Prüfungsbegleitung
Prüfungen des
Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer erscheinen vielen
als notwendiges Übel. Meist unterzieht man sich ihnen in
stillem Groll, entweder weil dies der Gesetzgeber nun mal so
vorschreibt oder sich ein Kapitalgeber der Sicherheit seiner
Beteiligung vergewissern möchte.
Als Wirtschaftsprüfer bin ich seit zwei Jahrzehnten mit
gesetzlichen oder „freiwilligen“
Jahresabschlussprüfungen intensiv vertraut. Auf freudige
Begeisterung in den geprüften Unternehmen bin ich selten
gestoßen (das liegt wohl in der Natur der Sache), aber mir
fällt auf, dass diese Prüfungen zunehmend durch neue
Irritationen belastet werden:
Neue Irritationen bei Jahresabschlussprüfungen
Erstens:
Honorarnachforderungen
Die anhaltend schlechte Wirtschaftslage hat zu einem harten Wettbewerb
zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
geführt. Dieser leistet der Unsitte Vorschub, sich erst durch
ein niedriges Angebot den Prüfungsauftrag zu sichern, um nach
Auftragserteilung plötzlich einen „besonderen
Mehraufwand“ zu entdecken, der angeblich nur in vielen
zusätzlich zu bezahlenden Stunden zu dann gar nicht mehr
moderaten Sätzen zu bewältigen sei. Da es nach
Beauftragung des Wirtschaftsprüfers sehr schwer ist, den
Prüfer nochmals zu wechseln und man eine zusätzliche
Belastung der Atmosphäre zu meiden trachtet, werden solche
Nachforderungen meist zähneknirschend akzeptiert.
Zweitens: Unsensible Formulierungen im Prüfungsbericht
Seit Basel-II lesen Kreditgeber Prüfungsberichte viel
kritischer. Gleichzeitig werden Sie jedoch mit immer
größerer Wahrscheinlichkeit auf einen
Prüfer treffen, der die Auswirkung unglücklich
gewählter Formulierungen im Prüfungsbericht bei
Banken oder Aktionären schlichtweg ignoriert oder billigend in
Kauf nimmt, hat er doch in seinem Berufsleben noch nie auf Ihrer -der
Unternehmerseite- des Tisches gesessen. Dabei können, wie bei
Arbeitszeugnissen, selbst harmlos oder wohlwollend klingende
Formulierungen das Standing und Ranking Ihres Unternehmens nachhaltig
schädigen.
Drittens: Restriktive Auslegung von Wahlrechten
HGB- und IFRS-Standards sehen die Ausübung von
Wahlrechten in der Bilanzierung ausdrücklich vor. Pflichtet
Ihnen der Wirtschaftsprüfer bei der Auswahl eines in Anspruch
genommenen Wahlrechtes bei, bedeutet dies jedoch, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt seine Zustimmung gegenüber einem
Vorgesetzten oder einem Kritiker des Abschlusses gegebenenfalls zu
begründen hätte. Diese Mühe und das
subjektiv empfundene Risiko, zur eigenen Entscheidung stehen zu
müssen, wird von Prüfern zunehmend gescheut, und zwar
zu Lasten der Unternehmen, die statt dessen zu unnötig
konservativen Wertansätzen genötigt werden.
Häufig ist dies sogar mit zeit- und kostenaufwendigen
Umgruppierungen der Bilanzpositionen (siehe Punkt 1) verbunden.
Viertens: Zunehmendes Informationsgefälle zum Nachteil des Unternehmens
Testierte Jahresabschlüsse werden immer häufiger in
Frage gestellt, Prüfungsskandale (FlowTex, Enron,
Bankgesellschaft) führten zu scharfen Auflagen der Versicherer
und einer Welle von neuen Gesetzen. Konnte noch vor fünf
Jahren ein Wirtschaftsprüfer in eigener Verantwortung seine
Prüfung planen und dokumentieren, hat er heute für
jeden Prüfungsschritt Dutzende von Regeln und
„Prüfungsstandards“ zu
berücksichtigen; lässt er sie außer Acht,
gefährdet er seinen Versicherungsschutz. Allerdings sind sehr
viele Regeln weit gefasst und ihre Auslegung in das Ermessen der
Prüfer gestellt.
Durch diesen ausgeweiteten Ermessensspielraum fühlen sich
jedoch viele Wirtschaftsprüfer überfordert und
bevorzugen den Weg des geringsten Widerstandes: Das Risiko, sich
gegebenenfalls für eine bestimmte Entscheidung rechtfertigen
zu müssen, wird zu Ihren Lasten minimiert, indem die denkbar
konservativste Auslegung Anwendung findet. Dem Unternehmen
gegenüber verschanzt sich der Prüfer hinter seinen
Regelwerken; ein „Kann“ wird als ein
„Muss“ dargestellt und dem Unternehmen
Prüfungshandlungen aufgenötigt, die das Prinzip der
Wesentlichkeit ad absurdum führen.
Die immer komplexeren Regelwerke der Wirtschaftsprüfer sind
jedoch außerhalb der Branche nahezu unbekannt. Konnte
früher bei Prüfungen noch über das beiden
Seiten bekannte HGB debattiert werden, sieht sich heute ein Unternehmen
mit Regelungen und „Prüfungsstandards“
konfrontiert, die genauso wenig geläufig sind wie etwa
lateinisches Kirchenrecht. Somit ist ein geprüftes Unternehmen
den mitunter sehr fragwürdigen Interpretationen dieser Regeln
durch den Prüfer wehrlos ausgeliefert.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Sollten Sie bisher keine dieser Irritationen erlitten haben,
beglückwünsche ich Sie zur guten Auswahl Ihrer
bisherigen Wirtschaftsprüfer. Die von mir hier vorgestellte
Dienstleistung wird von Ihnen nicht benötigt.
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit zur Lektüre genommen haben.
Falls Sie sich jedoch betroffen fühlen, dann lesen Sie bitte weiter, um zu erfahren, wie Sie in Zukunft Waffengleichheit herstellen

Annette
Goldstein, WP / StB
30 Jahre
Berufserfahrung