-GmbH. Sie hatte gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht und war damit umsatzsteuerlich Unternehmerin. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 € sowie 150.000 € und machte den Vorsteuerabzug geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden. Der BFH hat den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten versagt. Bei einem gelegentlichen Pkw-Kauf und einer andersartigen Haupttätigkeit kann ein Unternehmer die Vorsteuer nur dann abziehen, wenn damit

  • entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder
  • die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Beides traf hier nicht zu. Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall keine Unternehmer. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte, gab es nicht. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.


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Mutterschutz


Tarifvertragliche Zuschüsse können steuerpflichtige Einnahmen sein

Arbeitgeber können bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

Geklagt hatte eine Journalistin, die als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 € aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Klägerin berechnet worden.

Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Klägerin annahm, ihr seien steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen. Der BFH hat die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin eingestuft. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nicht anwendbar, weil die gezahlten Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten. Denn es handelte sich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz nur nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Steuerzahlerinnen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen.

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Mietwohnungsneubau


Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wieder eingeführt

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung beansprucht werden konnte. Diese Förderung galt aber nur, wenn der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt bzw. die Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Mit Beginn des Jahres 2022 war für Neubauprojekte somit keine Sonderabschreibung mehr möglich.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein sogenanntes Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Dies muss durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen werden.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 €).

Hinweis: Die Baukostenobergrenze (4.800 €) ist nicht mit der Förderhöchstgrenze (2.500 €) zu verwechseln, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere nur die Höhe der Abschreibung deckelt.

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Sanierung


Vermieter kann Mieterabfindung sofort als Werbungskosten absetzen

Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Im Streitfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000 € für deren Auszug gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abfindungen zusammen mit den Sanierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Sie dürften daher nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Der BFH hat dagegen einen Sofortabzug der Abfindungen bei den Vermietungseinkünften zugelassen. Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten können nur Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen, somit nur bauliche Maßnahmen am Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut („Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“). Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz. Unerheblich war für den BFH, dass zwischen den Abfindungen und der Sanierung ein Veranlassungszusammenhang bestanden hatte.

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Steuertermine April 2023

Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein!
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist:
Scheck*/bar: Dienstag, 11. April
Banküberweisung: Donnerstag, 13. April


* Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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