Goldstein Consulting - Mandanten-Information zum Jahresanfang 2023 ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
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Mandanten-Information zum Jahresanfang

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wir freuen uns, Ihnen heute unsere Mandanten-Information zum Jahresanfang 2023 zusenden zu können. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sein werden und stehen Ihnen unter den unten genannten Nummern und Links gern zur Verfügung. Alle vorangegangenen Infoblätter finden Sie hier unter Mandantenbriefe.

Mit freundlichen Grüßen

AGUschrift

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1. ... Editorial

2. ... Die Topthemen des Jahressteuergesetzes 2022

3. ... Weitere wichtige Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2022

4. ... Neue Regeln für die Betriebsprüfung und neue Meldepflichten

5. ... Änderungen beim Steuertarif und Erhöhung des Kindergelds

6. ... Neues bei der Umsatzsteuer

7. ... Änderungen im Bewertungsgesetz

8. ... Unterstützung der Betroffenen des Ukrainekriegs

9. ... Abgabe von Steuererklärungen

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Das zurückliegende Jahr war sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen eine große Herausforderung. Deshalb hat der Gesetzgeber gegen Ende des Jahres 2022 einige Unterstützungsmaßnahmen und Entlastungen auf den Weg gebracht und kurz vor Jahresende das Jahressteuergesetz 2022 (JStG) beschlossen, ein Bündel von steuerrechtlichen Maßnahmen und Anpassungen. Damit kommen einige Änderungen mit weitreichenden Auswirkungen auf alle Steuerzahler zu.

So wird etwa durch die Anpassung der Steuertarife die kalte Progression abgemildert. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags ergibt sich darüber hinaus für alle Steuerpflichtigen eine Entlastung.

Änderungen im Bewertungsgesetz, insbesondere beim Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung von Immobilien, können hingegen zu einem Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen.

Außerdem wurden einige steuerliche Pauschalbeträge und Freibeträge erhöht – beispielsweise der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sparerpauschbetrag und der Ausbildungsfreibetrag. Des Weiteren wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice- Pauschale teilweise vereinfacht. Darüber hinaus wurden die steuerlichen Regelungen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen grundlegend überarbeitet.

Wir informieren Sie mit dieser Mandanten-Information über die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen mit Auswirkungen im Jahr 2023. Außerdem geben wir Ihnen Hinweise zu Handlungsmöglichkeiten. Denn gerade in einem wirtschaftlich angespannten Umfeld und bei stetigen Kostensteigerungen ist es sinnvoll, die entsprechenden Spielräume zu kennen.

Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kontaktieren Sie uns deshalb, falls Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf sehen – insbesondere zu den hier dargestellten Themen.

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German annual income tax return declaration form for 2022 year close up. The concept of tax reporting in Germany
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Die Topthemen des Jahressteuergesetzes 2022


Arbeiten im Homeoffice – Neues ab 2023

Damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer für steuerliche Zwecke als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, wird ein separater Raum vorausgesetzt, der fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet sein muss.

Nach den bisherigen, bis zum 31.12.2022 geltenden Regelungen sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in Gänze abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Ausschlaggebend für die Anerkennung sind qualitative Kriterien, nicht die Zeit, die im häuslichen Arbeitszimmer verbracht wird. Hierbei muss der qualitative Kernbereich der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt werden.

Lag der qualitative Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, war bisher ein Kostenabzug von bis zu 1.250 € im Jahr möglich. Die Kosten mussten hierbei im Detail nachgewiesen werden. Nach den Neuerungen des JStG ist zwar nach wie vor ein kompletter Kostenabzug nur dann möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Zur Vereinfachung wurde jedoch ab dem 01.01.2023 ein jährlicher Pauschalbetrag von 1.260 € eingeführt, der ohne weitere Nachweise steuermindernd bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen jährlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer den Pauschalbetrag übersteigen, müssen die Aufwendungen im Detail nachgewiesen werden.

Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist kein alternativer Kostenabzug bis zum bisherigen Höchstbetrag von 1.250 € im Jahr mehr möglich. Allerdings können Aufwendungen
für die beruflichen Tätigkeiten von zuhause aus über die Homeoffice-Pauschale (siehe unten) geltend gemacht werden.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug für die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers und ein Geltendmachen der Homeoffice-Pauschale für die gleiche Tätigkeit schließen sich aus.

Mehrere Nutzer des häuslichen Arbeitszimmers

Der Pauschalbetrag für das häusliche Arbeitszimmer bzw. der unbegrenzte Kostenabzug gilt nach wie vor personenbezogen. Wenn sich also zwei oder mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer teilen, kann jeder Nutzer den vollen Betrag von 1.260 € im Jahr als Pauschale ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Nutzer jeweils ihren qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann allerdings die Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag geltend gemacht werden.

Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?

Insbesondere folgende Aufwendungen können für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden:

  • Miete oder, bei Eigenheimen, Gebäudeabschreibung (ab 2023: 3 % der anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung pro Jahr) und die anteiligen Schuldzinsen für die Immobilienfinanzierung. Der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen richtet sich dabei nach der anteiligen Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche.
  • Anteilige Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen.
  • Anteilige Wasser- und Energiekosten sowie Reinigungskosten
  • Anteilige Grundbesitzabgaben (insbesondere Grundsteuer)
  • Aufwendungen für die nicht berufliche Ausstattung des Raums (z.B. Vorhänge, Beleuchtung, Tapeten).

Aufwendungen für Arbeitsmittel können immer abgezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers vorliegen.

Die neue Homeoffice-Pauschale ab 2023

Bis zum Ablauf des 31.12.2022 kann für jeden Tag, an dem ausschließlich von zuhause aus gearbeitet wird, die Homeoffice-Pauschale mit einem Höchstbetrag von 600 € im Jahr (120 Tage i.H.v. 5 € pro Tag) angesetzt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer, also ein abgeschlossener Raum mit fast ausschließlich beruflicher Nutzung, ist nicht erforderlich.

Schädlich sind allerdings generell Auswärtstätigkeiten am selben Tag; für diese Tage kann dann keine Pauschale geltend gemacht werden. Wichtig ist also, dass der gesamte Tag im Homeoffice verbracht wurde. Auch nur kurze Besuche im Betrieb können schädlich sein.

Ab dem 01.01.2023 wurde die Homeoffice-Pauschale erweitert und großzügiger ausgestaltet. Nach den neuen Regelungen können nun pro Arbeitstag zuhause 6 € angesetzt werden, und zwar für höchstens 210 Tage im Jahr (maximal 1.260 €). Dies entspricht den durchschnittlichen Arbeitstagen im Jahr, im Ergebnis wird also jeder Homeofficetag (abgesehen ggf. von Wochenend- und Feiertagsarbeit) steuerlich berücksichtigt.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Schreibtisch, IT-Ausstattung, Papier, Schreibgeräte) für die Arbeit zuhause können zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Photovoltaikanlagen – neue Regelungen


Einkommensteuerliche Neuregelung

Durch das JStG sind die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als Entnahmen wird hier der Eigenverbrauch aus dem Betrieb der Anlage bezeichnet.

Die Befreiung gilt einerseits für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) (kWp) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden. Insgesamt sind pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft (also Personengesellschaft z.B. GbR, KG) bis zu insgesamt 100 kWp steuerfrei. Die Berechnung der Anlagenkapazität richtet sich hierbei nach den Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Eigennutzung oder Verkauf, z.B. an Mieter). Die Regelung gilt bereits rückwirkend für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden.

Freigrenze oder Freibetrag?

Derzeit noch unklar ist, ob die 100-kWp-Grenze als Freibetrag oder Freigrenze zu verstehen ist. Bei einer Freigrenze besteht das Problem, dass die gesamte Steuerbefreiung für alle Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft wegfallen könnte. Bei einem Freibetrag wiederum wären die ersten 100 kWp begünstigt, weitergehende Kapazitäten dann nicht mehr. Im Fall des Freibetrags ist bisher unklar, wie begünstigte und nicht begünstigte Anlagenkapazitäten aufzuteilen wären.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung früher oder später zu allen Unklarheiten im Zusammenhang mit der neuen Regelung Stellung nehmen wird. Bis dahin sollten Sie insbesondere bei der Planung neuer Anlagen vorsichtig vorgehen und auf jeden Fall steuerliche Beratung einholen.

Auch steuerfreier Verkauf der Anlage möglich?

Es stellt sich überdies die Frage, ob auch der Verkauf einer PV-Anlage steuerfrei erfolgen kann. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut wohl nicht der Fall, da nur Einnahmen und Entnahmen „aus dem Betrieb“ der Anlage freigestellt sind, also Erlöse aus dem Stromverkauf sowie aus dem Eigenverbrauch. Der Verkauf dürfte also nicht darunter fallen.

Umsatzsteuerliche Neuregelung

Nach dem JStG ist ab dem 01.01.2023 auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Umsatzsteuersatz von 0 % anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Hiervon kann vereinfacht ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Regelung ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Hinweis: Bisher erfolgte die Lieferung und Installation einer PV-Anlage umsatzsteuerpflichtig zu 19 %. Oftmals wurde deshalb auf Seiten des Betreibers zunächst die Umsatzsteuerpflicht gewählt, obwohl üblicherweise auch die Kleinunternehmerregelung möglich war, da die Umsätze der Anlage im Jahr unter der Grenze von 22.000 € lagen. Durch die Umsatzsteuerpflicht war aber die Erstattung der Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) aus der Anschaffung der Anlage sofort möglich.

Zwar musste im Ergebnis dann fünf Jahre lang Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abgeführt werden, bevor zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden konnte. Dennoch hat sich dies in vielen Fällen gelohnt, da die erstattete Vorsteuer höher war als die Steuer auf den Eigenverbrauch.

Dieser Vorgang ist nun für ab dem 01.01.2023 angeschaffte Anlagen wegen des Nullsteuersatzes nicht mehr notwendig, es kann direkt die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.

Neues zur Gebäudeabschreibung


Höhere Wohngebäudeabschreibung ab 2023

Für ab dem 01.01.2023 fertiggestellte Wohngebäude gilt ein erhöhter Abschreibungssatz von 3 % jährlich (bisher: 2 % bzw. für vor 1925 erbaute Gebäude 2,5 %). Damit wird der Abschreibungssatz an denjenigen für betrieblich genutzte Gebäude angeglichen, der schon seit längerem 3 % jährlich beträgt. Hieraus resultiert dann eine kürzere steuerliche Nutzungsdauer für Wohngebäude von 33 Jahren (bisher 50 Jahre).  Nach wie vor möglich ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer, etwa durch ein Gutachten. Die im Regierungsentwurf geplante Streichung dieser Möglichkeit wurde im finalen Gesetz nicht umgesetzt.

Neues zur Sonderabschreibung bei Mietwohnungenspan>

Durch eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % jährlich über einen Zeitraum von vier Jahren, zusätzlich zur regulären Gebäudeabschreibung ab 2023 von 3 % jährlich, soll der Bau neuer Mietwohnungen gefördert werden. Die Geltung war bisher auf Wohnungen beschränkt, für die der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) im Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 gestellt wurde. Mit dem JStG wurde die Regelung nun erneuert und begünstigt neugebaute Wohnungen, für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2026 gestellt wird. 

Wichtig ist, dass eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt werden muss. Zudem muss nach der neuen Regelung die Wohnung das Kriterium „Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse“ erfüllen. Diese Anforderung gilt als ambitioniert und dürfte die Baukosten erhöhen. 

Die Bemessungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Abschreibung liegt bei maximal 2.500 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter der Wohnung (bisherige Regelung: 2.000 € je Quadratmeter). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 4.800 € je Quadratmeter (bisherige Regelung: 3.000 € je Quadratmeter) nicht übersteigen. Werden diese Grenzen überschritten, ist die Wohnung nicht förderwürdig. Dennoch haben sich diese Rahmenbedingungen gegenüber der alten Regelung verbessert.

Neuerungen zu aktiver und passiver Rechnungsabgrenzung


Mit aktiven bzw. passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden bei der Bilanzierung Erträge und Aufwendungen verursachungsgemäß den zutreffenden Veranlagungszeiträumen zugeordnet. Bei der aktiven Rechnungsabgrenzung werden Aufwendungen, die im alten Jahr bezahlt wurden, wirtschaftlich aber in das Folgejahr gehören, diesem Jahr zugeordnet. Beispiele sind hier Versicherungen, Löhne und Gehälter, Mieten und Leasingzahlungen. Bei der passiven Rechnungsabgrenzung geht es entsprechend um Erträge, die in einem Jahr vereinnahmt werden, aber erst dem nächsten Jahr zuzuordnen sind. Mit dem JStG wurde die Verpflichtung zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten vereinfacht. Der Ansatz kann gemäß Wahlrecht künftig unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag für geringwertige, sofort abziehbare Wirtschaftsgüter (GWG) nicht überschreitet. Dieser beträgt derzeit 800 €.

Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, sie kann also bereits für die Jahresabschlüsse 2022 bzw. entsprechende Abschlüsse mit abweichendem Wirtschaftsjahr angewendet werden.

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Weitere wichtige Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2022


Arbeitnehmerpauschbetrag

Ab dem Jahr 2023 wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht. Bereits im Veranlagungszeitraum 2022 wurde eine Erhöhung von 1.000 € auf 1.200 € vorgenommen.

Durch den Arbeitnehmerpauschbetrag werden fiktiv Werbungskosten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, die dann auch nicht mehr einzeln nachgewiesen werden müssen. Entsprechend lohnt sich der Einzelnachweis von Werbungskosten regelmäßig für Arbeitnehmer nur, wenn der Pauschbetrag überschritten wird.


Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt Mehrkosten der Eltern aufgrund eines sich in Berufsausbildung bzw. Studium befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Durch das JStG wird der Ausbildungsfreibetrag von 924 € auf 1.200 € angehoben.


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können einen speziellen Entlastungsbetrag für erziehungsbedingten Mehraufwendungen geltend machen, die nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Durch das JStG wird der Entlastungsbetrag von 4.008 € um 252 € auf 4.260 € angehoben. Der Entlastungsbetrag ist durch zwölf teilbar. Arbeitgeber haben den neuen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab Januar 2023, auch ggf. rückwirkend, zu berücksichtigen.

Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, wird jeweils ein zusätzlicher Freibetrag von 240 € gewährt.


Sparerpauschbetrag

Ab dem 01.01.2023 wird der Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung auf 1.000 € bzw. 2.000 € erhöht. Damit dies technisch einfacher ist, werden bereits erteilte Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht.


Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können z.B. im Rahmen von Aktienverlusten oder Termingeschäften entstehen. Bisher war es nicht möglich, dass Ehegatten ihre Gewinne oder Verluste aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung untereinander verrechnen. Wenn also z.B. der Ehemann im Jahr 2.000 € Gewinn aus Aktienverkäufen erzielt hatte, die Ehefrau aber 1.000 € Verluste aus Aktien, war es nicht möglich, den steuerpflichtigen Gewinn des Ehemanns um 1.000 € zu reduzieren.

Durch das JStG ist es nun möglich, in einem Veranlagungszeitraum Gewinne und Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen ehegattenübergreifend zu verrechnen. Entsprechend ist dann die Reduzierung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte im vorgenannten Beispiel um 1.000 € durch ehegattenübergreifende Verrechnung möglich. Hierfür muss aber die Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung gewählt werden.

Die Neuregelung gilt bereits rückwirkend ab 2022.


Besteuerung der Energiepreispauschale und der Energiepreisbremse

Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbezüge in Höhe von 300 € unterliegt als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Einkommensbesteuerung. Es findet also keine Steuerermäßigung statt wie dies ggf. bei Renten- und Versorgungsbezügen der Fall ist. Die EPP wird jedoch bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Auch die im Jahr 2022 gezahlte Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Selbständige unterlag bereits der Besteuerung.

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen private Haushalte, Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen bei ihrer Gasrechnung und bei der Fernwärme entlastet werden. Zu diesem Zweck übernimmt der Staat rückwirkend unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Abschlagszahlungen für den Dezember 2022.

Im JStG wurde klargestellt, dass diese Hilfeleistung grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis greift die Besteuerung aber erst ab einem bestimmten Einkommen, das sich an der Einkommensgrenze orientiert, ab der die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlags besteht. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen somit ab einer zu zahlenden Einkommensteuer von 16.956 € um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.


Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags

Auch für Rentner bringt das JStG Neuerungen. Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Hierdurch steht der Grundrentenzuschlag steuerlich in voller Höhe zur Verfügung und trägt ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts bei. Dies kann dann für Rentner, die auf ihre Zahlungen Steuern zahlen müssten, eine Entlastung bedeuten. Die Regelung gilt rückwirkend ab 2021.


Steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer

Durch ein separates Gesetz wurde die sog. Inflationsausgleichsprämie beschlossen: Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie oder einen Bonus zahlen, können dies im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei durchführen. Wichtig ist, dass bereits vertraglich vereinbarte Zahlungen (z.B. Tantiemen) nicht in eine steuerfreie Prämie umgewidmet werden können.

Hinweis: Bitte beachten Sie hierbei, dass für die Zahlung dieser Inflationsausgleichsprämie der sogenannten „Gleichbehandlungsgrundsatz“ gilt. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Thema, weshalb wir Sie bitten, dieses mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.

Das JStG enthält zudem eine Klarstellung zum Anwendungsbereich des steuerfreien Corona-Pflegebonus. Arbeitnehmer in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen erhalten für zusätzliche Aufgaben im Sinne des Infektionsschutzgesetzes eine monatliche Sonderleistung von bis zu 1.000 €, je nach Größe der Einrichtung. Die Pflegeeinrichtungen sollten die Zahlungen im Zeitraum zwischen Oktober 2022 bis April 2023 an die Beschäftigen auszahlen. Nunmehr wird der Begünstigungszeitraum auf den Mai 2023 erweitert, damit die Steuerbefreiung auch dem Grunde nach für Zahlungen des Monats April 2023 gilt.

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Neue Regeln für die Betriebsprüfung und neue Meldepflichten


Am 16.12.2022 hat der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der sog. „DAC 7“ beschlossen. Hierdurch wurden Änderungen und Verschärfungen bei Betriebsprüfungen auf den Weg gebracht. Bei den Änderungen zur Betriebsprüfung sind insbesondere folgende Themen interessant, die in der Regel regelmäßig für Jahre nach dem 31.12.2024 gelten.

Möglichkeit zum Teilabschluss der Prüfung

Sind viele Themen der Prüfung in Bezug auf bestimmte Steuerarten und/oder Veranlagungsjahre geklärt, soll ein Teilabschluss der Prüfung möglich sein. So kann zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht dabei im Ermessen der Finanzbehörde. Dem Erlass dürfte aber regelmäßig stattgegeben werden, wenn seitens des Steuerpflichtigen ein berechtigtes Interesse am Teilabschluss besteht (z.B. Rechtssicherheit).

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Im Rahmen des sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens wird nun eine stärkere Verbindlichkeit für die Beantwortung von Anfragen des Prüfers geschaffen. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird dabei offiziell durch einen Bescheid an das Unternehmen kommuniziert und umfasst den Inhalt üblicher Prüfungsanfragen. Allerdings darf das qualifizierte Mitwirkungsverlangen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen.

Die Zeit zur Beantwortung des Verlangens beträgt grundsätzlich einen Monat. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dieses beträgt pro Tag 75 € (maximal für 150 Tage). Außerdem ist noch ein Zuschlag zum Verzögerungsgeld bei fortgesetzter Pflichtverletzung möglich. Dieser beträgt höchstens 25.000 € für jeden vollen Kalendertag für höchstens 150 Kalendertage.

Hinweis:  Sowohl die ordnungsmäßige Anordnung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens selbst als auch daraus erfolgende Verzögerungsgelder und Zuschläge können mit einem Einspruch oder ggf. mit Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden.

Begrenzung der Ablaufhemmung

Bisher trat die Festsetzungsverjährung, also der Zeitpunkt, zu dem Steuerbescheide vom Finanzamt nicht mehr änderbar waren, erst ein, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen geänderten Bescheide formal bestandskräftig waren. Nun wird eine Betriebsprüfung nur noch für maximal fünf Jahre nach Erlass der Prüfungsanordnung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen.

Diese Regelung soll die Finanzämter dazu bewegen, Prüfungen zeitig abzuschließen. Bei Mängeln in der Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann sich der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch mindestens um ein weiteres Jahr verzögern. Die Regelungen gelten erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Festlegung von Prüfungsschwerpunkten

Bereits seit 2023 ist es den Finanzämtern außerdem möglich, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, um so den Ablauf der Prüfung effizienter zu gestalten und zu beschleunigen. Diese Schwerpunkte können dem Steuerpflichtigen auch mitgeteilt werden. Außerdem sollen schon mit der Prüfungsanordnung bereits Buchführungsunterlagen angefordert werden können, was auch schon bisher gängige Praxis war.

Elektronische Besprechungen

Bereits ab 2023 ist es möglich, Verhandlungen und Schlussbesprechungen auf elektronischem Weg, etwa über Videokonferenzen, zu führen.

Neue Meldepflichten für Plattformbetreiber

Bereits seit dem 01.01.2023 unterliegen Betreiber digitaler Plattformen besonderen Melde- und Dokumentationspflichten. Hierbei geht es um alle Unternehmen, die im Internet einen elektronischen Marktplatz zur Verfügung stellen, auf dem Anbieter und Kunden Geschäfte machen können. Ausgenommen von der Meldepflicht sind insbesondere Strukturen, die z.B. lediglich Werbefunktion haben und bei denen der Geschäftsabschluss dann außerhalb der Plattform stattfindet. Die entsprechenden technischen Meldemöglichkeiten werden derzeit noch geschaffen. Der erste Meldezeitraum ist dann 2023.

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Änderungen beim Steuertarif und Erhöhung des Kindergelds


Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes vom 08.12.2022 erfolgte eine Anpassung des Einkommensteuertarifs, um die Auswirkungen der kalten Progression zu mildern. Dies beinhaltet höhere Grundfreibeträge und höhere Einstiegswerte bei den Höchststeuersätzen. Im Detail stellen sich die Änderungen folgendermaßen dar:

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bisher ab 2023 ab 2024
Grundfreibetrag jährlich 10.347 € 10.908 € 11.604 €
Grenzsteuersatz von 42 % ab 58.597 € 62.810 € 66.761 €
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Die genannten Beträge verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung. Erst ab Überschreiten des Grundfreibetrags findet überhaupt eine Besteuerung statt.

Der sog. Reichensteuersatz, also 45 %, beginnt unverändert mit einem Einkommen von 277.826 € (bzw. 555.652 € bei Zusammenveranlagung).

Das Kindergeld beträgt ab 2023 monatlich für alle Kinder einheitlich jeweils 250€. Die bisherige Staffelung wird damit aufgegeben. Außerdem wird der Kinderfreibetrag ab 2023 von 2.810 € auf 3.012 € und ab 2024 auf 3.192 € erhöht. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung findet von Amts wegen eine Prüfung statt, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist.

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Neues bei der Umsatzsteuer


Ermäßigter Steuersatz für Restaurationsleistungen

Bis Ende 2023 bleibt es noch beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen; ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Wird für Speisen und Getränke ein Betrag berechnet, etwa bei Pauschalangeboten (Menüs, Buffet), kann aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung im Maßstab
30 % für Getränke und 70 % für Essen erfolgen.

Zusammenfassende Meldung

Die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung bildet mit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Die Folge war, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr steuerfrei sein konnte, wenn die betreffende Zusammenfassende Meldung unrichtig war und nicht innerhalb der Monatsfrist berichtigt wurde.

Die Finanzverwaltung hatte die Regelung bereits 2022 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass entschärft. Durch das JStG wurde diese Entschärfung nun gesetzlich festgeschrieben. Eine unrichtige Zusammenfassende Meldung kann zum Erhalt der Steuerfreiheit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist der Umsatzsteuer korrigiert werden. Die Korrektur innerhalb der Monatsfrist bleibt aber relevant, um ein Bußgeld von bis zu 5.000 € bei fehlerhafter oder unterlassener Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zu vermeiden.

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft

Im JStG wurde nun klargestellt, dass auch nichtrechtsfähige Personengesellschaften wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften bei Grundstücken umsatzsteuerliche Unternehmer sein können. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach anderen Vorschriften als rechtsfähig angesehen werden. Dies erleichtert insbesondere den Vorsteuerabzug für solche Gemeinschaften.

Ermäßigter Steuersatz auf Gaslieferungen

Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz wird vorübergehend von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Regelung gilt vom 01.10.2022 bis 31.03.2024.

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Unterstützung der Betroffenen des Ukrainekriegs


Die Erleichterungen für Zuwendungen und andere Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine wurden vom BMF bis zum 31.12.2023 verlängert.

Dies umfasst insbesondere geringere Anforderungen an Zuwendungsnachweise für auf extra eingerichtete Sonderkonten eingezahlte Spenden, die Lohnsteuerbefreiung für Arbeitslohnspenden, Erleichterungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Sachmitteln, Personal und Räumen zwischen begünstigten Einrichtungen sowie Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei Nutzungsänderung von Räumlichkeiten aufgrund der Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand und durch private Unternehmen.

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21th century time line, Year 2025
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Abgabe von Steuererklärungen


Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) verlängert. Die Verlängerungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater erfolgen, gelten folgende Abgabefristen:

  • Jahr 2020: bis 31.08.2022
  • Jahr 2021: bis 31.08.2023
  • Jahr 2022: bis 31.07.2024
  • Jahr 2023: bis 02.06.2025
  • Jahr 2024: bis 30.04.2026

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst abgeben, wurden die Abgabefristen ebenfalls verlängert, allerdings mit kürzeren Zeiträumen:

  • Jahr 2020: bis 01.11.2021
  • Jahr 2021: bis 31.10.2022
  • Jahr 2022: bis 02.10.2023
  • Jahr 2023: bis 02.09.2024

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten jeweils besondere Fristen.

Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes gibt es außerdem für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, die nur aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken und Pflegeversicherung abgabepflichtig wären, eine Befreiung von der Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung.

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-Die Texte werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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