Goldstein Consulting - Newsletter April 2022 ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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April 2022
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Sie erhalten heute unseren Newsletter mit Neuigkeiten und wichtigen Änderungen in der Steuer- und Buchhaltungswelt. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe
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Für die Corona-Jahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbständige, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllen, 5 € pro Tag pauschal geltend machen. Der Abzug ist auf 600 € p. a. begrenzt. Wie im Koalitionsvertrag beschlossen, soll die Home-office-Pauschale auch im Jahr 2022 abziehbar sein. Das Bundeskabinett hat dazu am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht, wonach die bestehenden Homeoffice-Regelungen bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Laut Gesetzesbegründung ist von den Finanzämtern nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen durch die häusliche Tätigkeit überhaupt ein Mehraufwand entstanden ist.
Allerdings sagt das Gesetz nicht, wie lange bzw. an welchen Tagen im Homeoffice gearbeitet werden muss, um 5 € pro Tag steuerlich geltend machen zu können. Damit genügen theoretisch nur wenige Minuten beruflicher Tätigkeit am Tag, z. B. für ein kurzes berufliches Telefonat oder eine Mail. Das bestätigt ein Prüfbericht des Niedersächsischen Finanzministeriums. Wörtlich heißt es hierzu: „Die Formulierung könnte dahingehend 'ausgelegt' werden, dass Steuerpflichtige außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit (z. B. an Wochenenden, Feiertagen oder an Urlaubstagen) im Homeoffice tätig werden und für diese Tage dann die Home-office-Pauschale in Anspruch nehmen, obwohl sie an den übrigen Arbeitstagen ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben oder auswärts tätig waren. Dies gilt umso mehr, als es nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht ausgeschlossen ist, sich z. B. am Wochenende für 5 Minuten beruflich oder betrieblich veranlasste Fachlektüre am Küchentisch anzuschauen – die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale wären erfüllt.“
Unser Rat: Die Finanzämter sollen zwar keine Arbeitgeberbescheinigungen über die Anzahl der häuslichen Arbeitstage anfordern. Wer aber an 230 Tagen zur Arbeit gefahren sein will und für 120 weitere Tage die Homeoffice-Pauschale geltend macht, wird sich auf Nachfragen seines Finanzamts einstellen müssen. Daher gilt auch hier: Augenmaß bewahren und im Zweifel Aufzeichnungen führen.
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Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffung
Elementarereignisse, z. B. Sturmfluten oder Orkanstürme, treten immer häufiger auf und bleiben auch für Unternehmen nicht ohne steuerliche Folgen. Wird ein Wirtschaftsgut infolge solch höherer Gewalt zerstört und damit dem Betriebsvermögen entzogen, sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und Versicherungsleistungen zu versteuern. Gleiches gilt auch bei behördlich angeordneten Zwangsmaßnahmen, die eine Entschädigung auslösen. Die Finanzverwaltung erlaubt ausweislich der Einkommensteuer-Richtlinien in derartigen Fällen die Bildung einer sog. Rücklage für Ersatz-beschaffung. Das heißt, die stillen Reserven müssen nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
Beispiel: Ein Hochwasser zerstört im Juli 01 eine Maschinenhalle vollständig. Der maßgebende Buchwert beträgt 100.000 €. Die Neuwertversicherung bezahlt eine Entschädigung von 200.000 €. Durch die Versicherungsentschädigung entstünde ein Gewinn von 100.000 €. Der geschädigte Unternehmer bildet zum Schluss des Wirtschaftsjahres 01 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 100.000 €.
In diesem Fall erfolgt keine Aufdeckung der stillen Reserven. Durch die Übertragung der Rücklage in Höhe von 100.000 € mindert sich allerdings die AfA-Bemessungsgrundlage beim neuen Wirtschaftsgut. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Hier gilt es besonders aufzupassen: So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen jedoch nicht möglich, die in den Einkommensteuer-Richtlinien geforderten Fristen einzuhalten.
Die Finanzverwaltung hat die Fristen daher erweitert (BMF-Schreiben vom 15.12.2021). Die Reinvestitionsfrist für die Rücklage zur Ersatzbeschaffung verlängert sich um zwei Jahre, falls die Rücklage in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen gewesen wäre bzw. um ein Jahr, falls die Rücklage in einem nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen gewesen wäre.
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BFH beendet Streit um Langzeitvergütungsmodelle
Führungskräfte in der freien Wirtschaft erhalten teilweise die Möglichkeit, jährlich an sog. 'Long Term Incentive'- Programmen (LTI) teilzunehmen. Bei diesen Langzeitvergütungsmodellen werden die Berechnungsparameter aufgrund mehrjähriger Bemessungszeiträume (z. B. Unternehmenserfolg in den Jahren 01 bis 04) herangezogen. Je nach Ergebnis erhalten die Führungskräfte dann eine entsprechende variable Vergütung. Diese wird erst am Ende des Bemessungszeitraums in einer Summe oder ratierlich ausgezahlt. Die Finanzverwaltung sperrt sich bisher, diese Einkünfte tarifermäßigt zu besteuern, da sich der Arbeitnehmer jedes Jahr neu für eine Teilnahme an dem Programm entscheiden müsse.
Zum Hintergrund: Erhalten Arbeitnehmer eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, wird die Steuerprogression durch die sog. Fünftel-Regelung abgemildert. Das heißt, die Vergütung wird tarifermäßigt besteuert. Zahlungen gelten dann als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, falls sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. In einem arbeitnehmerfreundlichen Urteil hat der BFH entschieden, Zahlungen des Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell – LTI) seien tarifbegünstigt, sofern die jeweilige zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist.
Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nach Auffassung des BFH vor, denn das Unternehmen habe mit der Einführung des LTI auf geänderte Rahmenbedingungen, die sich etwa aus dem „Deutschen Corporate Governance Kodex“ ergeben, angemessen reagiert. Der Fünftel-Regelung stehe es auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Vergütungen jährlich auszahle.
Unser Fazit: Wir sind gespannt, ob die Finanzverwaltung das Urteil für alle Steuerzahler akzeptiert oder mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
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Zufluss von Tantiemen bei GmbH-Geschäftsführern
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften erhalten neben ihrem laufenden Gehalt in der Praxis regelmäßig Tantieme-Zahlungen. Solche Zahlungen unterliegen eigentlich erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses der Lohnbesteuerung. Doch bei beherrschenden oder alleinigen GGF einer GmbH gibt es eine Ausnahme: Hier zählt eine Tantieme grundsätzlich bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH als fällig und damit als zugeflossen. Zur Begründung wird angeführt, ein beherrschender Gesellschafter habe es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.
Diese Besonderheit hat der Bundesfinanzhof in einem jüngst veröffentlichten Urteil bestätigt. Im Streitfall hatten eine alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH nach ihrem GF-Dienstvertrag Anspruch auf jährliche Tantiemen. Ergänzend hierzu war vereinbart worden: „Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“
Wegen der Tantieme-Ansprüche bildete die GmbH in den Jahresabschlüssen 2013 und 2014 Rückstellungen. Davon ließ sich die GGF aber nur Teilbeträge aus-zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre neben den ausgezahlten auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge als Arbeitslohn der GGF – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied. Soweit nach der Tantiemen-Vereinbarung die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer, eventuell unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH, eintreten sollte, sei dies steuerlich unbeachtlich. Hieraus lasse sich kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ableiten, sagen die Richter. Denn der beherrschende Geschäftsführer habe es weiterhin allein in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantieme-Anspruchs zu bestimmen und damit über die streitigen Tantieme-Ansprüche wirtschaftlich zu verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden seien.
Unser Rat: Nach Ansicht des BFH und auch der Finanzverwaltung muss die Versteuerung einer Tantieme also regelmäßig bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Eine Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur möglich, sofern die abweichende Fälligkeitsvereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Das wäre u. E. bspw. der Fall, sofern die Tantieme einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig wird. Eine wesentlich spätere Fälligkeit wäre hingegen problematisch, da ein fremder Geschäftsführer sie nicht akzeptieren würde.
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Betriebliche Darlehen zwischen Familienangehörigen
Für Angehörige von Selbständigen stellt sich häufig die Frage, wie sie mit privaten Darlehen an den Betrieb die Vorteile der Abgeltungsteuer nutzen können, sofern der individuelle ESt-Grenzsteuersatz des Selbständigen oberhalb von 25 % liegt. Um das Gestaltungspotenzial zu begrenzen, hat der Gesetzgeber z. B. einen Ausschluss der Abgeltungsteuer für GmbH-Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 10 % und für nahestehenden Personen von Unternehmern vorgesehen. Damit will der Fiskus familiäre Steuervorteile aufgrund der Steuersatzspreizung verhindern: Es sollte nicht möglich sein, dass einerseits der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt und eine Steuerersparnis in Höhe seines persönlichen Steuersatzes von bis zu 45 % erzielt, andererseits aber der Darlehensgeber für die vereinnahmten Zinsen nur die Abgeltungsteuer von 25 % zahlen muss. Der Anwendungsbereich für diesen Ausschluss von der Abgeltungsteuer ist aber erheblich eingeschränkt, was der BFH in seinem Urteil vom 16.6.2020 bestätigt hat.
Im Streitfall war die Ehefrau alleinige Gesellschafterin einer GmbH, der Ehemann hingegen alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Zwischen ihm und der GmbH wurden mehrere Darlehensverträge vereinbart mit Verzinsungen zwischen 5,6 % und 7,8 %. Das Finanzamt setzte für die Zinserträge bei den Eheleuten die tarifliche Einkommensteuer und nicht die pauschale Abgeltungsteuer fest. Die Eheleute waren hingegen der Auffassung, die Zinserträge seien pauschal mit 25 % zu versteuern. Das sieht auch der BFH so. Ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein reiche nicht aus, ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen. Ein solches liege nur dann vor, sofern zwischen dem Darlehensgeber als nahe-stehender Person und dem Anteilseigner ein Beherrschungsverhältnis bestehe. Dies hätte aber im Streitfall nicht vorgelegen.
Unser Rat: Darlehensverhältnisse mit Angehörigen müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen sollte nach Möglichkeit besichert werden. Zwar ist eine fehlende Besicherung allein kein K.o.-Kriterium. In diesem Fall muss sich die fehlende Besicherung aber in der Höhe des Zinses niederschlagen. Auch eine kurzfristige Kündbarkeit des Vertrags in Verbindung mit der fehlenden Sicherheit kann kritisch sein.
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Keine Doppelbegünstigung für Familienheime
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann von den Kindern des Verstorbenen nur für ein einziges Objekt in Anspruch genommen werden. Das gilt sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien. Das geht aus einem Urteil des FG München hervor.
Zum Hintergrund: Die Vererbung des Familienheims an die Kinder erfolgt erbschaftsteuerbefreit, sofern der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Kinder die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Die Begünstigung ist auf eine Wohnfläche der Immobile von 200 m2 beschränkt.
Nicht selten nutzt der Erblasser aber auch zwei oder mehrere Objekte an unterschiedlichen Orten. In diesem Fall kann die Begünstigung nur für eine Immobilie in Anspruch genommen werden. Nach Auffassung der Münchener Richter begründet die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten Immobilien als Familienheim begünstigt sein soll.
Die Richter verstehen den Zweck der Steuerbegünstigung in dem Sinne, dass die Steuerbefreiung nur auf diejenige Immobilie Anwendung finden soll, die als zeitlich letzte vor dem Erbfall die Funktion als Familienheim des Erblassers erfüllt hat. Im Urteilsfall war diese Feststellung ohne größere Schwierigkeiten möglich, was nicht in jedem Fall unstreitig sein dürfte.
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Kurz und knapp auf den Punkt gebracht
CoronaBereits 2020 und 2021 konnten freiwillige Helfer in den Impf- und Testzentren von der Übungsleiter- bzw. der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzverwaltung gewährt diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022. Somit gilt: Wer direkt an der Impfung beteiligt ist – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – profitiert von der Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 €. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamts-pauschale in Höhe von 840 € beanspruchen.
Betriebsveranstaltungen Letztes Jahr entschied der BFH, dass bei der Ermittlung des Freibetrags von 110 € je Arbeitnehmer die Gesamtkosten nur durch die tatsächliche Teilnehmerzahl zu dividieren sind. Das kann plötzlich zur Lohnsteuerpflicht führen, falls die Zahl der Anmeldungen zunächst höher war. Zu diesem Problem der sog. 'No-Show-Kosten' hat der beim BFH unterlegene Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Negative Bescheide werden wir daher per Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten.
COVID-19-Leistungen Das BMF hat die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verlängert. Diese Regelung sollte ursprünglich Ende 2021 auslaufen. Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Medizinprodukte) von Unternehmen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben und der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie dienen, sind bis Ende 2022 weiterhin umsatzsteuerbefreit.
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen In einem Schreiben vom 7.2.2022 befasst sich das BMF erstmals mit der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs und (E-)Fahrrads. Bisher hatte die Finanzverwaltung – anders als im Ertragsteuerrecht – sich nicht ausdrücklich zur Umsatzsteuer für die private Nutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen, Elektrofahrrädern oder Fahrrädern geäußert. Demzufolge kommt die Übertragung der ertragsteuerlichen Vergünstigungen für E-Fahrzeuge auf die Umsatzbesteuerung nicht in Betracht. Durch den unbegrenzten Vorsteuerabzug würden sie zu einem unangemessenen Vorteil führen. Somit ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von E-Kfz zu berechnen mit: den vollen Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, hilfsweise dem vollem Bruttolistenpreis bzw. gesamten Privatfahrten laut Fahrtenbuch. Für das E-Fahrrad gilt:
- 1 %-Regelung
- kein Fahrtenbuch, da kein Tacho
- falls der Wert des Fahrrads < 500 €: keine Umsatzbesteuerung.
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Steuertermine April 2022
Bitte reichen Sie für die folgenden Steuerarten frühzeitig Ihre Unterlagen bei uns ein! - Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchenlohnsteuer ev./rk.
Ende der Zahlungsfrist: Scheck*/bar: Montag, 11. April Banküberweisung: Donnerstag, 14. April * Scheck muss spätestens 3 Tage vor Fälligkeit dem Finanzamt vorliegen!
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Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Goldstein Consulting GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: +49 30 3030 8999 Fax: +49 30 3030 8919 E-Mail: office@goldsteinconsulting.de Geschäftsführung: WP/StB Annette Goldstein
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